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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 25.04.2016

Widerrufs­belehrung

Anwalt zu Darlehens­widerruf bei Sparkassen-Krediten: Auch OLG Frankfurt verwirft die von den Sparkassen verwendete Widerrufs­belehrung bei Verbraucher­darlehen

Für die Sparkassen wird die Luft immer dünner

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Sebastian Koch (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016, Az. 17 U 16/15)

Immer mehr Gerichte bestätigen, dass die von den Sparkassen flächen­deckend insbesondere im Zeitraum 2005 bis Mitte 2008 verwendete Widerrufs­belehrung bei Verbraucher­darlehen nicht nur fehlerhaft ist, sondern auch kein Vertrauens­schutz für die Sparkassen besteht.

Belehrungen zum Fristbeginn waren fehlerhaft

Die bekannte Belehrung aus diesem Zeitraum belehrt hinsichtlich des Frist­beginns fehlerhaft mit „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, etwa BGH, Urteil 28.06.2011, Az: XI ZR 349/10.

Ganz aktuell hat nun auch das OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016, 17 U 16/15 die Belehrung der Sparkassen als unrichtig und nicht vom Vertrauens­schutz erfasst eingestuft. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Belehrungen, die auch einen Zusatz zu finanzierten Geschäften enthielten, wie dies bei der überwiegenden Zahl der Belehrungen der Fall ist. Zudem hält das OLG Frankfurt, aaO die Verzinsung der Leistungen des Darlehens­nehmers mit 5 % über dem Basis­zinssatz für zutreffend.

Beispielhafte Urteile zum Thema Widerrufsbelehrung

Aktuell kann zudem exemplarisch zu dieser Belehrung verwiesen werden auf

LG Freiburg, Urteil vom 14.04.2015 – 14 O 382/14,

LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2015 – 3 O 309/14,

LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015 – 10 O 131/14,

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2015, 17 U 42/15,

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14,

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, I-14 U 27/15,

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015, 31 U 64/15 und

OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2015, 13 U 113/15

sowie noch aktueller

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016, 31 U 41/15

LG Limburg, Urteil vom 14.01.2016, 2 O 204/15

Rechtsanwalt Koch wird bei Stiftung Warentest als Ansprechpartner gelistet

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortrags­veranstaltungen zu dem Bereich fehlerhafter Widerrufs­belehrungen gehalten sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren mit verschiedensten Kredit­instituten erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Kanzlei Berlinghoff bieten Ihnen eine kostenfreie Erst­ein­schätzung Ihrer Belehrung.

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