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Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht und Zivilrecht | 09.04.2015

Telefonwerbung

5.000 Euro Ordnungsgeld wegen unzulässiger Werbeanrufe

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Timo Schutt (LG München I, Beschluss vom 23.4.‌2014, Az. 33 O 11651/12)

Bei einem einmaligen unzulässigen Werbeanruf kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angemessen sein. Das sagt das Landgericht München I.

Was war passiert?

Einem Anbieter von Versicherungsvergleichen waren bereits durch eine Einstweilige Verfügung Werbeanrufe zur Anbahnung, Vermittlung oder zum Abschluss von Versicherungsverträgen verboten worden.

Nach Zustellung der Einstweiligen Verfügung rief eine Mitarbeiterin des Anbieters trotzdem wieder bei einem Verbraucher an. Der Verbraucherverband, der die Einstweilige Verfügung erwirkt hatte, beantragte gegen den Anbieter ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Verbot.

Der Anbieter bestritt ein Verschulden. Es handle sich um einen Fehler eines einzelnen Mitarbeiters. Dieser habe gegen erteilte Arbeitsanweisungen verstoßen.

Wie wurde entschieden und warum?

Das Landgericht setzte wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro fest. Es liege ein Organisationsverschulden des Anbieters vor. Als hinreichend abschreckende Sanktion sei auch bei einem einzigen unzulässigen Werbeanruf ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angemessen.

Mein Anwaltstipp zur obigen Entscheidung

Telefonwerbung unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen. Daher (oder dennoch?) wird tagtäglich rechtswidrig per Telefon geworben.

Der Bußgeldrahmen wurde durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Jahr 2013 auf bis zu 300.000,00 Euro erhöht. Seither werden auch vermehrt Bußgeldverfahren und Hausdurchsuchungen durch die Bundesnetzagentur durchgeführt. Trotzdem setzen sich viele Unternehmen über die gesetzlichen Vorgaben – bewusst oder unbewusst – hinweg.

Die Entscheidung zeigt, dass neben dem Bußgeldrisiko auch ein erhebliches finanzielles Risiko aus der zivilrechtlichen Haftung besteht.

Werbenden Unternehmen kann nur geraten werden, sicherzustellen, dass die angerufenen Personen entweder aufgrund einer aktiven, tatsächlich bestehenden Kundenbeziehung angerufen werden dürfen oder aber eine ausdrückliche und vor allem rechtswirksame Einwilligung in Telefonwerbung erteilt haben. Letzteres bedarf einer anwaltlichen Beratung und Formulierung der Einwilligung. Zu häufig sind diese nämlich wegen Intransparenz oder zu weit gehender Formulierungen nicht das Papier wert, auf dem sie stehen.

Sprechen Sie mich oder meine Kanzelei dazu gerne an.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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