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Erbrecht | 27.01.2016

Erbvertrag

Anwalt rät zur Vorsicht: Erbvertrag kann über den Tod der vertragsschließenden Parteien hinaus Bindungswirkung entfalten

Überlebender Partner darf vom Erbvertrag mit Bindungswirkung nicht abweichen

Der Erbvertrag gibt besonders intensive Möglichkeiten, über den Tod der vertragschließenden Parteien hinaus Bindungswirkung zu erlangen. Soweit die Bindungswirkung reicht, kann der überlebende Partner des Erbvertrages davon nicht abweichen, sofern ihm dies nicht ausdrücklich durch besondere Klauseln gestattet ist. In einem vom [OLG München (3.11.2014 – 31 Wx 280/14) entschiedenen Fall hatte die Erblasserin E mit ihrem Ehemann drei Töchter. Der Ehemann verstarb 1963. Frau E lebte ab 1968 mit Herrn J in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die jüngste Tochter T3 lebte im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Herrn J.

Frau E und Herr J schlossen einen notariellen Erbvertrag ab

1980 schlossen Frau E und Herr J einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Erbe des Längstlebenden sollte Tochter T3 sein. Weiterhin wurde geregelt, dass der überlebende Vertragspartner Teilungsanordnungen hinsichtlich des beiderseitigen Vermögens bzw. des Nachlasses sollte treffen dürfen, auch durch letztwillige Verfügung; der Überlebende durfte auch die Erbteile der einzelnen Erben unterschiedlich groß bestimmen.

Herr J verstarb und Frau E verfasste im Laufe der Jahre noch drei weitere notarielle Testamente

Frau E setzte mit notariellen Testament 1994 B1 und B2 als Erben ein. 2006 verfügte sie mit notariellen Testament, dass B2 Alleinerbin sein sollte, 2011 durch notarielles Testament, dass B1 die Alleinerbenstellung erlangen sollte.

Nach dem Tod von Frau E beantragte Tochter T3 einen Erbschein, durch den sie als Alleinerbin ausgewiesen werden sollte. Diesem Antrag trat B1 entgegen.

Oberlandesgericht entschied: Nachfolgende Testamente der Frau E sind unwirksam

Das OLG München entschied, dass gemäß dem Erbvertrag von 1980 T3 Alleinerbin sei. Aufgrund Bindungswirkung des Erbvertrages seien die nachfolgend Testamente der Frau E unwirksam.

Die Befugnis im Erbvertrag, dass der überlebende Vertragspartner – hier also Frau E – später abändernde Verfügungen rechtswirksam vornehmen konnte, bezog sich nur darauf, Teilungsanordnungen neu zu treffen oder zu bestimmen, wer den Grundbesitz übernehmen solle. Der Überlebende hatte aber nicht die Befugnis, einen anderen Erben einzusetzen.

Bemerkenswert sind die weiteren Ausführungen im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse: in der Regel hat der Vertragspartner eines Erbvertrages kein Interesse daran, den anderen Vertragspartner insoweit an dessen Erklärungen gebunden zu halten, als es um Verfügungen zu Gunsten von dessen Verwandten geht. Wenn mein Vertragspartner mich überlebt und seine ursprüngliche Verfügung aufheben will, dass sein eigenes Kind, also das Kind dieses Vertragspartners, erben solle, ist das in der Regel für mich gleichgültig. In der Regel ist es also unproblematisch möglich, dass der Überlebende seine eigenen Kinder durch neue Verfügung „heraus schreibt“.

Ein Ausnahmefall ist aber dann gegeben, wenn zwischen dem Erstversterbenden und einem Kind des Überlebenden eine besondere Bindung gegeben war. Hier war Herr J mit T3 zwar nicht blutsmäßig verwandt, hatte aber seit 1968 für sie die Rolle des Vaters übernommen. Rechtlich sind dies besondere Umstände, aus denen ein eigenes Interesse dieses Vertragspartners folgt, dass Frau E an ihre erbvertragliche Verfügung – die eigene Tochter von Frau E, die T3, als Erbin einzusetzen – gebunden bleibt.

Frau E konnte deswegen durch neue Testamente die erbvertragliche Verfügung nicht aufheben, wonach ihre eigene Tochter T3 ihre Erbin sein sollte.

MEIN TIPP:

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei verschiedenen Partnern. Diese haben in der Regel unterschiedliche, vielleicht sogar: zum Teil gegenläufige Interessen.

Will ich sicherstellen, dass in einer Vertragssituation meine persönlichen Interessen optimal gesehen und durchgesetzt – also: in den Vertrag eingebracht – werden, werde ich mir immer einen erfahrenen Berater suchen, der mich alleine berät und unterstützt.

Das kann der Notar nicht leisten, denn dieser sitzt gewissermaßen genau in der Mitte zwischen den Vertragsparteien und hat die Aufgabe, alle Vertragschließenden im Blick zu behalten.

Nur derjenige, der mich in einer vertrauensvollen Situation in aller Ruhe befragen und im Vier-Augen-Gespräch mit mir ausloten kann, welches meine besonderen Interessen sind, kann herausarbeiten, was ich wirklich möchte und dieses in rechtliche Begriffe einkleiden.

Der oben beschriebene Fall macht deutlich, wie sehr sich die spätere Erblasserin gewünscht hat, nicht vollständig gebunden zu sein. Das ist offensichtlich bei der Beurkundung dieses Vertrages nicht wahrgenommen worden.

Vertragsparteien sollten sich vor Abschluss eines Erbvertrages anwaltlich beraten lassen

Ich empfehle deswegen, bei derart wichtigen und langfristig wirksamen Entscheidungen mit Bindungswirkung wie einem Erbvertrag, dass jede einzelne Vertragspartei – auch bei aller Liebe in der eigenen Familie oder Beziehung – sich eigenen fachanwaltlichen Rat einholt, damit wirklich genau das vereinbart wird, was sie sich wünscht.

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