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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 02.05.2016

Widerrufs­belehrung

Anwalt zu Widerruf Darlehens­vertrag: Landgericht Stuttgart verurteilt Landesbank Baden-Württemberg zur Rück­abwicklung von Verbraucher­darlehens­vertrag

Widerruf von Darlehens­verträgen noch bis zum 21. Juni 2016 möglich

(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.04.2016, Az. 21 O 219/15)

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 26. April 2016 - 21 O 219/15 - die Widerrufs­belehrung in einem Immobiliar­darlehens­vertrag der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vom 19. Februar 2004 als fehlerhaft angesehen und einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungs­ersatz von 2,5 Prozent­punkten zugesprochen.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Gärtringen aus dem Landkreis Böblingen, das von HAHN Rechts­anwälte vertreten wurde. Ein zwischen den Parteien am 19. März 2015 geschlossener Aufhebungs­vertrag stehe dem wirksam durch die Kläger erklärten Widerruf nicht entgegen.

Darlehensvertrag wurde wirksam widerrufen

Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Darlehens­vertrag wirksam widerrufen worden sei. Die Belehrung weise einen überflüssigen Abschnitt auf, der zudem seinerseits zwei unter­schiedliche Sach­verhalts­varianten - finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücks­gleichen Rechts - enthalte. Das Subsumtions­risiko, ob ein finanziertes Geschäft vorliege oder nicht, und falls ja, welche Sach­verhalts alternative, werde entgegen dem Deutlichkeits­gebot dem Verbraucher übertragen. Selbst wenn der Verbraucher erkenne, dass hier kein finanziertes Geschäft vorliegt, werde er verunsichert. Hinzu komme, dass der für finanzierte Geschäfte geltende Abschnitt der Widerrufs­belehrung um ein Vielfaches länger und infolge seiner Formulierung um Einiges unverständlicher sei als der für die Kläger maßgebliche Teil der Belehrung.

Widerrufsrecht der Kläger auch nicht verwirkt

Zwar seien seit dem Abschluss des Darlehens­vertrages bis zum Widerruf mehr als 10 Jahre verstrichen. Ein Erklärungs­wert lasse sich dem Unterbleibendes Widerrufs nicht entnehmen, da die Kläger nach Ablauf von mehreren Jahren davon ausgehen mussten, dass die zwei­wöchige Wider­rufs­frist längst verstrichen war. Demgegenüber habe es die Beklagte in der Hand gehabt, durch die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Ein schützens­wertes Vertrauen der Beklagten sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagten sei bereits Ende 2011- nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechts­streitigkeiten und deren Besprechung in den Medien - bekannt geworden, dass die von ihr verwendete Widerrufs­belehrung nicht den Anforderungen genügt.

Kanzlei Hahn bietet interessierten Verbrauchern einen kostenlosen Erstcheck an

Das aktuelle Urteil des Land­gerichts Stuttgart ist für Kunden der LBBW und auch anderer Banken hilfreich, deren Kredit­vertrag eine identische beziehungs­weise ähnliche Widerrufs­belehrung enthält„, stellt der Fachanwalt Peter Hahn fest. Hahn Rechts­anwälte bietet allen interessierten Verbrauchern einen kosten­freien Erstcheck ihrer Widerrufs­belehrung auf Fehler­haftigkeit an. “Das Widerrufs­recht bei Darlehens­verträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10.Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden.

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