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Markenrecht | 07.03.2016

Markenrecht

Anwalt informiert über häufige Irrtümer zum Thema Marken­anmeldung

Infos zur Anmeldung einer Marke, den Nizzaklassen, den Markenschutz für Onlineshops und die Widerspruchsfrist bei der Markenanmeldung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Sylvio Schiller

Rechtsanwalt Sylvio Schiller über die Anmeldung beim Markenamt, welche Rollen die Nizzaklassen spielen, das Marken­schutz­recht für Onlineshops und ob die Marke nach Ablauf der Wider­spruchts­frist sicher ist.

1. Das Markenamt führt eine Recherche durch bevor es die Marke einträgt

Häufig hören wir, dass das Markenamt nach einer Marken­anmeldung eine Marken­recherche durchführe und die Marke ablehnt, sollten bereits ältere Marken vorhanden sein, die zu ähnlich sind. Manchmal wird sogar angenommen, dass das DPMA diese Marken­inhaber auch informiert.

Nein, der Prüfer beim DPMA führt keine Recherche im Marken­register nach solchen möglicher­weise kritischen Marken durch. Seitens des DPMA wird erwartet, dass Sie solche Kollisions­risiken vorher selber geprüft haben.

Das DPMA prüft ausschließlich die formalen Anforderungen an die Marken­anmeldung:

  • die Angaben des Anmelders,
  • die Angaben zum Klassen­verzeichnis,
  • die Zahlung der Gebühr und
  • ob der gewählte Bezeichnung oder das Logo schutzfähig ist,

weitere Recherchen werden seitens des Prüfers nicht vorgenommen.

Damit können Sie sich, wenn Sie eine Marke anmelden, nicht darauf verlassen, dass wenn die Marke vom DPMA ohne Beanstandung registriert wird, keine Rechte Dritter verletzen werden und damit keine Widerspruch oder Abmahnung droht.

Zudem zeigt es, dass jeder Marken­inhaber selber dafür verantwortlich ist, seine Marken zu überwachen und ggfs. zu verteidigen. Nur durch ein regelmäßiges Marken­monitoring erfahren Sie von neuen Marken­anmeldungen, die Ihre älteren Rechte verletzen, und können dagegen vorgehen.

2. Nur die Nizzaklasse ist wichtig für die Frage der Ähnlichkeit

Immer wieder sind Mandanten erstaunt, wenn wir in unserem Kurz­gutachten kritische Marken aus anderen Nizzaklassen aufführen, denn sie meinen, dass nur die eigenen Klassen relevant sein.

Dem Gedanke liegt der Irrtum zugrunde, dass die Klassifikation der einzelnen Waren und Dienst­leistungen einem logischen System folgt und Über­schneidungen nicht möglich sind. Dem ist aber nicht so, denn einerseits ist die Nizza­klassifikation gewachsen und es gibt eine Vielzahl von Brüchen und zum anderen dient sie im wesentlich der gebühren­rechtlichen Umsetzung, denn je Klasse werden beim Überschreiten der ersten 3 Klassen 100,00 Euro seitens des Amtes erhoben. Zudem gab es in der Vergangenheit auch Änderungen, so wurden die Nahrungs­ergänzungs­mittel vormals in den Klassen 29 und 30 geführt, heute in Klasse 5 oder die Dienst­leistung Rechts­beratung war früher in Klasse 42 heute n Klasse 45 eingeordnet.

Wenn es um die Frage der Verwechslungs­gefahr geht, kommt es auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienst­leistungen an, dabei gibt es von der Rechtsprechung genau entwickelte Vorgaben und diese beschränken sich nicht auf die Waren oder Dienst­leistungen innerhalb derselben Klasse.

Ein Beispiel soll genannt werden.

Software

Die Ware „Software“ finden Sie in Klasse 9, die Dienst­leistungen der „Software­entwicklung, Software­beratung oder Software­vermietung“ sind in Klasse 42 und zwischen diesen besteht eine große Ähnlichkeit.

Diese Überscheidungen in verschiedenen Klassen müssen im Vorfeld der Marken­anmeldung bei der Marken­recherche berücksichtigt werden. Daher raten wir von einer eigenen Recherche als alleinige Absicherung ab und empfehlen, auf die Erfahrung unserer spezialisierten Marken­anwälte zu vertrauen. Diese kennen die Nizza-Klassen genau und berücksichtigen bei der Bewertung des Ergebnisses einer Ähnlichkeits­recherche auch die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema, so dass sie in dem Kurz­gutachten eine umfassende Risiko­bewertung bekommen.

3. Die Wahl der Waren und Dienstleistungen bei Markenschutz für Onlineshops

Ein weit verbreiteter Fehler beim Schutz einer Marke für einen Onlineshop ist die Anmeldung der Marke für die Waren, die er später verkauft. Mit einer Anmeldung der Marke in den Waren­klassen 1-34 schützt er aber seine eigentliche Tätigkeit nicht und läuft Gefahr, dass er seine Marke im Streitfall nicht durchsetzen kann und diese nach Ablauf der Benutzungs­schonfrist sogar verliert.

Die richtige Einordung eines Onlineshops, der ausschließlich Produkte anderer Marken verkauft, ist die Klasse 35 und hier die „Einzel und Groß­handels­dienstleistungen“ unter Angabe der jeweiligen Produkte die gehandelt werden. Achtung! Aber bei der Marken­recherche für die Risiko­bewertung sind alle Klassen, die zu diesen Produkte gehören mit zu berücksichtigen.

Einzel- und Groß­handels­dienstleistungen betreffend Software, Lebens­mittel, Kleidung, Bücher, Genuss­mittel …

4. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Marke sicher

Auch mit dieser Annahme müssen wir regelmäßig bei unserer Beratung im Rahmen einer Marken­anmeldung aufräumen

Selbst nach dem Ablauf der 3-monatigen Widerspruchs­frist können Dritte gegen Ihre Marke vorgehen. Einerseits wenn sie über eigene ältere Rechte verfügen, anderer­seits wenn sie der Meinung sind, ihre Marke hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil sie zu beschreibend ist oder Sie bösgläubig bei der Anmeldung waren.

Nach dem Ende der Widerspruchs­frist kann die Marke zwar nicht über ein Widerspruchs­verfahren angegriffen werden, aber über Löschungs­verfahren beim DPMA oder den Zivil­gerichten, wobei diese zeitaufwendiger und regelmäßig mit höheren Kosten verbunden sind.

Erfahrungs­gemäß werden jedoch die meisten Marken­konflikte im Rahmen eines Widerspruchs­verfahrens erledigt, denn es werden sehr viele Marken professionell überwacht und dieses Verfahren ist kosten­günstiger. Neben der amtlichen Entscheidung des DPMA im Rahmen des Widerspruchs­verfahrens werden oft sogenannten Vorrechts- und Abgrenzungs­vereinbarung getroffen, die die Interessen beider Marken­inhaber widerspiegeln.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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