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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 30.11.2016

Schiffs­fonds

Anleger der NASTO Schiff­betriebs­gesellschaft mbH & Co. MS „GABRIEL SCHULTE“ KG (CFB-Fonds 162) sollten dringend Schadens­ersatz­ansprüche prüfen lassen!

Anleger sollten schnell handeln, da die Verjährung der Schadens­ersatz­ansprüche (10 Jahre Tag genau ab Zeichnung) droht

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Jan Reimer

Im Jahr 2007 wurde der Schiffs­fonds „NASTO Schiff­betriebs­gesellschaft mbH & Co. MS Gabriel Schulte KG“ (CFB-Fonds 162) von der CFB Commerz Fonds Beteiligungs­gesellschaft mbH auf den Markt gebracht. Die Vermittlung des Fonds erfolgte im Wesentlichen über die ehemalige Dresdner Bank, deren Rechts­nach­folgerin die Commerzbank AG ist.

Kapital­anleger, die in den geschlossenen Schiffs­fonds MS „GABRIEL SCHULTE“ (CFB-Fonds 162) investiert haben, sehen sich nun großen Verlusten gegen­überstehen. Sie stellen sich die Frage, ob und wie sie das investierte Vermögen retten können.

Investition galt der Altersvorsorge

„Viele Anleger haben das in die Beteiligung investierte Geld über viele Jahre zum Teil mühsam angespart und wollten mit der Investition für das Alter vorsorgen. Keiner der mir bekannten Anleger wollte ein Spekulations­geschäft eingehen und den totalen Verlust des Geldes riskieren“, so Rechtsanwalt Jan Reimer – Inhaber der auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten REIMER ­ Wirtschafts­kanzlei aus Hamburg. „Dass es sich bei diesem Fonds um ein hoch spekulatives Investment handelt, wurde den Anlegern im Rahmen der Beratungen in allen mir bekannten Fällen aber verschwiegen. Nahezu alle Anleger schildern mir, dass ihnen der Fonds als sicher, werthaltig und bestens geeignet für die Alters­vorsorge dargestellt wurde. Risiken wurden verschwiegen oder als marginal abgetan. Der Emissions­prospekt wurde fast immer erst nach Unter­zeichnung der Beitritts­erklärung überreicht – wenn überhaupt!“, so Rechtsanwalt Reimer weiter.

Anlageziele der Produkte müssen klar erkennbar sein

Die Bank indes war dazu verpflichtet, jedem Anleger nur ein solches Produkt anzudienen, dass den klar erkennbaren Anlage­zielen entspricht. Kurzum: Möchte ein Anleger sein Vermögen für die Alters­vorsorge anlegen oder sein Geld nicht gefährdet wissen, so darf eine geschlossene Beteiligung von Beginn an nicht empfohlen werden. Empfiehlt die Bank gleichwohl ein derart spekulatives Produkt, darf der spekulative Charakter nicht verborgen bleiben. Dem Anleger müssen ganz klar und deutlich die erheblichen Risiken des Investments erläutert werden, damit er die Möglichkeit hat, eine abgewogene Entscheidung treffen zu können.

Bank hätte über Provisionen (sog. Kick-Back) aufklären müssen

„In allen mir bekannten Fällen wurden die Anleger weder über das Total­verlust­risiko, das Haftungs­risiko, das Charter­risiko, die Fremd­finanzierung und die erheblichen Weichkosten aufgeklärt“, konstatiert Rechtsanwalt Reimer. „Mir ist auch nicht ein Fall bekannt, in dem die Bank einen Anleger über die Provisionen aufgeklärt hat, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhält. Über diese Provisionen (sog. Kick-Back) hätte die Bank aber nach höchst­richterlicher Rechtsprechung zwingend aufklären müssen, um für den Anleger das Eigen­interesse der Bank deutlich erkennbar zu machen.“, so Reimer weiter. So hat auch das Oberlandes­gericht Stuttgart mit Urteil vom 27.10.2015 (Az. 6 U 24/15) einem Anleger des CFB-Fonds 162 bereits deshalb vollen Schadens­ersatz zugesprochen, weil die Bank ihn im Rahmen der Beratung nicht über die Provisionen aufgeklärt hatte.

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagenberatung

Für Anleger des CFB-Fonds 162 besteht also durchaus berechtigte Hoffnung, erfolgreich Schadens­ersatz­ansprüche geltend zu machen, wenn eine fehlerhafte Anlage­beratung seitens der Bank vorliegt. Ob dies der Fall ist, sollte jeder Anleger individuell von einem auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Geschädigte Anleger sollten dahingehend nicht unberücksichtigt lassen, dass der jeweilige Schadens­ersatz­anspruch der baldigen absoluten Verjährung (10 Jahre Tag genau ab Zeichnung) unterliegt.

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