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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 28.04.2016

Bauspar­vertrag

Anwalt: Unberechtigte Kündigung von Bauspar­kassen

Neukunden wurden mit der Aussicht auf hohe Zinsen beworben

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Peter Pohl-Sitzler JR.

Seit einiger Zeit gibt es eine regelrechte Kündigungs­welle in der Branche, die zum Ziel hat, sich von den Verträgen, die eine attraktive Verzinsung bieten, zu lösen.

Hintergrund der Kündigungswelle sind die hohen Zinsen bei Altverträgen

Hintergrund dieser Kündigung­swelle sind die aktuell niedrigen Zinsen, die den Bauspar­kassen ein Dorn im Auge sind, weil sie aus „Alt­verträgen“ Guthaben häufig noch 4 % bis 5 % Zinsen verzinsen müssen.

Häufig haben die Bauspar­kassen Neukunden mit der Aussicht auf hohe Zinsen geködert und dabei auch Sparer angesprochen, die von vornherein kein Interesse an einem Bau­spar­darlehen hatten. Nun argumentieren die Bauspar­kassen damit, dass 10 Jahre nach der Zuteilungs­reife nicht mehr damit zu rechnen ist, dass - gerade diese - Bauspar­kunden das Darlehen noch in Anspruch nehmen wollen.

Gekündigt werden zuteilungsreife Bausparverträge

Das Ende der derzeitigen Kündigung­swelle ist nicht absehbar; aus Sicht der Betroffenen sollte die Kündigung aber nicht hingenommen werden. Die rechtliche Argumentation der Bauspar­kassen ist zum Teil schlichtweg falsch. Die von der Kündigung­swelle betroffenen Verträge sind meist mehr als 10 Jahren zuteilungsreif, aber noch nicht vollständig bezahlt. Bis zum Erreichen der Zuteilungs­reife haben die meisten Kunden die Zahlungen eingestellt und profitieren von den vereinbarten Zins­gutschriften. Diese „Alt­verträge“ werden nun mit der Begründung gekündigt, dass die Kunden die Darlehen gar nicht mehr annehmen wollen, sondern es lediglich auf eine gut verzinste Geldanlage abgesehen haben.

Bausparkassen berufen sich auf Kündigungsrecht

Dabei berufen sich die Bauspar­kassen zumeist auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der aber das Kündigungs­recht eines Darlehens­gebers regelt. Jedoch erst, wenn die Bauspar­summe vollständig angespart ist wechselt der Bausparer die Rolle vom Darlehens­nehmer zum Darlehens­geber der Bauspar­kasse. Erst dann kann das Kündigungs­recht des § 489 BGB greifen. Solange die Bauspar­summe noch nicht vollständig einbezahlt ist, steht der Bauspar­kasse nach unserer Auffassung deshalb kein Kündigungs­recht zu.

Bausparer sollten ihre Kündigung nicht wider­spruchslos hinnehmen und sich fachanwaltlich beraten lassen

Entsprechend hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9. Oktober 2015 (Az: 6 O 126/15) argumentiert (noch nicht rechts­kräftig). Des Weiteren finden sich in den allgemeinen Bau­spar­bedingungen (ABB) häufig auch Regelungen, die gegen die Kündigungs­möglichkeit der „Alt­verträge“ sprechen. Als von einer Kündigung betroffenen Bausparer sollten Sie diese keinesfalls hinnehmen, sondern sich zunächst rechtlich beraten lassen.

Diesbezüglich und auch bei Fragen zur weiteren Vorgehensweise und anfallenden Kosten sind wir selbstverständlich gerne behilflich.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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