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Bankrecht und Kapitalmarktrecht | 12.09.2016

Darlehens­widerruf

Bundes­verfassungs­gericht kippt Urteil des Ober­landes­gerichts Schleswig zum Darlehens­widerruf

Oberlandes­gericht hätte Revision zum Bundes­gerichts­hof zulassen müssen

Die Verfassungs­beschwerde einer Verbraucherin, deren Darlehens­widerruf vom Oberlandes­gericht Schleswig für unwirksam erklärt wurde, hatte Erfolg. Das Bundes­verfassungs­gericht entschied mit Beschluss vom 16. Juni 2016, dass das Oberlandes­gericht Schleswig die Revision zum Bundes­gerichts­hof hätte zulassen müssen (Az.: 1 BvR 873/15).

Revision hätte bereits allein wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden müssen

Das Bundes­verfassungs­gericht verwies darauf, dass die Entscheidung des Ober­landes­gerichts Schleswig die Revision nicht zuzulassen, eine unzumutbare Ein­schränkung des Zugangs der Klägerin zur nächsten Instanz sei. Schon wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der Rechtssache und im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung hätte die Revision zugelassen werden müssen, so das Verfassungs­gericht.

Oberlandesgericht erklärt Widerruf trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung für unwirksam

Das Oberlandes­gericht Schleswig hatte das noch ganz anders gesehen (Az.: 5 U 175/14). Es hatte über die Klage einer Verbraucherin auf Rück­zahlung einer geleisteten Vor­fälligkeits­entschädigung zu entscheiden. Diese hatte 2007 bei einer Sparkasse zwei Darlehen zur Immobilien­finanzierung abgeschlossen. Unter Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung hatte sie die Kredite vorzeitig abgelöst, 2013 erklärte sie den Widerruf. Wie schon das Landgericht hat auch das Oberlandes­gericht Schleswig erklärt, dass der Widerruf trotz einer fehler­haften Widerrufs­belehrung nicht frist­gerecht erklärt worden und deshalb unwirksam sei.

Sparkasse kann sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf Vertrauensschutz berufen

Das Oberlandes­gericht erklärte, dass die verwendete Formulierung die Wider­rufs­frist „beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ fehlerhaft sei, da sie nicht dem vom Gesetzgeber geforderten Deutlichkeits­gebot entspreche. Allerdings könne sich die Sparkasse auf Vertrauens­schutz berufen, da sie die vorgesehene Muster­belehrung verwendet habe. Die Verwendung einer Fußnote, sprachliche Anpassungen und weitere unklare Angaben unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ stellten für das Oberlandes­gericht Schleswig keine inhaltliche Über­arbeitung der Muster­belehrung dar. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Wider­rufs­frist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf frist­gerecht erfolgt.

Oberlandesgericht lässt Revision nicht zu

Obwohl verschiedene Oberlandes­gerichte in den oben genannten Punkten eine inhaltliche Über­arbeitung der Muster­belehrung sehen und sich diese Belehrung in etlichen Darlehens­verträgen findet, sah das Oberlandes­gericht Schleswig in dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung und ließ die Revision nicht zu. Eine Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht notwendig.

Nichtzulassung der Revision verletzt Gebot des effektiven Rechtsschutzes

Das Bundes­verfassungs­gericht kassierte dieses Urteil jedoch und verwies den Fall erneut an das Oberlandes­gericht Schleswig. Das Oberlandes­gericht habe durch die Nicht­zulassung der Revision das Gebot des effektiven Rechts­schutzes verletzt. Wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der Rechtssache und im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung hätte es die Revision zulassen müssen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Das Bundes­verfassungs­gericht hat mit seiner Entscheidung die Rechte der Verbraucher beim Darlehens­widerruf gestärkt. Das bedeutet nicht automatisch, dass das Oberlandes­gericht Schleswig nun zu einem anderen Urteil kommt aber es muss die Revision zum BGH zulassen. Ebenso wie andere Oberlandes­gerichte tendiert der BGH beim Widerruf von Darlehen zu einer verbraucher­freundlichen Rechtsprechung. Erst mit Urteil vom 12. Juli 2016 haben die Karlsruher Richter bei einer vergleichbaren Widerrufs­belehrung aus dem Jahr 2008 entschieden, dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Darlehens noch widerrufen werden konnte, weil die Belehrung fehlerhaft war und durch inhaltliche Über­arbeitung vom geltenden Muster die Bank sich nicht auf Vertrauens­schutz berufen könne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Verbraucher, dessen Widerruf von der Bank abgelehnt wurde, haben spätestens nach diesem BGH-Urteil noch beste Chancen, ihren Widerruf durchsetzen zu können.

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