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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 21.10.2016

Zinswucher

Achtung Wucher­zinsen - die Fallstricke bei „Studien­förder­krediten“

Verträge können wegen Zinswuchers unwirksam sein

Nicht selten muss sich ein Student zu Beginn oder im Verlauf seines Studiums die Frage stellen, ob er einen Kredit aufnimmt, um seine Lebens­grundlage zu sichern. Zu diesem Zwecke geben Banken wie auch Privat­unternehmen und eingetragene Vereine seit einigen Jahren sogenannte „Förder­kredite“ an Studierende und Auszubildende heraus.

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Studienförderkredite werden als vermeintlich attraktive Alternative zum klassischen Bankkredit angeboten

Der Unterschied zum reinen Verbraucher­kredit besteht dabei in den Modalitäten zur Rück­zahlung. Diese werden in der Regel von dem zukünftigen Brutto­verdienst abhängig gemacht, den ein Kredit­nehmer nach Abschluss seines Studiums annimmt.

Sollte der Studierende nach Abschluss seines Studiums über Jahre hinweg arbeitslos sein, muss das Unternehmen / die Bank im für sie ungünstigsten – aber zugleich unwahrscheinlichen Fall – auf eine Rück­zahlung verzichten.

Vor Abschluss eines Förderkredits die Rückzahlungsmodalitäten genau prüfen

Unabhängig von der Frage, was genau der Förder­zweck im Rahmen des aus­gereichten Darlehens ist, sollten Studierende vor Abschluss eines Förder­kredits die Rück­zahlungs­modalitäten einer genauen Prüfung unterziehen. Die auf dem Markt erhältlichen entgeltlichen Förder­kredite zeichnen sich vielfach durch einen sogenannten Zinswucher aus, d.h. es besteht ein auf­fälliges Miss­verhältnis zwischen Leistung und Gegen­leistung.

Unterschied zwischen Marktzins und Vertragszins darf nicht mehr als 12 Prozent betragen

Wucher­zinsen bei Kredit­verträgen sind regelmäßig dann anzunehmen, wenn der vertraglich vereinbarte Zins den markt­üblichen Zinssatz relativ um 100 % übersteigt oder wenn der Vertrags­zins den Marktzins absolut um 12 % und mehr übersteigt. Dies wurde bereits 1988 vom Bundes­gerichts­hof festgelegt.

Drüber hinaus muss sich der Kredit­nehmer aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Position, Rechts­unkundigkeit oder Geschäftsun­gewandtheit auf den Vertrags­schluss eingelassen haben, der Darlehens­geber muss dies erkannt haben, oder sich der Tatsache verschlossen haben.

Liegen die vorgenannten Punkte vor, ist der Vertrag nichtig. Ein solcher Vertrag verstößt gegen das gesetzliche Verbot des Zinswuchers. Dieses Verbot markiert eine ausdrückliche Schranke für die vertragliche Vereinbarung von Zinsen in Kredit­verträgen. Rechtsfolge ist, dass der Kredit­nehmer die Forderung ohne Zinsen in monatlichen Raten zurück­zahlen muss. Der Kreditgeber wird dann nicht in dem Sinne begünstigt, dass er wenigstens den markt­üblichen Zinssatz erhält.

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Auch Altverträge können aufgrund des Zinswuchers unwirksam sein

Kredit­nehmer sollten auch bei Alt­verträgen die Modalitäten des abgeschlossenen Kredits genau prüfen, bevor sie den Rück­zahlungs­forderungen der Bank / des Unternehmens nach Abschluss des Studiums nachkommen. Vielfach sind die Verträge aufgrund des Zinswuchers unwirksam. Kredit­nehmer haben so die Chance, Gelder zu sparen, indem sie keinen hohen Zinsen zahlen müssen.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihre Verträge auf eine mögliche Unwirksamkeit wegen Zinswucher zu überprüfen.

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