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Bankrecht | 25.02.2016

Darlehens­verträge

BGH: Verwendung von Muster­formularen für Widerrufs­belehrungen in Verbraucher­darlehens­verträgen weiterhin zulässig

Auch Muster­formulare mit Ankreuz­optionen sind nicht zu beanstanden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Jochen Strohmeyer

Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden, dass die Verwendung von Muster­formularen für Widerrufs­belehrungen in Verbraucher­darlehens­verträgen weiterhin zulässig ist. Nach Auffassung des Bundes­gerichts­hofs sind die von den Verbraucher­schützern angegriffenen Wider­rufs­information ausreichend graphisch hervor­gehoben und genügen damit den aktuellen Anforderungen.

Der Bundes­gerichts­hof hatte erneut über Muster­formulare der Kredit­banken zu entscheiden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15): Verwirrt Multiple-Choice den Kunden? Wie individuell muss das Formular gestaltet sein? Sind die viel­fältigen Wider­rufs­informationen so gestaltet, dass der Kunde erkennen kann, welche auf ihn zutreffen?

Verbraucherschützer bemängeln Gestaltung

In den zugrunde liegenden Verfahren, in denen es um Pflicht­angaben zum Widerrufs­recht in Verbraucher­darlehens­verträgen ging, hatten Verbraucher­schutz­verbände gegen Sparkassen geklagt, die mit Verbrauchern Immobilien­darlehens­verträge nach Muster­formularen abgeschlossen hatten.

Die Verbraucher­schutz­verbände bemängelten, dass aus ihrer Sicht die enthaltene Wider­rufs­information nicht deutlich genug hervor­gehoben sei.

In einem der Verfahren wurde zudem beanstandet, dass das Formular mit Ankreuz­optionen versehene Belehrungs­hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Der Vorwurf: Die Sparkasse lenke durch die Gestaltung ihrer Wider­rufs­information von deren Inhalt ab.

Banken dürfen Musterformulare weiterhin verwenden

Der Bundes­gerichts­hof wies dies zurück. Nach aktueller Rechtslage seien die Formulare auch mit den Ankreuz­optionen in Ordnung. Nach dem BGH-Urteil gilt: Die Banken dürfen die Formulare weiterhin verwenden, denn die Forderung der Verbraucher­schützer nach Unter­lassung hatte keinen Erfolg.

Verhindert BGH-Urteil Anwendung des Widerrufsjokers?

Auf den ersten flüchtigen Blick scheint damit für weitere tausende Bankkunden, bei denen die Sparkassen eben dieses Muster­formular verwendet hatten, nun die Hoffnung zu schwinden, den nur bis Juni diesen Jahres noch möglichen Widerrufs­joker für den Ausstieg aus Kredit­verträgen zu nutzen.

Entscheidung des BGH gilt nicht für Altfälle

Der Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht Martin Wolters, der die Verhandlung des BGH im Gerichts­saal verfolgte, macht jedoch Hoffnung: „Der Vorsitzende des Bundes­gerichts­hofs stellte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar, dass sich die Entscheidung ausschließlich auf die Frage der Unter­lassung der Verwendung dieser Formulare und nur auf die aktuelle Rechtslage bezieht. Für Altfälle sagt die Entscheidung daher nichts aus. Wer derzeit mit der Bank um den Widerruf kämpft oder seinen Kredit noch widerrufen möchte, braucht sich diesbezüglich keine Sorgen zu machen. Die Chancen dafür sind weiter gut.“

Widerrufsinformationen sind ausreichend graphisch hervorgehoben

Der BGH folgte der Einschätzung des Ober­landes­gerichts Stuttgart, das in beiden Verfahren entschied, dass die angegriffenen Formular­gestaltungen den aktuellen Anforderungen genügen und die Wider­rufs­information ausreichend graphisch hervor­gehoben sind. Im Verfahren XI ZR 101/15 hat es den dort erhobenen Vorwurf der Verwendung von Ankreuz­optionen in der Wider­rufs­information als unbegründet erachtet. Die einzelnen Belehrungen seien klar und deutlich voneinander getrennt. Für den Verbraucher sei leicht zu erkennen, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe.

Fazit

Die Schlacht, ob das bundesweit von vielen Sparkassen ab Mitte 2010 verwendete Ankreuz­system zum Stechen des Widerrufs­jokers führt, ist noch nicht geschlagen. Die Sparkassen haben nur einen kleinen Etappensieg erreicht. Ob den Sparkassen daraus ein Schaden in Höhe eines drei­stelligen Millionen­betrags entsteht, ist weiter offen. Auch bleibt es dabei, dass von den Verbraucher­kredit­verträgen, die zwischen November 2002 bis Mitte 2010 geschlossen wurden, über 80 % widerrufbar sind.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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