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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 28.04.2016

Widerrufs­joker

Darlehens­widerruf: OLG Frankfurt am Main rückt von banken­freundlicher Rechtsprechung bei Widerrufs­belehrung ab

OLG-Richter setzen strenge Maßstäbe bei der Prüfung der Widerrufs­belehrung an

Der 17. Zivilsenat des Ober­landes­gerichts Frankfurt ist von seiner bislang überaus banken­freundlichen Rechtsprechung abgerückt und hat sich der strengen Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs angeschlossen.

Geringe textliche Abweichungen von der Musterbelehrung setzen Schutzwirkung des Musters außer kraft

Demnach führen schon geringe textliche Abweichungen von der Muster­belehrung des Gesetz­gebers dazu, dass sich ein Unternehmer nicht mehr auf die Schutz­wirkung des Musters berufen kann. Dies ist ein fatales Signal für Banken wie die ING-DiBa AG, die weitreichend Änderungen an ihren Widerrufs­belehrungen mit einer „frühestens-Formulierung“ vorgenommen haben, bislang von der Rechtsprechung in Frankfurt stark profitieren konnten und sich dementsprechend auch außer­gerichtlich nicht kompromiss­bereit zeigten.

17. Zivilsenat erteilt außerdem der Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts eine Absage

Der 17. Zivilsenat erteilte darüber hinaus der Annahme einer Verwirkung des Widerrufs­rechts eine Absage und schloss sich hiermit ebenfalls der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs an. Dieser lehnte sowohl die Annahme einer Verwirkung, als auch eines Rechts­missbrauchs ab, indem er darauf abstellte, dass die Bank die Situation selbst herbeigeführt habe und deshalb nicht schutzwürdig sei. Diesem Ansatz folgten zuvor bereits zahlreiche

Oberlandes­gerichte, darunter Karlsruhe, Hamm und Koblenz.

In dem verhandelten Fall hätte eine Verwirkung angenommen werden können

Eine Besonderheit wies das Verfahren vor dem Oberlandes­gericht Frankfurt noch auf: Das Darlehen führte der Kläger bereits vier Jahre vor dem Widerruf zurück, was in Teilen der Rechtsprechung bereits für ausreichend befunden wird, eine Verwirkung anzunehmen. Das Oberlandes­gericht Frankfurt folgte aber auch hier dem Bundes­gerichts­hof, der bereits vor Jahren auch eine Dauer von zehn Jahren für unschädlich hielt.

Bessere Erfolgsaussichten für Klage

Die Erfolgs­aussichten für Klage­verfahren sind damit in Frankfurt wieder besser geworden und auch eine außergerichtliche Einigung dürfte eher möglich sein, als vor diesem Urteil.

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