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Reiserecht und Schadensersatzrecht | 25.11.2016

Pauschal­reiserecht

Anwalt zum Reiserecht: Die Grundzüge des Pauschal­reiserechts

Anspruch auf Schadens­ersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Achim Böth

Das Reiserecht der §§ 651a bis 651 m BGB betrifft die Rechtsb­eziehungen zum Reise­veranstalter und bezieht sich nur auf Pauschal­reisen. Sollte sich vor Ort heraus­stellen, dass die dortigen Gegebenheiten nicht der Katalog­beschreibung entsprechen (z.B. Zimmer zu klein, Pool, Meerblick oder Sport­möglichkeiten nicht vorhanden; Hygiene­mängel), liegt ein Mangel der Reise vor, welcher in absoluten Extremfällen sogar zum Reise­rücktritt/Kündigung berechtigen kann. Eventuell stehen Ihnen darüber hinaus auch zusätzliche Schadens­ersatz­ansprüche zu.

Anspruch auf Schadenersatz wegen „nutzlos“ aufgewendeter Urlaubszeit

Diesbezüglich handelt es sich vor allem um den oft vergessenen Anspruch auf Schaden­ersatz für vertane Urlaubszeit. Voraussetzung ist eine im Endeffekt „nutzlos“ aufgewendete Urlaubszeit wegen einer Vereitelung der Reise oder einer derart erheblichen Beeinträchtigung, die zumindest eine überwiegende Wert­losigkeit der Reise zur Folge hat. Dies wird nach Reisetagen bemessen - kann also auch nur einzelne Tage der Reise betreffen - und ist selbstverständlich für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

Dieser Anspruch besteht dann gegebenenfalls zusätzlich zu dem eigentlichen Minderungs­anspruch. In den meisten Fällen können Sie aufgrund der Mängel allerdings nur den Reisepreis nach § 651 d BGB mindern und das zu viel gezahlte Geld zurück­verlangen. Dabei müssen Sie z.B. auch eine erhebliche Änderung der zuvor vereinbarten Flugzeiten grund­sätzlich nicht ersatzlos hinnehmen (so Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.02.2013, Az. 11 U 82/12). Dies zumindest bei einer zur Störung der Nachtruhe führenden Flugzeit­änderung.

Wechsel auf eine „Billigairline“ berechtigt bei anderweitiger Prospektangabe zur Reisepreisminderung

Der Wechsel auf eine „Billig­airline“ berechtigt bei ander­weitiger Prospekt­angabe grund­sätzlich zur Minderung des Reispreises. Nach einem älteren Urteil des LG Kleve (Landgericht Kleve, Urteil vom 17.08.2001, Az. 6 S 120/01), soll für den Fall, dass der Flug - entgegen der Prospekt­zusicherung - nicht mit einer der dort genannten deutschen, sondern einer ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durch­geführt wird, der Reisende wegen einer wesentlichen Leistungs­änderung vom Reise­vertrag nach BGB § 651a Abs. 4 S 2 zurück­treten können. Weil eine derartige Leistungs­änderung für den Fluggast unzumutbar sei, soll dies auch dann gelten , wenn sich der Reise­veranstalter in den Reise­bedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten hatte. Diese Ansicht wird allerdings von den Ober­gerichten so nicht unbedingt vertreten. Die Höhe der jeweiligen Minderung wird dabei häufig anhand der von der 24. Zivilkammer des hiesigen Land­gerichts Frankfurt a. M. entwickelten „Frankfurter Tabelle“ oder auch der Kemptener Reisemängeltabelle berechnet.

Ausschlussfrist beachten – Ein Monat nach Reiseende

Ansprüche nach den §§ 651c bis § 651f BGB sind wegen der Ausschluss­frist des § 651g BGB unbedingt bzw. zwingend innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reise­veranstalter geltend zu machen. Ebenfalls sind Mängel zwingend und frühzeitig bereits am Urlaubsort zu rügen, damit der Reise­veranstalter für Abhilfe sorgen kann (§ 651c BGB).

Vorsicht vor sogenannter „Scheckfalle“

Von einer vorbehaltlosen Einlösung der von den Reise­veranstaltern oftmals übersendeten Schecks (sogenannte „Scheckfalle“) rate ich dringend ab, da dies eine ab­schließende Abfindung zumindest darstellen kann und dann vor Gericht keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht werden können (so z.B. reise­rechtlich AG Duisburg v. 16.04.2008 zu 53 C 646/08). Bevor Sie einen solchen Scheck einlösen, sollten Sie daher unbedingt vorher einen entsprechenden Vorbehalt gegenüber dem Reise­veranstalter erklären.

Anwalt mit Erfahrung vertritt Sie gern

Auch im Pauschal­reiserecht ist - aufgrund des Sitzes einiger großer Reise­veranstalter - der Land­gerichts­bezirk Frankfurt am Main einer der „Knoten­punkte“ des deutschen Reiserechts. Unter anderem durch eine Vielzahl von Termins­vertretungen (für auswärtige Rechts­anwälte) bei den Gerichten hier in Frankfurt am Main konnte ich mir auch auf diesem Gebiet umfangreiche Kenntnisse aneignen.

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