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Bankrecht | 09.03.2016

Darlehens­vertrag

Bankkunden schulden bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehens­vertrags nicht immer Vor­fälligkeits­entschädigung

BGH entscheidet zum Anspruch von Banken auf Berechnung einer Vor­fälligkeits­entschädigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Klaus Seimetz

Der Bundes­gerichts­hof hatte in zwei Urteilen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Darlehens­nehmer bei der vorzeitigen Beendigung von (Verbraucher-) Darlehens­verträgen an die Bank oder Sparkasse eine Vor­fälligkeits­entschädigung zu zahlen hat.

Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges

In einem der beiden Urteile (Az. XI ZR 103/15) ging es um die Frage, ob eine Sparkasse, die den Kredit ihres Kunden wegen Zahlungs­verzuges vorzeitig gekündigt hatte, neben der Zahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung offenen Darlehens­valuta darüber hinaus auch noch die Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung verlangen durfte.

Dies wurde vom Bundes­gerichts­hof jedoch verneint mit der Begründung, dass der Darlehens­nehmer, der mit seiner Zahlungs­verpflichtung in Verzug kommt, nach § 497 Abs. 1 BGB a.F. den geschuldeten Betrag grund­sätzlich nur mit dem dort festgelegten Verzugs­zins­satz zu verzinsen habe.

Hierfür spreche auch die Gesetzes­begründung, wonach der Verzugszins nach Schadens­ersatz­gesichts­punkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertrags­zins grund­sätzlich ausgeschlossen sein sollte. Dieses gesetz­geberische Ziel werde jedoch verfehlt, wenn man der Bank oder Sparkasse eine Vor­fälligkeits­entschädigung zubilligen würde.

Klausel zur Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ungültig

In dem zweiten Fall (Az. XI ZR 388/14) hatte der Bundes­gerichts­hof darüber zu entscheiden, ob die formular­vertragliche Regelung in dem Darlehens­vertrag einer Sparkasse, wonach bei einer vorzeitigen Darlehens­rückzahlung zukünftige Sonder­tilgungs­rechte bei der Berechnung einer Vor­fälligkeits­entschädigung, bzw. von Vorfälligkeits­zinsen nicht berücksichtigt werden sollten, wirksam ist.

Auch dies wurde vom Bundes­gerichts­hof verneint, weil eine solche Klausel von den gesetzlichen Regelungen abweichen würde, wonach der Bank oder Sparkasse nur derjenige Schaden zu ersetzen sei, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die generelle Nicht­berücksichtigung zukünftiger Sonder­tilgungs­rechte bei der Berechnung einer Vor­fälligkeits­entschädigung führe jedoch zu einer „Über­kompensation“ des Schadens bei der Bank.

Aus diesem Grunde sei die betreffende Klausel zur Vor­fälligkeits­entschädigung mit wesentlichen Grund­gedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, unvereinbar und benachteilige den Darlehens­kunden unangemessen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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