Abgrenzung zur Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird einem Rechtssuchenden auf Antrag gewährt, wenn er selbst nicht die nötigen Mittel besitzt um die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Prozesskostenhilfe kann im zivilgerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährt werden.
Das Institut der Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nicht. Zumindest nicht dann, wenn man selbst Beschuldigter ist. Die Frage der Kostentragung durch den Staat ist im Strafrecht völlig abgekoppelt von den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten. Man kann zusammenfassend sagen: Auch wer noch so arm ist, bekommt nicht zwingend einen Rechtsanwalt beigeordnet. Im Zweifel ist man als Beschuldigter / Angeklagter auf sich allein gestellt.
Kriterium der Schwierigkeit und der möglichen Folgen
Aber auch im Bereich des Strafrechts hat der Gesetzgeber erkannt, dass dem “normalen Bürger” es nicht immer zuzumuten ist, sich allein gegen die Staatsanwaltschaft zu behaupten und sich selbst zu verteidigen – daher wurde das Institut der Pflichtverteidigung entwickelt.
Im Rahmen der Frage, ob man – zunächst kostenlos – einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt, wird auf die oben genannten Kriterien abgestellt: Es wird zum einen Geprüft, ob der Beschuldigte in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Wichtig sind bei dieser Frage die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit sowie die geistigen Fähigkeiten und juristischen Kenntnisse des Beschuldigten.
Katalog des § 140 StPO
Der Gesetzgeber hat zur Klarstellung diese Fälle der “notwendigen Verteidigung” in der Strafprozessordnung normiert. Die Fälle, in denen eine Beiordnung erfolgen kann sind demnach jene, in denen
- Das Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet
- Der Beschuldigte eines Verbrechens (mit angedrohter Mindeststrafe von einem Jahr) bezichtigt wird
- Ein Berufsverbot als Sanktion in Betracht kommt
- Eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung stattgefunden hat oder im Verlauf des Verfahrens zu erwarten ist
- Eine Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist
- Der bisher tätige Strafverteidiger von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen ist
- Eine schwierige Sach- und Rechtslage besteht, die die Mitwirkung eines Strafverteidigers notwendig machen
- Andere Gesichtspunkte des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit eine professionelle Verteidigung gebieten
Einzelfallprüfung
Schlussendlich ist in jedem Falle zu prüfen, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht kommt. Dabei gilt, dass ein Antrag stets gestellt werden kann. Verlieren tut man dadurch nichts.
Ich helfe Ihnen gerne bei der Einschätzung Ihres Falles weiter.