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Sozialrecht | 14.06.2019

Behinderten­ausweis

Behinderten­ausweis: Bestimmung des Grades der Behinderung

Auswirkungen einzelner Funktions­beeinträchtigungen zueinander und untereinander entscheidend für Gesamt-GdB

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Um einen Behinderten­ausweis zu erhalten, ist ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 von Hundert erforderlich. Dieser wird umgangssprachlich häufig als GdB 50 % bezeichnet.

Mit diesem Grad der Behinderung ergeben sich verschiedene Vorteile, wie erhöhter Kündigungs­schutz, Zusatz­urlaub oder vorzeitige Rente ohne, bzw. eine Rente mit weniger Abschlag.

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Versorgungsamt legt Grad der Behinderung fest

Auf Antrag wird vom Versorgungs­amt geprüft, welcher Einzelgrad der Behinderung zuerkannt wird, auch Einzel-GdB genannt. Aus den Einzel­graden wird der Gesamtgrad der Behinderung gebildet. Dieser wird auch Gesamt-GdB bezeichnet.

Bei der Bildung des Gesamt­grades der Behinderung ist in der Regel von der Funktions­beeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktions­beeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Einzel-GdBs werden nicht addiert

Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktions­beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen können ineinander sich decken, sich über­schneiden, sich verstärken oder beziehungs­los nebeneinander stehen. Es erfolgt somit keine Addition der Einzel-GdB zum Gesamt-GdB.

Bei Ablehnung Widerspruch einlegen

Sollte das Versorgungs­amt den Antrag ablehnen oder nicht den gewünschten GdB zuerkennen, ist innerhalb der Monatsfrist der Widerspruch erforderlich. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats die Klage beim Sozial­gericht eingereicht werden. Das Gericht prüft eigenständig und unabhängig, welcher Gesamt-GdB zusteht. Hierbei unterstützt Sie Ihr Fachanwalt für Sozialrecht.

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