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Verbraucherrecht und Versicherungsrecht | 08.12.2017

Berufsunfähigkeitsversicherung

BGH stärkt Rechte der Verbraucher bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei Falschangabe des Vertreters bei Gesundheitsfragen greift BU-Schutz

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt allgemein als eine der wichtigsten Versicherungen. Schließlich weiß niemand, wie lange die eigene Gesundheit mitmacht und der Beruf ausgeübt werden kann. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass der Versicherer nicht zahlen will, wenn der Ernstfall eingetreten ist.

„Gegen eine Ablehnung oder eine Leistungskürzung durch den Versicherer können sich die Versicherungsnehmer allerdings in vielen Fällen auch wehren. Erst im Juli 2017 hat der BGH die Rechte der Verbraucher bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechtsanwälte.

Versicherungsnehmer muss Fragen zur Gesundheit wahrheitsgemäß beantworten

Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer einige Fragen zu seiner Gesundheit und eventuellen Vorerkrankungen beantworten. Die Angaben müssen natürlich wahrheitsgemäß sein. Sonst hat laut Rechtsanwalt Hitzler der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern. Aber: Das Formular wird häufig gar nicht vom Verbraucher, sondern von seinem Versicherungsvertreter ausgefüllt. Macht dieser falsche Angaben, geht das nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers.

BU-Vertragsabschluss mit Versicherungsvertreter

So war es auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (Az.: IV ZR 508/14). Hier hatte ein Testfahrer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Gesundheitsfragen füllte der Versicherungsvertreter nach mündlicher Befragung des Testfahrers aus. Ebenso wurde in dem Formular verneint, dass der Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren einen Arzt aufgesucht habe.

Versicherung verweigert Zahlung

Als der Fahrer seinen Beruf aufgrund eines Rückenleidens aufgeben musste und Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte, wollte der Versicherer nicht zahlen. Denn die Angaben des Versicherungsnehmers stellten sich als falsch heraus. So hatte er regelmäßig wegen Rückenbeschwerden einen Arzt aufgesucht und war alleine in den sieben Monaten vor Antragstellung fünf Mal in ärztlicher Behandlung. Der Versicherer verweigerte daher die Leistung wegen arglistiger Täuschung und behielt in den ersten beiden Instanzen Recht.

Versicherungsvertreter ist „Auge und Ohr“ der Versicherung

Der BGH kippte die Urteile jedoch und verwies auf die sog. „Auge und Ohr“-Rechtsprechung. „Demnach ist der Versicherungsvertreter das Auge und das Ohr des Versicherers. Das heißt, alles was dem Vertreter gesagt wird, wird quasi direkt dem Versicherungsgeber mitgeteilt“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler. In dem konkreten Fall hatte der Testfahrer dem Vertreter wahrheitsgemäß über seine Erkrankungen und Arztbesuche berichtet, dieser hatte sie aber nicht eingetragen. Maßgeblich seien aber die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers, so der BGH.

Brüllmann Rechtsanwälte bietet kostenlose Ersteinschätzung an

Bei Ärger mit der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte daher geprüft werden, ob der Versicherer die Leistung zu Recht kürzt oder verweigert. Brüllmann Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an und holt ggf. auch kostenlos eine Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung ein.

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