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Glücksspielrecht, Internetrecht und Vertragsrecht | 30.08.2021

Online-Glücks­spiel­verbot

BGH: Online-Glücks­spiel­verbot verstößt nicht gegen EU-Recht

Die Ent­scheidung steigert Chancen der Spieler

Mit Beschluss vom 22.07.2021 hat der Bundes­gerichts­hof bestätigt, dass das deutsche Online-Glücks­spiel­verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüstV mit EU-Recht vereinbar ist.

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Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht notwendig, da dieser bereits 2010 entschieden hatte, dass die Prüfung der beschränkenden Maßnahmen im Glücks­spiel­sektor Sache der nationalen Gerichte ist. Der BGH dazu:

„Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht­zulassung der Revision in dem Urteil des Kammer­gerichts - 5. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2020 wird zurück­gewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent­scheidung des Revisions­gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungs­erhebliche Frage zur Auslegung des Unions­rechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichts­hofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Der Gerichtshof hat entschieden, dass die unions­rechtliche Kohärenz­prüfung beschränkender Maßnahmen im Glücks­spiel­sektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unions­rechts hat er bereits geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841 Rn. 44, 56 - Dickinger und Ömer, mwN). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.“

(BGH, Beschluss vom 22.07.2021 – I ZR 199/20)

Das nationale Kammer­gericht Berlin hatte am 06.10.2020 – Az.: 5 U 72/19 – schon überzeugend klargestellt, dass das Online-Glücks­spiel­verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV in Einklang mit der einhelligen, höchst- und obergericht­lichen, bis in die Gegenwart hinein­reichenden Rechtsprechung steht. Durch seinen Beschluss vom 22.07.2021 hat der BGH hat diese Ent­scheidung des KG Berlin nun seinerseits höchstrichterlich bestätigt.

Keine Berufung der Glücksspielanbieter auf EU-Rechtsverstoß mehr möglich

Für die Klagen der Spieler gegen die Online-Glücks­spiel­anbieter bedeutet das, dass sich die Online-Glücks­spiel­anbieter nicht mehr mit dem angeblichen EU-Rechts­verstoß des deutschen Gesetz­gebers verteidigen können. Das war bei Klagen bisher eines der Haupt­argumente der Online-Glücks­spiel­anbieter, insbesondere von tipico. Darüber hinaus ist die von den Online-Glücks­spiel­anbietern – insbesondere von bwin – erhoffte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union damit nun endgültig versperrt.

Mit diesem Beschluss hat der BGH auch indirekt klargestellt, dass der Erlaubnis­vorbehalt in Deutschland gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV ebenfalls in Einklang mit dem EU-Recht steht. Für Sportwettanbieter bedeutet es nach unserer Auffassung (und der des LG Nürnberg-Fürth), dass die ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland abgeschlossenen Wettverträge nichtig sind und die Spieler somit ihre Verluste zurück­fordern können.

Noch nicht alle Rechtsfragen zu den Erstattungsansprüchen geklärt

Leider sind noch nicht alle Rechts­fragen im Zusammenhang mit den Erstattungs­ansprüchen der Spieler abschließend vom BGH geklärt. In Bezug auf die Erstattungs­ansprüche der Spieler gegen die Zahlungs­dienst­leister, wie PayPal oder Kreditkarten­anbieter, steht die Ent­scheidung des Bundes­gerichts­hofs noch aus. Die Erstattungs­ansprüche der Spieler gegen die Zahlungs­dienst­leister stützen sich auf das Mitwirkungs­verbot an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücks­spiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Die Klage gegen den weltweit größten Zahlungs­dienst­leister PayPal liegt dem BGH bereits vor.

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Bereits 16 Landgerichte haben sich zugunsten der Spieler ausgesprochen

Anders sieht es bei den Erstattungs­ansprüchen gegen die Online-Casinos selbst aus. Seit 2020 haben bundesweit bereits 16 Land­gerichte den Spielern Erstattungs­ansprüche zugesprochen. Wie sich jetzt heraus­gestellt hat, stehen diese Entscheidungen in Einklang mit der BGH-Recht­sprechung: nämlich dass das deutsche Online-Casino­verbot gültig ist und ein Verstoß dagegen rechtliche Konsequenzen für die Casino-Betreiber nach sich zieht.

Zur Anwendung von § 817 Satz 2 BGB (Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten) bei Schutz­gesetzen, woran bis jetzt lediglich zwei Klagen von Spielern scheiterten, hat der BGH bereits in den Jahren davor im Zusammenhang mit „Schneeball­systemen“ zugunsten der Verbraucher – hier also der Spieler – entschieden. Ob sich das oberste Gericht mit § 817 Satz 2 BGB erneut im Zusammenhang mit Online-Glücks­spiel befassen wird, bleibt abzuwarten. Einen Anlass dafür sehen wir eigentlich nicht, da die Ent­scheidung im Zusammenhang mit „Schnellball­systemen“ umfassend und eindeutig war.

Wir helfen Ihnen gerne!

Nach aktuellem Stand lässt sich daher erfreulicherweise sagen, dass sich die deutsche Rechtsprechung in Einklang mit dem Gesetz auf die Seite der Spieler stellt, die Opfer der illegalen Online-Glücks­spiel­industrie geworden sind. Wenn auch Sie Geld in illegalen Online-Casinos verloren haben, vertreten wir Sie gerne und kämpfen dafür, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir zivil­rechtlich gegen die Online-Glücks­spiel­anbieter vorgehen. Für eine umfassende Erst­ein­schätzung stehen wir Ihnen gerne in einem kostenlosen Beratungs­gespräch zur Verfügung.

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