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Pferderecht | 10.10.2019

Ankaufs­untersuchung

Ankaufs­untersuchung beim Pferd: Die Auswirkungen von AKU-Röntgen­aufnahmen bei schlechter Qualität

Ankaufs­untersuchung bei nicht auswert­baren Röntgen­bildern und die Folgen für die Tierarzt­haftung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Dietrich Plewa

Angesichts verbesserter Technik kommt es zunehmend seltener vor, dass im Rahmen einer Ankaufs­untersuchung Röntgen­bilder gemacht werden, die sich als nicht auswertbar erweisen. Ist das aber der Fall, ergeben sich daraus erhebliche Folgen für die Haftung des Tierarztes.

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Die Kauf­untersuchung wird allgemein als Werkvertrag qualifiziert. Entscheidend für den Auftrag­geber ist nicht die Untersuchung an sich, sondern die Feststellung des Gesundheits­zustandes des Pferdes, soweit das im Rahmen der Untersuchung möglich ist. Deswegen schuldet nach einheitlicher Rechtsprechung der untersuchende Tierarzt die Mitteilung eines richtigen Unter­suchungs­ergebnisses.

Auf die Qualität der Röntgenbilder kommt es an

Wenn die Kauf­untersuchung auch die Anfertigung und Befundung von Röntgen­aufnahmen umfasst, kann der Tierarzt seine Pflicht überhaupt nur dann erfüllen, wenn die Röntgen­bilder eine solche Qualität haben, dass sie eine sachgerechte Befundung zulassen. Kommt ein Tierarzt seiner Verpflichtung nicht nach, hat das für ihn erhebliche Konsequenzen, was an einem Beispiels­fall erläutert werden soll:

Röntgenaufnahmen „ohne besonderen Befund“

Der mit einer Ankaufs­untersuchung beauftragte Tierarzt hatte alle Röntgen­aufnahmen mit „ohne besonderen Befund“ (o.b.B) befundet. Dies bedeutet, dass er keine Abweichungen vom Normzustand fest­gestellt hat.

Gutachter: Keine Auswertung der Röntgenbilder wegen schlechter Qualität möglich

Etwa 7 Monate nach der Untersuchung wurde das Pferd lahm. Als Ursache wurden Röntgenv­eränderungen im Sinne von Spat an beiden Sprung­gelenken fest­gestellt. Die Über­prüfung der Röntgen­bilder der AKU ergab, dass die von so schlechter Qualität waren, dass sie der vom Gericht beauftragte Sachverständige für nicht auswertbar hielt. Der Auftrag­geber des Tierarztes verlangte als Schadens­ersatz die Zahlung des Kaufpreises und die Erstattung aller Aufwendungen im Zusammenhang mit dem lahmen Pferd seit dem Erwerb.

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Tierarzt: Beweislast liegt beim Käufer

Gegen die Klage verteidigte der Tierarzt sich mit dem Argument, der Käufer könne nicht nachweisen, dass die Spät­veränderung bei Gefahr­übergang schon vorgelegen hätte. Das Argument zieht nicht! Der Tierarzt hätte durch eine sachgerechte Befundung dem Auftrag­geber eine Entscheidungs­hilfe liefern sollen. Dieser Verpflichtung war er schon durch die Anfertigung unzureichender Röntgen­aufnahmen nicht nachgekommen, weil die als Grundlage für eine richtige Befundung nicht ausreichten.

LG: Beweislast liegt beim Tierarzt

Das mit der Sache befasste Landgericht sah die Beweislast dafür, dass mitteilungs­pflichtige Röntgen­befunde zum Zeitpunkt der AKU noch nicht vorlagen, beim Tierarzt. Der Beklagte hätte beweisen müssen, dass auch bei Anfertigung aussagefähiger Röntgen­bilder Befunde, die nicht erwähnungspflichtig gewesen wären, nicht hätten erhoben werden können.

Nicht auswertbaren Röntgenbildern entscheiden für Tierarzthaftung

Die Anfertigung von nicht auswert­baren Röntgen­bildern im Rahmen einer Ankaufs­untersuchung kann entscheidend sein für die Haftung des Tierarztes, weil der zu beweisen hat, dass spätere Befunde zum Zeitpunkt seiner Untersuchung auch auf qualitativ einwandfreien Röntgen­bildern nicht nachweisbar gewesen wären.

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Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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