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Widerrufsrecht
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist 14 Tage. Hiervon kann freiwillig zu Gunsten der Verbraucher abgewichen werden. Es ist zum Beispiel zulässig die Frist auf einen Monat zu verlängern (vgl. OLG Frankfurt a.M. AZ. 6 W 42/15).
Fristbeginn
Der Fristbeginn ist vom jeweiligen Vertragsgegenstand abhängig, setzt aber in jedem Fall eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraus.
Ist Vertragsgegenstand eine Dienstleistung oder der Kauf von digitalen Inhalten, ist Fristbeginn der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Bei der Lieferung von Waren ist hingegen zu unterscheiden:
1. Einheitliche Bestellung + alle Waren werden zusammen geliefert = Fristbeginn sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Ware in Empfang genommen hat.
2. Einheitliche Bestellung + getrennte Lieferung der Waren = Fristbeginn sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware in Empfang genommen hat.
3. Teilsendungen oder mehrere Stücke werden geliefert = Fristbeginn sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Empfang genommen hat.
4. regelmäßige Lieferung von Waren für einen festen Zeitraum (Abo) = Fristbeginn sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste (!) Ware in Empfang genommen hat.
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Beispiel:
Der Verbraucher bestellt im Onlineshop sowohl eine Sofalandschaft als auch passende Kissen dazu. Die Widerrufsfrist beginnt hier grundsätzlich mit Lieferung der Sofalandschaft, wenn diese, wie häufig, als letztes geliefert wird!
Achtung:
Das kann für Unternehmen bei langen Lieferzeiten einzelner Waren problematisch werden!
Die Widerrufsbelehrung muss den Fristbeginn korrekt angeben! Unternehmen müssen also, je nach Vertrag gegen stand eine gesonderte Belehrung vorsehen.
Wie lange sind 14 Tage?
Bei der richtigen Berechnung der Widerrufsfrist ist zu beachten, dass der Tag an dem der Verbraucher die Ware erhält, nicht mit zu zählen ist, § 187 BGB!
Das heißt, bekommt der Kunde die Ware am Dienstag den 04.05 beginnt die Frist erst Mittwoch den 05.05. Das Fristende fällt immer auf den identischen Wochentag wie der Fristbeginn, nur 14 Tage später!
Wann aber hat der Verbraucher die Ware in Empfang genommen?
Das ist zunächst unproblematisch dann der Fall, wenn der Kunde die Ware persönlich erhält oder sie beim zuvor ausdrücklich benannten Nachbarn abgegeben wird!
Achtung:
Die Aushändigung des Zustellers an einen zufällig angetroffenen Nachbarn genügt nicht! Hier beginnt die Frist erst, wenn der Kunde die Ware selbst erhält. Wann das ist, ist für den Verkäufer nur schwer bis gar nicht abzuschätzen!
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Fristende
Nach 14 Tagen erlischt das gesetzliche Widerrufsrecht? Nicht immer! Im Einzelfall kann die Frist auch 16 Tage betragen.
Denn gemäß § 193 BGB gilt, dass wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt, erst der nächste Werktag zählt!
Beispiel:
Das Fristende fällt auf Samstag den 03.09 = tatsächliches Ende ist erst Montag der 05.09
Achtung:
Bei Feiertagen zählen die gesetzlichen Regelungen am Wohnort des Verbrauchers!