wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 21.09.2016

Darlehens­vertrag

BGH-Urteil: Widerruf von Darlehens­verträgen zur Finanzierung einer Fonds­beteiligung nicht rechts­missbräuchlich

Motiv des Verbrauchers nicht maßgebend für Wirksamkeit des Widerrufs

Der Bundes­gerichts­hof hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 über die Ausübung des Widerrufs­rechts bei der Finanzierung einer Fonds­beteiligung entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15).

Werbung

Soweit es sich dem Presse­bericht des Bundes­gerichts­hofs entnehmen lässt, soll der erklärte Widerruf eines Verbrauchers auch dann nicht rechts­missbräuchlich sein, wenn die Motivation des Verbrauchers darin bestanden hat, sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen.

Anleger können sich schadlosstellen

Dies ist insbesondere für diejenigen Kapital­anleger erfreulich, die mittels eines Darlehens­vertrages eine Fonds­beteiligung finanziert haben und diese nun nicht den erwarteten Gewinn einbringt oder gar zum Minus­geschäft geworden ist. Durch den Widerruf des Vertrages besteht nämlich für den Anleger die Möglichkeit, seine erbrachten Leistungen von der Bank zurückzuerhalten. Der Anleger kann sich schad­losstellen und das Insolvenz­risiko der Fonds­gesellschaft auf die Bank verlagern.

Erfolg für Kunden des Bankhauses Wölbern & Co.

Ganz besonders dürften sich hier Kunden des Bankhauses Wölbern & Co. freuen. Denn der Bundes­gerichts­hof hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 die vorher­gehenden Entscheidungen des Hanseatischen Ober­landes­gerichts Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 45/15 und des Land­gerichts Hamburg – Urteil vom 15. April 2015 – 301 O 156/14 aufgehoben.

Immer wieder treten Anleger an uns heran, die über die Wölbern Treuhand AG oder einen sonstigen Anlage­berater eine Fonds­beteiligung erworben haben und diese über das Bankhaus Wölbern & Co. finanziert hatten.

Wir vertreten mittlerweile eine Vielzahl enttäuschter Anleger, die von dem Bankhaus Wölbern & Co. ihr Geld zurück verlangen oder zumindest die Rück­zahlung des Darlehens vermeiden wollen.

Zuletzt hatten das Landgericht Hamburg und das Oberlandes­gericht Hamburg die Klagen der Anleger noch mit der Begründung eines rechts­missbräuchlichen Verhaltens abgewiesen. Nach dem nun der Bundes­gerichts­hof klargestellt hat, dass eine Klage­abweisung mit dieser Begründung nicht möglich ist, dürfte es dem Landgericht Hamburg und auch dem Oberlandes­gericht Hamburg nun nicht mehr möglich sein, eine Rück­abwicklung der Darlehens­verträge und damit auch der Fonds­beteiligung abzulehnen.

Werbung

Widerruf auch heute noch möglich

Der Widerruf des Darlehens­vertrages ist in vielen Fällen auch heute noch möglich. Wer von einer Ausschluss­frist für den Widerruf von Darlehens­verträgen zum 21. Juni 2016 gehört hat, sollte sich hiervon nicht abschrecken lassen, seine Verträge durch uns überprüfen zu lassen. Die jüngst verstrichene Ausschluss­frist bezog sich nur auf bestimmte Immobiliar­darlehens­verträge.

Betroffene Anleger beraten wir gerne.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3090

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3090
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!