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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 06.07.2018

Bauspar­vertrag

Debeka Bauspar­kasse: Kündigung von Bauspar­verträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann unwirksam sein

Bausparkasse beruft sich bei Kündigung auf mehr als 10 Jahre bestehende Zuteilungs­reife des Bauspar­vertrages

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Viele Bausparer erhalten aktuell eine Kündigung der Debeka Bauspar­kasse unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Bauspar­kasse behauptet in den Kündigungs­schreiben regelmäßig, es bestünde ein Kündigungs­grund wegen seit mehr als 10 Jahren bestehender Zuteilungs­reife des Bauspar­vertrages.

Nach Auffassung der ARES Rechts­anwälte sind die erklärten Kündigungen jedoch in vielen Fällen unberechtigt.

So ist die Rechtslage

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) kann grund­sätzlich ein Kündigungs­recht der Bauspar­kasse 10 Jahre nach erstmaliger Zuteilungs­reife bestehen, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrags­zweck, die Möglichkeit der Inanspruch­nahme eines Bauspar­darlehens, erreicht ist.

Abweichungen von der 10-Jahres-Frist

Davon abweichend beginnt die 10-Jahres-Frist z.B. bei einem Vertrag, der eine Bonus­verzinsung nach Erreichen gewisser Voraus­setzungen vorsieht, erst dann zu laufen, wenn auch diese Voraus­setzungen erfüllt sind. Eine solche Modifikation des Vertrags­zweckes führt zu einem späteren Eintritt des Beginns der 10-Jahres-Frist. Erst nach Erfüllung des modifizierten Vertrags­zwecks beginnt die Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen.

Dies hat der BGH ebenfalls mit Urteil vom 21.02.2017 XI ZR 185/16 entschieden:

„Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Ver­einbarungen der Bausparer z. B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bau­spar­darlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-) Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertrags­zweck von den Vertrags­parteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist.“

10-Jahres-Frist bei vereinbarter Bonusverzinsung

Ist in den Bedingungen des Bauspar­vertrages eine Bonus­verzinsung vereinbart die z.B. erst nach einer gewissen Laufzeit des Vertrages und dem Erreichen einer bestimmten Bewertungs­zahl erlangt werden kann, so beginnt die 10-Jahres-Frist erst dann zu laufen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Sind mehrere Bonusstufen erreichbar, so kann die Frist erst mit der Erreichen der maximalen Bonus­verzinsung beginnen.

In vielen Fällen treten die Bedingungen für das Erreichen des Zinsbonus später ein, als die erstmalige Zuteilungs­reife, so dass sich der Fristbeginn für die Kündigungs­möglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 verschiebt. Die Debeka Bauspar­kasse lässt diesen Umstand in den von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte geprüften Fällen jedoch unbeachtet und behauptet gegenüber den eigenen Kunden, bei der Rechtsprechung des BGH zu einem modifizierten Vertrags­zweck handele es sich um eine Ausnahme, die für die Debeka Bauspar­kasse nicht gelte und beruft sich dabei unter anderem auf eine Entscheidung des Land­gerichts Koblenz.

Auffassung der Bausparkasse widerspricht Rechtsauffassung des BGH

Nach diesseitiger Auffassung wider­spricht diese Entscheidung jedoch eindeutig der Rechts­auffassung des BGH zu dieser Frage, so dass Bausparer sich nicht davon abschrecken lassen sollten, ihre Rechte auf Vertrags­fortsetzung geltend zu machen.

Auch die Schlichtungs­stelle des Verbandes der privaten Bauspar­kassen e.V. hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen vom 24.01.2018 und vom 25.05.2018 klar gegen die Auffassung der Debeka Bauspar­kasse AG positioniert.

Aus dem Schlichtungs­spruch vom 24.01.2018 – Az. 1026/2017

„Es ist eine Vertrags­laufzeit von mindestens sieben Jahren nach Abschluss des Vertrags und damit bis zum Ablauf des 04.10.2011 einzuhalten, um durch den Verzicht auf das Bau­spar­darlehen die Voraus­setzungen zum Erhalt der Höher­verzinsung zu erfüllen. Erst dann ist der Vertrags­zweck erreicht. Von diesem Zeitpunkt ist die in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.) bestimmte Frist von zehn Jahren zu bestimmen. Die zuvor ausgesprochene Kündigung kann nicht zur Beendigung des Bau­spar­vertrags am 12.12.2017 führen. Er besteht ungekündigt fort.“

Aus dem Schlichtungs­spruch vom 25.05.2018 – Az. 105/2018

„Wenn für den Kunden im Vertrag ein finanzieller Anreiz gesetzt wird, den Anspruch auf Erlangung des Bauspar­darlehens nicht geltend zu machen und den Bauspar­vertrag stattdessen als Sparvertrag zu nutzen, bedeutet dies eine Modifikation des Vertrags­zwecks. In diesem Fall ist der Vertrags­zweck erst erreicht, wenn – neben der Zuteilungs­reife – auch die Voraus­setzungen auf Erhalt des Bonus eingetreten sind (BGH aaO, Rnr. 81). Erst nach Erreichen der höchsten Zinsbonus­stufe hat der Kunde die umfassende Wahl, ob er das Bau­spar­darlehen in Anspruch nimmt (und auf den Zinsbonus verzichtet) oder ob er auf die Gewährung des Darlehens zugunsten des Zinsbonus verzichtet. Erst wenn dem Bausparer beide Möglichkeiten eröffnet sind, ist nach der Beurteilung der Unter­zeichnerin der Vertrags­zweck erreicht und beginnt die in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmte Frist von zehn Jahren zu laufen.“

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne

Wer eine Kündigung seines Vertrages erhalten hat, sollte die Kündigung nicht widerstand­los hinnehmen, sondern fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen und die eigenen Möglichkeiten überprüfen lassen.

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte, die seit Beginn der Kündigungsw­elle im Jahre 2014 auf die Abwehr von Kündigungen von Bauspar­kassen spezialisiert ist, bietet betroffenen Bausparern eine unverbind­liche Erst­ein­schätzung der Möglichkeiten im Einzelfall an.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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