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Arbeitsrecht | 14.07.2016

Erholungsurlaub

Darf ein Arbeitgeber den Urlaub widerrufen und seinen Mitarbeiter aus dem Urlaub holen?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Ein unerwarteter Krankheitsfall, Streik in der Belegschaft oder ein plötzlicher neuer Auftrag kann die Personaldecke in der Urlaubszeit sehr schnell ausdünnen. So mancher Arbeitgeber kommt in einem solchen Fall auf die Idee, seine Mitarbeiter aus dem Urlaub zu holen. Doch ist dies überhaupt zulässig? Darf ein Arbeitgeber einmal gewährten Urlaub widerrufen und somit seine Mitarbeiter an den Arbeitsplatz zurückrufen?

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Darf ein Arbeitgeber den Urlaub widerrufen und seinen Mitarbeiter aus dem Urlaub holen?

Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, seine Mitarbeiter aus dem Urlaub zu holen. Denn hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Urlaub gewährt, so ist dieser unwiderruflich. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach bestätigt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2000, Az. 9 AZR 405/99 und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2006, Az. 9 AZR 11/05 ). Es spielt daher keine Rolle, ob der Arbeitgeber aufgrund eines Engpasses dringend auf Personal angewiesen ist (vgl. Arbeitsgericht Frankfurt, Az. 22 Ca 4283/05).

Die Unwiderrufbarkeit lässt nicht direkt aus dem Bundesurlaubsgesetz ableiten, jedoch lässt sie sich aus folgender Überlegung entnehmen: Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz Erholungsurlaub zu gewähren. In dieser Zeit ist er von jeglicher Arbeitsleistung freizustellen. Dem Arbeitnehmer soll es ermöglicht werden, in seiner Freizeit zu tun oder zu lassen, was er will. Er soll in den Genuss von Urlaubsfreude kommen. Dies wird aber nicht erreicht, wenn er jeder Zeit mit einem Rückruf rechnen muss.

Darf der Chef einfach über den Urlaubsantrag nicht entscheiden?

Um auf mögliche Personalengpässe reagieren zu können, entscheidet sich mancher Arbeitgeber dazu, erst kurz vor Urlaubsbeginn über den Urlaubsantrag zu entscheiden. Merkt er, dass er auf den Mitarbeiter angewiesen ist, lehnt er den Urlaubsantrag ab. Diese Methode hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main aber für unzulässig erachtet. Denn beruft sich der Arbeitgeber nicht auf entgegenstehende betriebliche Belange oder den Vorrang anderer Urlaubswünsche (vgl. § 7 Abs. 1 Satz BUrlG), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung des beantragten Urlaubs. Dabei ist zu beachten, dass allein die Störung des Betriebsablaufs aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit, keinen Ablehnungsgrund begründen soll (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2003, Az. 5 Ga 286/03).

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