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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 29.11.2016

Schrott­immobilien

Augen auf beim Immobilien­kauf: Schrott­immobilien an ahnungslose Anleger vermittelt

Schon seit einiger Zeit wird mit sogenannten Schrott­immobilien unbedarften Anlegern das Geld aus der Tasche gezogen

Bereits in den 90er Jahren sind minder­wertige bzw. mangelhafte Immobilien an ahnungslose Anleger vermittelt worden. Diese sogenannten Schrott­immobilien zeichneten sich dadurch aus, dass ihr tatsächlicher Wert deutlich unter dem Kaufpreis lag.

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Schottimmobilien als Steuersparmodell

Mit Schlag­worten wie Steuer­ersparnis, hohen Rendite­erwartungen, Miet­garantie und gewinn­bringender Wieder­verkauf nach Ablauf von 5 bzw. 10 Jahren, gelang es den speziell geschulten Vertriebs­mitarbeitern schnell, die arglosen Anleger zum Kauf der vermeintlich sicheren Steuerspar­immobilie zu bewegen. Für lange Zeit schien es so, als seien diese, als beliebtes Steuerspar­modell vertriebenen und in der Regel über Fremd­darlehen finanzierten Eigentums­wohnungen aus der Angebots­palette der Kapital­anlage­vermittler verschwunden.

Ca. 300.000 Anleger haben eine Schrottimmobilie erworben

In jüngster Zeit häufen sich in den Medien und im Internet wieder Berichte über geschädigte Schrott­immobilien­erwerber. Sie machen deutlich, dass sich der Vertrieb der vermeintlich sicheren Steuerspar­immobilie für die Vermittler wieder zu lohnen scheint.

Bei diesen Immobilien geht es sowohl um Eigentums­wohnungen, als auch um Neu- und Altbauten, die handwerklich unsachgemäß bzw. mangelhaft renoviert sind und sich in einem desolaten Zustand befinden. Aktuell berichtete die Sendung „Akten­zeichen XY… ungelöst“ über betrogene Käufer von Schrott­immobilien.

Nach Schätzungen der Verbraucher­zentralen, haben in den vergangenen Jahren ca. 300.000 Anleger in Deutschland eine Schrott­immobilie erworben.

Anleger von Immobilien sollten immer sehr vorsichtig sein:

Nach Entscheidung des BGH vom 23.06.2016 – III ZR 308/15, hat ein Anlage­vermittler, den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage, unaufgefordert über Vertriebs­provisionen aufzuklären, wenn diese 15 %, des von dem Anleger einzubringenden Kapitals, überschreiten. Denn Innnen­provisionen in solcher Höhe, lassen auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapital­anlage schließen. Dies stellt einen, für die Anlage­entscheidung des Interessenten, derart bedeutsamen Umstand dar, über den dieser aufgeklärt werden muss. Der Anlage­vermittler ist somit stets zur richtigen und vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände verpflichtet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kapital­anlage mittels Prospekt vertrieben wurde oder nicht.

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Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH muss der Verkäufer einer Immobilie, die für Anlage­zwecke bestimmt ist, den Erwerber umfassend zu den mit der Kapital­anlage verbundenen Risiken hinweisen. Wird diese Hinweis­pflicht nicht beachtet, kann der Verkäufer sich gegenüber dem Kunden schadens­ersatz­pflichtig machen. Dies kann u. U. zur Rück­abwicklung des Kauf­vertrages bzw. der Schrott­immobilien führen.

Ein oftmals nach wie vor noch in Betracht kommender außer­gerichtlicher Vergleich kann dazu beitragen, die wirtschaftliche Situation der betroffenen Anleger entschieden zu verbessern.

Was können betroffene Erwerber von Schrottimmobilien jetzt tun?

Wir haben seit den 90 er Jahren tausende Schrott­immobilien­anleger begleitet und zu ihrem Recht verholfen. Sollten Sie eine Schrott­immobilie erworben haben, müssen Sie sich nicht damit abfinden, sondern können, die in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen auf Bank- und Kapital­anlage­recht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Über unser Kontakt­formular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend, über in Betracht kommenden rechtlichen Optionen, informieren zu lassen.

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