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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 08.02.2017

Bauspar­kassen

Bauspar­verträge: Bauspar­kassen verursachen Kündigungsw­elle

Urteil des OLG Stuttgart liegt derzeit dem Bundes­gerichts­hof zur Über­prüfung vor

Aufgrund der weiter anhaltenden Niedrigzins­phase gingen einige Bauspar­kassen dazu über, ältere Bauspar­verträge zu kündigen. Diese sind nämlich nach wie vor mit ca. 3 % p.a. attraktiv verzinst. Viele Bausparer, deren Verträge bereits die Zuteilungs­reife erreicht haben, rufen das Bau­spar­darlehen daher nicht ab, sondern lassen das ersparte Kapital zins­bringend auf dem Bauspar­konto liegen.

Bausparkassen kündigen hochverzinste Altverträge

Eine unangenehme Situation für die Bauspar­kassen, denn der vertraglich vereinbarte Zinssatz steht nicht mehr im Verhältnis zu den aktuell am Kapital­markt zu erwirtschaftenden Beträgen. Die Bauspar­kassen versuchen daher sich von den hoch­verzinsten Alt­verträgen zu trennen und erklären die Kündigung.

OLG Stuttgart lehnte Kündigungsrecht ab

Unserer Ansicht nach kann die Bauspar­kasse einen Bauspar­vertrag aber nicht so einfach kündigen, nur weil ihr die früher eingegangenen Konditionen unangenehm geworden sind.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Stuttgart lehnte bereits mit seinem Urteil vom 30.03.2016 (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15) ein Kündigungs­recht der Bank dann ab, wenn der Bauspar­vertrag noch nicht die volle Bauspar­summe erreicht hat:

„Die Voraus­setzungen für eine ordentliche Kündigung des Bauspar­vertrages durch die Bauspar­kasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB liegen nicht vor.

14. Allerdings entspricht es der herrschenden Meinung, dass ein Bauspar­vertrag durch die Bauspar­kasse dann gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann, wenn er bis zur Bauspar­summe vollständig angespart ist. Denn beim Bauspar­vertrag handelt es sich während der Ansparphase um einen Darlehens­vertrag i. S. d. § 488 BGB, bei dem der Bausparer Darlehens­geber und die Bauspar­kasse Darlehens­nehmerin ist. Der Bauspar­vertrag dient dem in § 1 ABB i. V. m. § 1 BauSparkG besonders definierten Zweck der Erlangung eines Bauspar­darlehens in Höhe der Differenz zwischen Bauspar­summe und Bauspar­einlagen. Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bauspar­summe kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 104/14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).

15. Eine Voll­besparung liegt jedoch nicht vor.“

Auch in dem Eintritt der Zuteilungs­reife sah das OLG Stuttgart keinen ausreichenden Kündigungs­grund, da der Eintritt der Zuteilungs­reife nicht mit dem vollständigen Empfang der Darlehens­valuta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich­zusetzen sei.

BGH Verhandlungstermin im Februar

Das Urteil des OLG Stuttgart liegt derzeit dem Bundes­gerichts­hof zur Über­prüfung vor. Für den 21.02.2017 hat der Bundes­gerichts­hof dazu einen Verhandlungs­termin angekündigt.

Verbraucher sollten sich gegen Kündigung wehren

Verbraucher, denen der Bauspar­vertrag gekündigt wurde, sollten diese Kündigung nicht einfach hinnehmen. Die Entscheidung des OLG Stuttgart überzeugt in der Begründung. Wir gehen davon aus, dass der Bundes­gerichts­hof die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigen wird, sollten es die Bauspar­kassen zu einer Entscheidung kommen lassen.

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