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Strafrecht | 23.05.2016

Kinder­pornografie

Anwalt zu Kinder­pornografie: § 184 B StGB - Die Änderungen seit dem 27. Januar 2015

Gewerbliche Verbreitung von Bild­aufnahmen nackter Kinder soll unterbunden werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Ralf Kaiser

Der Straftat­bestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von kinder­pornographischen Schriften (§ 184 b StGB) wurde nunmehr durch das 49. Gesetz zur Änderung des Straf­gesetz­buches vom 21. Januar 2015 mit Wirkung vom 27. Januar 2015 geändert.

Im November 2008 war bereits die Straf­barkeit des Verbreitens, des Erwerbs und Besitzes sogenannter Posing-Fotos in den § 184 b StGB eingeführt worden. Diese Posing-Fotos fielen also bereits unter den § 184 b Absatz 1 StGB alte Fassung, nämlich unter „sexuelle Handlungen von Kindern“.

Änderung des Gesetzes von 2008 wiesen Gesetzeslücken auf

Seitdem war aber dennoch oft kritisiert worden, dass Kinder in unnatürlich geschlechts­betonter Körper­haltung, von denen aber keine Handlungen ausgehen, weil sie vielleicht nur schlafend da liegen oder gar gefesselt sind und während dessen fotografiert werden, womöglich nicht unter den Schutz des alten § 184 b StGB fielen. Weiterhin war auch ungewiss, worunter Nah­aufnahmen von Gesäß und Genitalien fallen sollten. Auch hier bestand eine Gesetzes­lücke.

§ 184 b StGB wird wegen Lücken erweitert und umgestellt

Aufgrund dieser Lücken wurde der neue § 184 b StGB etwas erweitert und zudem umgestellt. Wichtig sind folgende Neuerungen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c: O.g. Lücken wurden da genau hineingesetzt, nämlich b) „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechts­betonter Körper­haltung“, was nun u.a. auch die Fälle umfasst, in denen die Kinder nicht handeln (s.o.) und c) „die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“, also die Fälle der Fokussierung der Genitalien und des Gesäßes (s.o.). Da es sowohl bei b) als auch an c) an einer sexuellen Handlung insgesamt fehlt oder fehlen kann, müssen diese Wiedergaben in logischer Konsequenz des Gesetzes­zwecks aber gleichwohl auch unter Strafe gestellt werden.

Die „Dritt­besitz­verschaffung“, ehemals der Absatz alter Fassung, wurde jetzt zur Nummer 2 des Absatzes 1.

Der ehemalige Absatz 3 wurde jetzt zu Absatz 2 mit einigen Abänderungen, vor allem im Hinblick auf den neuen Absatz 1, der sich ja auch verändert hat.

Der alte Absatz 4 wurde jetzt zu Absatz 3, und zwar mit einigen Änderungen in der Satz­stellung und Formulierung. Vor allem neu: Der Straf­rahmen­ober­grenze hat sich von bisher 2 auf jetzt 3 Jahre erhöht. Alternativ zur Freiheits­strafe wie bisher Geldstrafe. Dass in der Rechtsprechung in Zukunft die Höhe der Geldstrafen, also insb. die Anzahl der Tagessätze, mit dieser Straf­rahmen­erhöhung einhergehen wird oder könnte, liegt auf der Hand.

Neu ist auch die Versuchs­strafbarkeit in Absatz 4, wobei das nicht gilt für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

Der alte Absatz 5 wurde dann nochmal im neuen Absatz 5 besser ausformuliert und ergänzt.

2014 wurde das Gesetz nochmals nachgebessert

Ausgelöst vor allem durch die Edathy-Affäre wurden Anfang 2014 Stimmen lauter, der gewerb­lichen Verbreitung von Bild­aufnahmen nackter Kinder einen Riegel vorzuschieben. So wurde insbesondere der neue § 201 a StGB Absatz 3 (Verletzung des höchst­persönlichen Lebens­bereichs durch Bild­aufnahmen) geschaffen, der denjenigen mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der „eine Bild­aufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.“

Seit meiner Zulassung in 2004 verteidige ich Sexual­strafsachen und wegen Vorwurfs nach den §§ 184 b ff. StGB.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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