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EU-Recht, Reiserecht und Schadensersatzrecht | 11.10.2016

Flug­gastrecht

Das Flug­gastrecht bzw. Flugreiserecht: Flugreisende haben viele Rechte und können Ansprüche geltend machen

Häufigster Anwendungs­fall im Fluggastrecht ist die Annullierung oder Nicht­beförderung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Achim Böth

Das Fluggast- bzw. Flug­reiserecht befasst sich vornehmlich mit den Ansprüchen bei Annullierung, Nicht­beförderung, Flug­verspätung, Gepäck­verlust oder -verspätung und auch mit Verletzungen oder Todes­fällen im Zusammenhang mit der Flug­beförderung.

Häufigster Anwendungs­fall ist die Annullierung oder Nicht­beförderung. Eine Flug­verspätung von mehr als drei Stunden steht dem gleich.

In diesen Fällen kann der Fluggast nur von der Airline, die den Flug ausgeführt hat bzw. hätte ausführen sollen, grund­sätzlich nach der EU-Flug­gastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 eine pauschale Entschädigung zwischen € 250,00 und € 600,00 Euro verlangen. Dies gilt für sämtliche in der EU startenden Flüge sowie Flüge mit sonstigem EU-Bezug - also auch für Pauschal­reisen und sogar „Billig­flüge“- und richtet sich in der Höhe nach der Entfernung zum Zielort.

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Anspruch muss direkt gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gestellt werden

Dieser Anspruch richtet sich jeweils nur direkt gegen das „ausführende Luftfahrt­unternehmen“, d.h. die den Flug tatsächlich ausführende Fluggesellschaft. Dies ist oftmals nicht die Airline, bei der der Flug eigentlich gebucht war. Daher sollte das Ticket mit der letztendlichen Flug-Nr. unbedingt aufbewahrt werden, da hieraus der richtige Anspruchs­gegner (sogenannte Passiv­legitimation) ersichtlich wird. So gilt bspw. für die SunExpress Deutschland GmbH der IATA-Code „XG“, wohingegen die in der Türkei ansässige und rechtlich selbstständige SunExpress A.S. unter „XQ“ fliegt. Gleiches gilt hinsichtlich vieler Charterflug­gesellschaften, welche sich häufig anderer Airlines als Sub­unternehmer bedienen.

In diesem Sinne habe ich es in meiner lang­jährigen Tätigkeit als Unter­bevollmächtigter /Termins­vertreter (für auswärtige Anwälte) bereits des Öfteren erlebt, dass die Klage nur aus diesem Grunde abgewiesen wird und die Kläger dann die - die Ausgleichs­zahlung oftmals übersteigenden - Kosten des Rechts­streits zu tragen haben.

Technische Probleme stellen keine „außergewöhnlichen Umstände“ dar

Die Airlines können sich im Hinblick auf die zu leistende Ausgleichs­zahlung nur in absoluten Ausnahme­fällen auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art.5 Abs.3 der VO (EG) 261/2004 berufen und sich damit entlasten. Technische Probleme stellen in diesem Zusammenhang regelmäßig gerade keine außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar!

Im Hinblick auf den Ausgleichs­anspruch wegen einer Flug­verspätung von mehr als drei Stunden hat der Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.09.2014, Az. C-452/13 entschieden, dass der Zeitpunkt der ersten Tür­öffnung und nicht bereits des Aufsetzens auf der Landebahn, entscheidend für die Berechnung der Flug­verspätung ist.

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10 hat entschieden, dass die Ansprüche EU-Flug­gastrechte-Verordnung grund­sätzlich der längeren Regel­verjährungs­frist des § 195 BGB von 3 Jahren unterliegen.

Die Ausschluss­frist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Über­einkommens ist dabei weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Allerdings hat der BGH dabei die Frage offengelassen bzw. richtiger­weise gar nicht angesprochen, ob dies auch bei der Annullierung eines Fluges im Rahmen einer Pauschal­reise gilt, oder ob in diesem Falle möglicher­weise die zeitlichen Verjährungs­grenzen des § 651g Abs. 2 BGB zu beachten sind. Meiner Ansicht würde dem jedoch der Umstand zwingend entgegen stehen, dass es sich insoweit um vollkommen verschiedene Ansprüche handelt, weil sich die Ansprüche nach der EU-Flug­gastrechte-Verordnung ausschließlich gegen die Fluggesellschaft und nicht etwa gegen den Pauschal­reise­veranstalter richten.

Sofern Sie den Ausgleichs­anspruch auch für andere Mitreisende geltend machen möchten, benötigen Sie - auch dann, wenn Sie der Allein­zahler waren - hierfür zwingend eine Abtretungs­erklärung.

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Regelungen des Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Im (nahezu) weltweit gültigen Montrealer Über­einkommen (MÜ) finden sich im wesentlichen Regelungen zur Verspätung bei der Fluggast­beförderung und zur Beschädigung, Verspätung sowie Verlust von Reise­gepäck.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass Schäden am Reise­gepäck binnen sieben Tagen und Schäden durch ver­spätetes Reise­gepäck binnen 21 Tagen, nachdem dieses bei dem Reisenden angelangt ist, schriftlich geltend gemacht werden müssen. Weiterhin ist zu beachten, dass hier grund­sätzlich nach Art. 35 Abs. 1 MÜ die Klage auf Schadens­ersatz nur binnen einer kurzen Ausschluss­frist von nur zwei Jahren erhoben werden kann.

Diese Vorschrift betrifft jedenfalls die in Art. 17 ff. MÜ geregelten Schadens­ersatz­ansprüche wegen Personen- und Gepäck­schäden, Güter­schäden und Verspätungs­schäden. Dies soll u.a. zu einer raschen Klärung beitragen und dient zudem zur Verhinderung von Beweisschwierigkeiten durch Zeitablauf und zur Schaffung von Rechts­frieden innerhalb einer angemessenen Zeit. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luft­fahrzeug am Bestimmungs­ort angekommen ist bzw. hätte ankommen sollen, oder an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist.

Abflugzeiten sind verbindlich

Dort wo sich Flug­gast­rechte und Pauschal­reiserecht über­schneiden, gilt - dann und zwar ausschließlich gegenüber dem Reise­veranstalter - folgendes:

Dabei müssen Sie z.B. auch eine erhebliche Änderung der zuvor vereinbarten Flugzeiten grund­sätzlich nicht ersatzlos hinnehmen (so Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.02.2013, Az. 11 U 82/12). Dies zumindest bei einer zur Störung der Nachtruhe führenden Flugzeit­änderung.

Der Wechsel auf eine „Billig­airline“ berechtigt bei ander­weitiger Prospekt­angabe grund­sätzlich zur Minderung des Reispreises. Nach einem älteren Urteil des LG Kleve vom 17.08.20 01, 6 S 120/01, soll für den Fall, dass der Flug - entgegen der Prospekt­zusicherung - nicht mit einer der dort genannten deutschen, sondern einer ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durch­geführt wird, der Reisende wegen einer wesentlichen Leistungs­änderung vom Reise­vertrag nach BGB § 651a Abs. 4 S 2 zurück­treten können. Dies soll auch dann gelten , wenn sich der Reise­veranstalter in den Reise­bedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten hatte, weil eine derartige Leistungs­änderung für den Fluggast unzumutbar sei. Diese Ansicht wird allerdings von den Ober­gerichten so nicht unbedingt vertreten.

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