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Vertragsrecht | 08.01.2018

Kaufpreis­rückzahlung

Der Diesel­skandal und die richtige Berechnung des Rück­zahlungs­anspruchs

Rechtslage des Rück­zahlungs­anspruches ergibt sich aus § 346 BGB

Sollten Sie Besitzer eines vom Diesel­skandal betroffenen PKW sein, könnten Ihnen verschiedene Ansprüche gegen den Verkäufer oder den Hersteller des Fahrzeugs zustehen.

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Möglicher­weise haben Sie auch den Verkäufer oder den Hersteller bereits hierauf angesprochen.

Sollten Sie eine Rück­abwicklung des Kauf­vertrags in Betracht ziehen oder sich hierüber bereits in Verhandlungen befinden, ist es vorteilhaft zu wissen, wie eine derartige Rück­abwicklung durch­geführt wird und die Ihnen gegenüber vorzunehmende Kaufpreis­rückzahlung zu berechnen ist.

Die Rechtslage ergibt sich maßgeblich aus § 346 BGB, in dem es heißt:

Hat sich eine Vertrags­partei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktritts­recht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück­zugewähren und die gezogenen Nutzungen heraus­zugeben. (§ 346 Abs. 1 BGB)

Dieses bedeutet, dass der Käufer das Fahrzeug zurück­geben muss.

Berechnung der Nutzungsentschädigung

Der Verkäufer hat den Kaufpreis zurück­zuzahlen, jedoch muss der Käufer sich die gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs, also die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Hierbei ist es gefestigte Rechtsprechung, dass hinsichtlich der an­zurechnenden gezogenen Nutzungen die lineare Wertschwund­berechnung anzuwenden ist.

Dieses ist für den Autokäufer grund­sätzlich vorteilhaft, was nachfolgend weiter erläutert wird. Die Höhe der Nutzungs­entschädigung wird hierbei daraus berechnet, welcher Kaufpreis durch den Käufer gezahlt wurde, welche Gesamt­lauf­leistung des Fahrzeugs zu erwarten ist und wie viele Kilometer der Käufer mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Berechnungsformel

Die Berechnungs­formel lautet also beim Neuwagen­kauf:

Brutto­kaufpreis x gefahrene Kilometer : voraus­sichtliche Gesamt­lauf­leistung

In der Praxis wird häufig mit der 0,67-Prozent-Berechnungs­methode gearbeitet.

Hierbei verlangt der Verkäufer 0,67 % des Fahrzeugk­aufpreises pro gefahrene 1.000 km als Nutzungs­entschädigung, behält den sich hieraus ergebenden Betrag also vom zurück­zuzahlenden Kaufpreis ein.

Dieser Prozentsatz ist jedoch rechnerisch nur dann richtig, wenn man bei einem Fahrzeug eine Gesamt­lauf­leistung von lediglich 150.000 km zu Grunde legt.

Demgegenüber beträgt jedoch der Prozentsatz bei 200.000 km zu erwartender Gesamt­lauf­leistung lediglich 0,5, bei 250.000 km 0,4 und bei 300.000 km 0,33.

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Hierzu ein Rechenbeispiel:

Die zu erwartende Gesamt­lauf­leistung eines VW Passat 2.0 TDI (103 kW) beträgt 250.000 km (LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2017 – 6 O 211/16).

Bei einem fiktiven Kaufpreis in Höhe von 30.000 Euro und einer zu erwartenden Gesamt­lauf­leistung von 250.000 km ergibt sich entsprechend eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von 6.000 Euro bei gefahrenen 50.000 km. In diesem Fall müsste der Verkäufer also insoweit 24.000 Euro zurück­zahlen.

Legt der Verkäufer demgegenüber die üblichen 0,67 % des Verkaufs­preises pro gefahrene 1.000 km zugrunde, also fiktiv eine Gesamt­lauf­leistung von lediglich 150.000 km unterstellt, ergibt sich wiederum bei einem fiktiven Kaufpreis in Höhe von 30.000 Euro eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von 10.000 Euro. In diesem Fall müsste der Verkäufer also lediglich 20.000 Euro zurück­zahlen.

Je höher die zu erwartende Gesamt­lauf­leistung angesetzt wird, desto höher ist also auch die Summe, die dem Käufer von dem gezahlten Kaufpreis zurück­zuzahlen ist. Die Verkäufer versuchen also entsprechend, eine möglichst niedrige Gesamt­lauf­leistung bei der vorzunehmenden Berechnung in Ansatz zu bringen.

Gerichtsurteil als Anhaltspunkt für anzusetzende Gesamtlaufleistung

Die Gerichte haben für viele Fahrzeuge bereits Urteile erlassen, welche als Anhaltspunkt für die anzusetzende Gesamt­lauf­leistung herangezogen werden können.

Gerade bei Diesel­fahrzeugen und größeren Motoren ist die zu erwartende Gesamt­lauf­leistung relativ hoch.

Urteile liegen beispiels­weise auch über eine zu erwartende Gesamt­lauf­leistung von 350.000 km vor.

Bei einem PKW Škoda Yeti 2.0 TDI (Elegance Plus Edition) beträgt die zu erwartende Gesamt­lauf­leistung beispielsweise nach einem Urteil des LG Hildesheim 300.000 km (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16).

Die tatsächlich anzusetzende Nutzungs­entschädigung beläuft sich also in dem letzten Fall lediglich auf die Hälfte des Betrags, welcher bei der oftmals heran­gezogenen 0,67-Prozent-Berechnungs­methode zu Grunde gelegt wird.

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Urteil zur Erstattung der Nutzungsentschädigung

Darüber hinaus sind dem Käufer auch die Nutzungen des Verkäufers aus dem gezahlten Netto­kaufpreis zu erstatten.

Hierzu hat das Oberlandes­gericht Hamm mit Urteil vom 30. Mai 2017 (Az. 28 U 198/16) entschieden: Im Rahmen der Rück­abwicklung eines Kfz-Kauf­vertrages hat der Verkäufer dem Käufer grund­sätzlich die aus dem Netto­kaufpreis tatsächlich gezogenen Nutzungen heraus­zugeben oder dafür Wertersatz zu leisten (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt für Nutzungen, die der Verkäufer entgegen den Regeln einer ordnungs­gemäßen Wirtschaft nicht gezogenen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (§ 347 I BGB).

Insoweit kann mit Blick auf eine sekundäre Darlegungs­last des Verkäufers davon auszugehen sein, dass dieser durch Nutzung des Netto­kaufpreises Zinsen in Höhe von vier Prozent p. a. erzielt hat oder hätte erzielen können.

Das bedeutet, dass aus dem zurück­zuzahlenden Netto­kaufpreis zusätzlich 4 % Zinsen pro Jahr an den Käufer zu zahlen sind. Dieses alles sollten Sie berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, in welcher Höhe der an Sie zurück zu zahlende Kaufpreis zu berechnen ist.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gern auch jederzeit persönlich zur Verfügung.

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