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Datenschutzrecht und Schadensersatzrecht | 11.07.2016

Video­überwachung am Arbeits­platz

Datenschutz: Haben Arbeit­nehmer Schadens­ersatz­ansprüche bei heimlicher Video­überwachung am Arbeits­platz?

Arbeit­nehmerdaten­schutz gemäß dem Bundes­datenschutz­gesetz (BDSG) regelt den besonderen Schutz der Arbeit­nehmer

(Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2015, Az. 6 Sa 301/14)

Arbeit­nehmer sind aufgrund ihrer arbeits­vertraglichen Stellung von ihrem Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig und unterliegen seinen Weisungen. Der Arbeit­nehmerdaten­schutz gemäß dem Bundes­datenschutz­gesetz (BDSG) regelt in diesem Zusammenhang den besonderen Schutz der Arbeit­nehmer, insbesondere auch die Video­überwachung am Arbeits­platz! Können Arbeit­nehmer bei Verstößen aber auch Schadens­ersatz verlangen?

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Was ist passiert?

Ein Arbeitgeber ließ seine Produktions­räume per Videokamera überwachen nachdem Unbekannte Metall­nägel in Gewürz­packungen versteckt hatten, die beim Kunden gefunden wurden. Aufgrund der äußeren Verpackung der Gewürz­mischungen, war davon auszugehen, dass die Nägel während der Produktion in diese gelegt worden sein mussten. Daraufhin installierte der Arbeitgeber die Video­kameras, worüber er seine Arbeit­nehmer aber nicht aufklärte.

Im Prozess erklärte der Arbeitgeber, dass die Produktions­räume nur zu den Pausen­zeiten und nach Feierabend überwacht wurden. Die Video­überwachung sei nur zu Zeiten erfolgt, wo sich Arbeit­nehmer nicht in den Räumen aufhielten!

Der klagende ehemalige Arbeit­nehmer behauptete hingegen, dass er und weitere Mitarbeiter während der täglichen Arbeits­zeiten überwacht worden seien und forderte Schadens­ersatz in Hohe von 750 Euro.

Die Entscheidung

Das Landes­arbeits­gericht Sachsen-Anhalt (Az. 6 Sa 301/14) wies die Klage des Arbeit­nehmers ab, da diesem kein Anspruch wegen der Verletzung seines Persönlich­keits­rechts durch die Video­überwachung zusteht.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, das, neben der schweren Beeinträchtigung, die Verletzung des Persönlich­keits­rechts auch nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Es muss die Gefahr bestehen, dass ohne Entschädigung des Arbeit­nehmers sein Recht verkümmern würde! Die Geld­entschädigung dient primär der Genugtuung des betroffenen Arbeit­nehmers und soll präventiv auf den Arbeitgeber einwirken. Um dies zu beurteilen, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Bei der Bewertung fließen insbesondere die Bedeutung und die Tragweite der Maßnahme sowie der Grund der Entscheidung mit ein.

Vorliegend hatte der Arbeitgeber zwar durch die heimliche Video­überwachung gegen § 32 BSG verstoßen, wonach zur Aufdeckung von Straftaten personen­bezogene Daten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn tatsächliche Anhalts­punkte den Verdacht begründen, dass der Arbeit­nehmer im Arbeits­verhältnis eine Straftat begangen hat. Zudem muss die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung der Straftat erforderlich sein und das schutz­würdige Interesse des Arbeit­nehmers an dem Ausschluss darf nicht überwiegen.

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Kein schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte

Nach Ansicht des Gerichts war der Eingriff in das Persönlichkeits­recht des Arbeit­nehmers nicht so schwer­wiegend, dass die Interessen des Arbeit­gebers an der Aufklärung hier hinter zurück­treten mussten. Die Über­wachung erfolgte nur für einen relativ kurzen Zeitraum (2 Monate) und auch nur innerhalb der Produktions­räume und hier auch nur im Bereich der Gewürz­mischungen. Die Privat­sphäre der Arbeit­nehmer war hingegen nicht betroffen. Umkleide- und Pausen­räume wurden unstreitig nicht überwacht, sodass der einzelne Arbeit­nehmer nicht individuell im Fokus stand.

Die Vorkommnisse hatten darüber hinaus die gesamte Belegschaft ohnehin sensibilisiert und zu erhöhter Aufmerksamkeit geführt. Eine Kontrolle durch Vorarbeiter fand auch statt.

Trotz Verstoß des Arbeit­gebers gegen das Datenschutz­recht, ergab die Gesamt­abwägung somit keinen Anspruch auf Schadens­ersatz, da für den Arbeitgeber ein be­gründeter Anlass bestand, insbesondere auch durch die Gefahr der Kunden.

Fazit: Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist verboten

Die heimliche Video­überwachung ist am Arbeits­platz grund­sätzlich verboten. Bei der zulässigen offene Video­überwachungs­maßnahmen müssen bestimmte Voraus­setzungen erfüllt werden.

Aber auch bei einem Verstoß des Arbeit­gebers, steht dem Arbeit­nehmer nicht zwangs­läufig auch ein Anspruch auf Schadens­ersatz zu. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

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