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Arbeitsrecht | 16.08.2018

Betriebs­rente

Betrieb­liche Alters­vorsorge in Gefahr: Zehn Pensions­kassen mit 130.000 Betroffenen stark gefährdet

Pensions­kassen können ohne neues Kapital Renten­ansprüche der Arbeit­nehmer nicht mehr erfüllen

Die Finanz­aufsicht BaFin (Bundes­anstalt für Finanzd­ienstleistungs­aufsicht) warnte bereits im Mai 2016 davor, dass einige Pensions­kassen ohne neues Kapital die Renten­ansprüche der Arbeit­nehmer nicht mehr erfüllen können. Bei zehn Kassen ist die Betriebs­rente inzwischen ernsthaft in Gefahr. Nun führt die BaFin mit 45 Pensions­kassen intensive Gespräche, um eine Kürzung der Betriebs­rente zu verhindern.

Bei der Pensions­kasse handelt es sich um ein klassisches Instrument der betrieblichen Alters­vorsorge. Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeit­nehmer Versorgungs­leistungen für das Rentenalter über die Pensions­kasse zu. Träger der Versorgung ist die Pensions­kasse.

Zehn Pensionskassen sind betroffen

2,8 Millionen Arbeit­nehmer haben Versorgungs­ansprüche bei diesen Pensions­kassen.

Davon beziehen 300.000 bereits eine Rente.

Besonders gefährdet sind zehn Kassen mit 130.000 Betroffenen – 30.000 davon in Rente.

Die extrem niedrigen Zinsen stellen für die Pensions­kassen ein Problem dar, weil sie, anders als die Lebens­versicherer, verpflichtet sind, lebenslange Renten an die Arbeit­nehmer auszuzahlen. Da die durchschnittliche Lebens­erwartung der Arbeit­nehmer steigt während die Rendite hingegen sinkt, besteht die Gefahr, dass die Pensions­kassen in Zahlungsnot kommen.

Die jeweiligen Unternehmen und Aktionäre sind nun gehalten, neues Kapital in die Pensions­kassen einzuzahlen. Dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis und wird das Defizit auf lange Sicht wohl nicht abdecken.

Leistungskürzungen: Betroffene können sich wehren

Falls Ihnen die Betrieb­liche Rente gekürzt wird, haben Sie einen Ausgleichs­anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Der Grund: Der Arbeitgeber legt das Geld des Arbeit­nehmers an und fungiert damit als Treuhänder des Arbeit­nehmers. Das vom Arbeit­nehmer eingesetzte Gehalt ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG durch den Arbeitgeber in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungs­leistungen umzuwandeln.

Wenn die Pensions­kasse die Leistungen an den Arbeit­nehmer kürzt, muss der Arbeitgeber in der Folge für die Kürzung haften und den Differenz­betrag erstatten, da er eine Leistung zugesagt, bei der Auswahl der betrieblichen Alters­vorsorge jedoch nicht die richtige Versorgungs­art gewählt hat.

Eine Haftungs­inanspruch­nahme des Arbeit­gebers ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wurde Ihnen die Betriebs­rente bereits gekürzt oder sind Sie der Ansicht, dass Sie zu wenig Betriebs­rente erhalten werden? Dann lassen Sie sich durch uns beraten und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erst­beratung.

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