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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 19.02.2016

Bearbeitungs­gebühr

Anwalt hilft bei Rück­forderung alter bzw. verjährter Kredit­bearbeitungs­gebühren - Wann und wie Sie Ihr Geld zurück­fordern können

Erstattungs­anspruch muss auch nach Verjährung nicht gänzlich verloren gehen

Nach höchst­richterlicher Rechtsprechung ist seit 2014 entschieden, dass die Erhebung von Bearbeitungs­gebühren in Verbraucher­darlehens­verträgen unzulässig ist. Der Kunde kann diese Gebühr zurück­verlangen. Die regelmäßige Verjährungs­frist beträgt 3 Jahre. Bearbeitungs­entgelte, die vor dem 31.12.2012 von der Bank vereinnahmt wurden, sind somit verjährt, es sei denn die Verjährung wurde gehemmt.

Aber: Aufrechnung ist noch möglich!

Auch wenn Ihr Anspruch auf Erstattung von Kredit­bearbeitungs­gebühren verjährt sein sollte, besteht unter Umständen die Möglichkeit diesen Anspruch mit fälligen Gegen­ansprüchen der Bank aufzurechnen. Die Verjährung der Erstattungs­ansprüche führt somit nicht zum Rechts­verlust des Kunden.

Verjährung bedeutet, dass die Durch­setzung von Rechten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Erhebt der Verpflichtete die Einrede der Verjährung nachdem das Recht verjährt ist, kann es grund­sätzlich nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Kunde seinen Erstattungsanspruch gänzlich verliert

Nach der Rechtsprechung des AG Mönchen­gladbach (mit Urteil vom 19.02.2014 Az. 36 C 443/13) und des LG Nürnberg Fürth (mit Urteil vom 17.11.2015, Az. 7 O 902/15), besteht die Möglichkeit mit dem Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungs­gebühr mit fälligen Ansprüchen der Bank aufzurechnen. Dies sogar für den Fall, in dem die Bank im Kredit­vertrag vereinbart hat, dass eine solche Aufrechnungs­möglichkeit ausgeschlossen ist.

Eine wirksame Aufrechnung gem. § 387 ff. BGB setzt voraus, dass die Forderung gegenüber der aufgerechnet werden soll, erfüllbar ist und dass die Gegen­forderung fällig und durchsetzbar ist.

Die Verjährung der Forderung „Rück­zahlung der Bearbeitungs­gebühr“ schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die Voraus­setzungen des § 215 BGB vorliegen.

§ 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungs­recht nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltend­machung eines Zurück­behaltungs­rechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Lösung:

Gem. § 215 BGB ist eine Aufrechnung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gegen­forderung in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Demnach zu dem Zeitpunkt in dem die Haupt­forderung bereits entstanden war.

Hat die Bank also gegen den Kunden einen Anspruch auf ratierliche Rück­zahlung eines Raten­kredits, kann der Kunde trotz eines bereits verjährten Anspruchs auf Rück­zahlung der Bearbeitungs­gebühr mit fälligen Raten aus dem Kredit aufrechnen, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Darlehens­vertrages der Anspruch auf Rück­zahlung der Bearbeitungs­gebühr noch nicht verjährt war.

Dagegen spricht auch nicht, dass der Anspruch der Bank auf Rück­zahlung der Darlehens­valuta in monatlichen Raten fällig wird, da der Anspruch gegen den aufgerechnet wird nicht fällig sein muss (BGH, NJW 2006, 3631, 3632).

TIPP:

Machen Sie Ihre Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungs­gebühren mit uns immer noch geltend.

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