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Schadensersatzrecht | 20.08.2019

Abgas­skandal

Bevor Ihr Geld in Rauch aufgeht: Ende 2019 droht Verjährung der Schadens­ersatz­ansprüche in Abgas­skandal

Zeitpunkt der Kenntnis des Autokäufers über Betrug entscheidend für Beginn der Verjährungs­frist

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Es ist noch nicht zu spät, um Schadens­ersatz­ansprüche im VW-Abgas­skandal geltend zu machen. „Forderungen gegen VW verjähren in der Regel erst am 31. Dezember 2019“, stellt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser klar.

Zunächst war vielfach davon ausgegangen worden, dass Ansprüche bereits Ende 2018 verjähren. Dem ist in der Regel jedoch nicht so. Die Verjährungs­frist für Ansprüche gegen VW beträgt drei Jahre. Entscheidend für den Beginn der Verjährungs­frist ist der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist.

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Geschädigte gelten erst mit offiziellem Rückruf als informiert

„Vielfach wurde davon ausgegangen, dass dieser Anspruch mit Bekannt­werden der Abgas­manipulationen im Herbst 2015 entstanden ist und damit Ende 2018 verjährt wäre. Diese Sichtweise lässt sich in den meisten Fällen jedoch nicht aufrechterhalten. Entscheidend für den Beginn der Frist ist, wann der Betroffene auch Kenntnis von seinen Anspruch erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Das war nicht schon im September 2015 der Fall, sondern erst als der geschädigte Autokäufer offiziell vom Hersteller über den Rückruf, um ein Software-Update zu installieren, informiert wurde. Diese Schreiben haben die Verbraucher in der Regel erst im Laufe des Jahres 2016 erhalten.

Geltendmachung von Schadensersatzforderungen noch bis Ende 2019 möglich

Folglich können Schadens­ersatz­forderungen noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, räumt Rechtsanwalt Dr. Gasser mit einem Missverständnis auf. Nur durch Berichte in den Medien konnten die Verbraucher noch nicht wissen, welche Modelle konkret von den Abgas­manipulationen betroffen sind und ob ihnen dadurch ein Anspruch entstanden ist.

Zeitpunkt des Rückrufs entscheidend für Beginn der Verjährungsfrist

„Daher ist der Zeitpunkt des Rückrufs entscheidend für den Beginn der Verjährungs­frist“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Heißt: Wer erst nach dem 31. Dezember 2015 ein Rückruf­schreiben erhalten hat, kann seine Ansprüche noch bis Ende 2019 geltend machen.

Dass die Verjährung erst Ende 2019 eintritt, kann auch für Verbraucher interessant sein, die sich der Musterklage gegen VW angeschlossen haben. Wohl auch unter der Annahme, dass ihre Ansprüche Ende 2018 verjähren, haben sich wahrscheinlich viele geschädigte Autokäufer noch Ende vergangenen Jahres der Musterklage angeschlossen.

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Erfolgschancen durch Einzelklagen besser denn je

Ein Nachteil des Muster­verfahrens ist aber, dass es sich über Jahre hinziehen kann und auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung Schadens­ersatz­ansprüche immer noch individuell durchgesetzt werden müssen. Nachdem immer mehr Gerichte inzwischen im Abgas­skandal zu Gunsten der Verbraucher entschieden haben und die Oberlandes­gerichte Köln, Karlsruhe und Koblenz diese Rechtsprechung bestätigt haben, spricht vieles für die Einzelklage. „Die Erfolgs­aussichten bei einer Einzelklage sind besser denn je und es kommt deutlich schneller zu einer Entscheidung als im Muster­verfahren“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Abmeldung von Musterfeststellungsklage bis 29. September 2019 möglich

Wer sich der Muster­feststellungs­klage angeschlossen hat, hat noch die Möglichkeit, sich bis zum 29. September wieder aus dem Klage­register abzumelden und die Ansprüche individuell geltend zu machen.

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