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Effektiv gegen strafrechtliche Vorwürfe verteidigen kann sich nur, wer weiß, was ihm genau vorgeworfen wird. Das ist nicht nur die Kenntnis der einschlägigen Strafnorm (z.B. Betrug nach § 263 StGB), sondern auch, welcher Sachverhalt, d.h. welches Verhalten dem Beschuldigten überhaupt zur Last gelegt wird.
Jeder Beschuldigter hat Recht auf Akteneinsicht
Deshalb sollte der erste Schritt nach Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen sich die Einsicht in die Ermittlungsakte sein. Das Recht auf Akteneinsicht steht jedem Beschuldigten gemäß § 147 StPO zu. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt für Strafrecht (Strafverteidiger) mit der Akteneinsicht zu beauftragen, da nur dieser Recht auf Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte im Original hat.
Ohne vorherige Akteneinsicht nicht mit Polizei oder Staatsanwaltschaft reden
Gefährlich für den Beschuldigten ist es hingegen in der Regel, einer Vorladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft unbesehen Folge zu leisten und – ohne Einsicht in die Ermittlungsakte genommen zu haben – zum Gespräch mit den Ermittlern zu erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn man sich keiner Schuld bewusst ist. Denn die vernehmenden Beamten kennen die Ermittlungsakte sehr gut und werden zielgerichtet nach belastenden Aussagen suchen. Das Vorhaben, die Vorwürfe auszuräumen und Polizei und Staatsanwaltschaft von der Unschuld zu überzeugen, kann für den Beschuldigten schnell nach hinten losgehen und dieser sich stattdessen unbeabsichtigt „um Kopf und Kragen reden“.
Beschuldigte haben Recht auf Strafverteidiger und Akteneinsicht
Als Beschuldigter haben Sie immer das Recht, zu schweigen. Dies darf Ihnen nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, brauchen Sie noch nicht mal zur Vernehmung zu erscheinen. Nur bei der Staatsanwaltschaft muss auf Vorladung erschienen werden. Aber auch dann können Sie – bis auf die Angaben zu Ihrer Person wie Name, Geburtsdatum, Anschrift etc. – schweigen.
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Recht zu schweigen: Keine Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte
Vom Recht zu schweigen sollten Sie in der Regel Gebrauch machen, so lange Sie die Ermittlungsakte noch nicht kennen und so lange Ihnen noch kein Strafverteidiger zur Seite steht. Erst nach Akteneinsicht kann eine passende Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. So kann je nach Sachverhalt und vorliegenden Beweisen eine ergänzende, den Sachverhalt richtig stellende Einlassung aus Ihrer Sicht empfehlenswert sein. In anderen Fällen wird der Anwalt möglicherweise dazu raten, sich auch weiterhin nicht zu äußern. Und in manchem Fall kann die Strafverteidigung auch zu einem Geständnis raten – was auch nach Akteneinsicht noch in strafmildernder Weise möglich ist.
Der Strafverteidiger: Rechtsanwalt für Strafrecht nimmt Akteneinsicht und übernimmt Strafverteidigung
In jedem Fall gilt: Als Erstes sollte ein Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen, damit er überhaupt die Vorwürfe und die der Polizei und Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweise prüfen kann. Der Rechtsanwalt liest die Akte mit geschultem Blick. Auf Grundlage der Aktenkenntnis kann der Rechtsanwalt eine auf den Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie ausarbeiten und mit dem Beschuldigten erörtern, ob beispielsweise eine persönliche oder schriftliche Einlassung erfolgen soll, weiter konsequent geschwiegen werden soll oder ein anderes Mittel zur bestmöglichen Strafverteidigung empfehlenswert ist.
Liste von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskanzleien
An diese Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien können Sie sich wenden, wenn Sie Akteneinsicht in eine Ermittlungsakte nehmen möchten:
Anwälte aus Niedersachsen
- Rechtsanwalt Kim MüllerOfenerdieker Str. 59a, 26125 Oldenburg
Anwälte aus Bayern
- Rechtsanwalt Günther VolpersTreuheit § VolpersArcostraße 5, 80333 München
- Rechtsanwalt Volker Rank, LL.M.Gleißbühlstraße 10, 90402 Nürnberg
Anwälte aus Saarland
- Rechtsanwälte Schermer, Becker, PetrelliBenediktinerplatz 2, 66793 Saarwellingen
Die Liste der hier genannten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien ist als Empfehlung zu verstehen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt viele weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien, an die Sie sich wenden können, wenn Sie Akteneinsicht in eine Ermittlungsakte nehmen möchten.
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