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Erbrecht | 23.09.2019

Nachlass

Ausschlagen oder nicht? Erben ohne Kenntnis vom Nachlass

Was Erben darüber wissen sollten

Fast der Traum eines jeden: man öffnet morgens den Briefkasten und stellt fest: man ist zum Erben einer bis dato unbekannten Tante berufen worden. So weit, so gut. Doch was ist, wenn die Dame – ganz anders als im Traum – alles andere als vermögend ist?

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Potentielle Erbe sollten ihr Haupt­augenmerk zunächst auf die Informations­beschaffung legen. Dies gilt besonders dann, wenn man den Verstorbenen und seine Lebens­gewohnheiten nicht oder zumindest nicht gut kannte. Ist der Nachlass nämlich überschuldet, so sollte man das Erbe ausschlagen. Andernfalls droht die Haftung mit dem eigenen Vermögen.

Das Erbe ausschlagen oder nicht?

Sobald man von dem Erbe erfährt, beginnt die Uhr zu ticken. Der Gesetzgeber gibt einem Erben von Ausnahme­fällen abgesehen 6 Wochen, um über die Aus­schlagung einer Erbschaft nachzudenken. Schlägt man nicht aus, so wird man automatisch Erbe mit allen Rechten, aber eben auch Pflichten. Hierzu zählen unter anderem die Verbindlichkeiten des Erblassers.

Nutzen Sie diese Zeit, um Informationen über den Nachlass des Verstorbenen einzuholen. In der Regel entscheidet allein die Werthaltigkeit des Nachlasses darüber, ob man ein Erbe ausschlagen sollte oder nicht.

Das Sammeln von Informationen stellt somit eine primäre Aufgabe dar. Diese Aufgabe klingt einfach, kann sich aber als schwierig erweisen. Insbesondere dann, wenn man kaum Kenntnis von der Lebensweise und den finanziellen Verhältnissen des Erblassers hat.

Informationen über Vermögenswerte sammeln

Der erste Schritt, um mehr über den Nachlass zu erfahren, dürfte das Durch­stöbern der schriftlichen Unterlagen des Erblassers sein. Häufig findet man Konto­auszüge des Bank­institutes, bei dem der Erblasser sein Girokonto hatte; oder Schreiben von Versicherern, die auf das Bestehen von Lebens- und Sterbe­versicherungen hindeuten. Vielleicht auch ein Schreiben einer Gebäude­versicherung, was auf Grundbesitz schließen lässt.

Üblicherweise darf man sich aber nicht darauf verlassen, dass diese Unterlagen vollständig sind. Dies gilt sowohl für positive Vermögensw­erte, als auch für Verbindlichkeiten.

Wenn Sie überprüfen möchten, ob gegebenenfalls noch weitere Konten oder Lebens­versicherungen bestehen, sollten Sie eine Anfrage an die jeweiligen Bundes­verbände stellen. Anfragen an Notare und Grundbuch­ämter können Aufschluss über bestehendes Immobilien­vermögen geben.

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Überschuldeter Nachlass: Wie erfährt man davon?

Schwieriger gestaltet sich die Informations­beschaffung bezüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers.

Anhalts­punkte können sich aus den Konto­auszügen der vergangenen Monate ergeben. Auch eine Abfrage der Bonität des Erblassers bei Anbietern wie der Credit­reform oder Crif Bürgel kann für den Erben aufschlussreich sein. In der Regel ist man aber darauf angewiesen, dass sich die Schreiben und Rechnungen der Gläubiger vollständig in den Unterlagen befinden. Eine zentrale Anlauf­stelle, bei der man die Höhe bestehender Verbindlichkeiten erfragen könnte, existiert nicht.

Ihre Möglichkeiten, wenn der Wert des Nachlasses unbekannt bleibt

Sechs Wochen können kurz sein. Die Zeit reicht häufig nicht, um sämtliche Vermögensw­erte einerseits und Verbindlichkeiten anderer­seits zusammen­zutragen. Aber sollte man in einem solchen Fall das Erbe vorsichts­halber ausschlagen?

Ausschlagen oder Annehmen, das hängt vom Einzelfall ab. In der Regel sollten Sie nicht ausschlagen. Es gibt auch andere Wege eine Haftung mit eigenem Vermögen zu verhindern, auch wenn die Ausschlagungs­frist verstrichen ist.

Sie können den Anfall der Erbschaft auch nachträglich noch anfechten. Dies ist möglich, wenn Sie bei Ablauf der 6-Wochen-Frist die Über­schuldung des Nachlasses noch nicht kannten. Dabei ist aber Vorsicht angebracht. Fehl­vorstellungen vom Wert eines Gegenstandes berechtigen alleine nicht zu einer Anfechtung.

Daneben kann man auch ein sogenanntes Aufgebots­verfahren beantragen. Die Möglichkeit hierzu hat man, wenn man sich nicht sicher ist, wie hoch die Verbindlichkeiten des Nachlasses sind. Nach Beantragung werden die Gläubiger des Erblassers aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Tun sie dies nicht gerecht, so kann der Erbe zumindest eine Haftung mit seinem persönlichen Vermögen verhindern.

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