wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Immobilienrecht und Nachbarrecht | 28.04.2016

Verschattung durch Bäume

BGH-Urteil: Grund­stücks­eigentümer muss Schatten­wurf durch Bäume vom Nachbar­grundstück dulden

Beseitigungs­anspruch besteht nur, wenn die in den Landes­nachbar­gesetzen enthaltenen Abstands­vorschriften nicht eingehalten werden

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Friedrich-Wilhelm Schwöbbermeyer (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 229/14)

Der Bundes­gerichts­hof hat die Frage geklärt, ob ein Grund­stücks­eigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung von hohen Bäumen wegen des von diesen verursachten Schatten­wurfs verlangen kann.

Der Fall: Grundstückseigentümer verlangt Beseitigung von Bäumen wegen Verschattung seines Grundstücks

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihen­haus­bungalow bebaut ist. Ihr 10 x 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangten die Beseitigung dieser Bäume mit der Begründung, ihr Garten werde vollständig verschattet. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Das Urteil: Kläger hat keinen Beseitigungsanspruch

Der Bundes­gerichts­hof hat bestätigt, dass die Kläger keinen Beseitigungs­anspruch haben, weil deren Eigentum nicht beeinträchtigt wird. Grund­sätzlich ist die Benutzung des Nachbar­grundstücks durch Bäume von dem Eigentums­recht des Nachbarn gedeckt. Zwar kann ein Grund­stücks­eigentümer „negative“ Ein­wirkungen auf sein Grundstück durch den Nachbarn abwehren, Dazu zählt aber der Entzug von Luft und Licht nicht. Nicht zu dulden ist lediglich der Schatten­wurf von Pflanzen und Bäumen, die die in den Landes­nachbar­gesetzen enthaltenen Abstands­vorschriften nicht einhalten. Im vorliegenden Fall war aber der vor­geschriebene Abstand für stark wachsende Bäume von 4 m nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht gewahrt. Daneben kommt ein Beseitigungs­anspruch aus dem allgemeinen nachbarlichen Gemeinschafts­verhältnis nur in Ausnahme­fällen in Betracht, wenn der Grund­stücks­eigentümer wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt sei.

Begründung: Baumbestand führt nicht zu ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche

Daran fehlte es, zum einen weil die Bepflanzung des Nachbar­grundstücks nicht zu einer ganz­jährigen vollständigen Verschattung der Garten­fläche führte. Zum anderen wurde die Verschattung durch die Lage des Grundstücks am Rande einer öffentlichen Grünanlage verursacht. Öffentliche Grün­anlagen sollen aber gerade zum Zwecke der Luft­verbesserung, zur Schaffung von Nah­erholungs­räumen und als Rückzugs­ort für Tiere auch große Bäume enthalten, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grund­stücken kein Raum ist.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2425

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2425
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!