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Vertragsrecht | 24.05.2016

Flohmarkt

Der Flohmarkt - ein rechts­freier Raum?

Auch am Flohmarkt gelten die üblichen Gesetze

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Roland Kestel

Alles muss raus – Klamotten, Schuhe, alte Möbel, Spielsachen, Bücher ... Gerade im Frühling greift die Putzwut und der Räumfimmel wieder um sich. Winter­sachen weg, Schränke leeren, Keller und Garage entrümpeln ... Doch schnell drückt auch das schlechte Gewissen, die ausrangierten Sachen einfach dem Sperrmüll zu überlassen oder dem Müll. Auf zum Flohmarkt!

Floh verkauft?!

5 Euro für das gut erhaltene Mensch-Ärgere-Dich-Nicht-Spiel! Die Dame will aber nur 2 Euro zahlen und so geht es hin und her. Doch wann ist das Spiel denn verkauft?

Hier gilt: Es braucht zwei übereinstimmende Willens­erklärungen! Oder einfacher ausgedrückt, wenn der Verkäufer 3 Euro sagt und die interessierte Dame diesem Preis zustimmt, ist der mündliche Vertrag auch wirksam abgeschlossen.

Und noch eine wichtige Regel: „pacta sunt servanda“, oder für den Nicht-Lateiner „Verträge sind einzuhalten“! Hat man sich also auf einen Kaufpreis von 3 Euro geeinigt und taucht plötzlich ein neuer Interessent auf, der 4 Euro zahlen will, kann man höchstens schauen, ob das Mensch-Ärgere-Dich-Nicht-Spiel nochmals auf oder unter dem Tapezier­tisch liegt. Verkauft ist nämlich verkauft – und die erstbietende Dame bekommt daher auch ihr Spiel zum vereinbarten Kaufpreis von 3 Euro.

Floh kaputt?!

Kaum zu glauben, aber: Auch beim Verkauf von Trödel und altem Krempel gelten normalerweise die gesetzlichen Gewähr­leistungs­rechte. Der Verkäufer muss auch beim Flohmarkt­verkauf in der Regel für zwei Jahre für Mängel haften ... und das kann teuer und ärgerlich werden.

Wichtig ist es daher, dass man als Verkäufer zum einen über den Zustand der angebotenen Sachen wahrheits­gemäß aufklärt, also insbesondere auch auf Defekte oder sonstige Mängel, die bekannt sind, ehrlich hinweist.

Zusätzlich sollte man aber zur Absicherung die Gewähr­leistung ausschließen. Hierzu reicht es, wenn beim mündlichen Vertrags­abschluss „Sie kaufen dieses Mensch-Ärgere-Dich-Nicht-Spiel wie gesehen und unter Ausschluss der Gewähr­leistung!“ gesagt wird. Dieser Spruch sollte unbedingt von einem Zeugen mitgehört werden. Im Übrigen macht der Flohmarkt mit Freunden sowieso mehr Spaß!

Aus dem Floh keine Mücke machen!

Manche Juristen würden jetzt vielleicht auch noch raten, die Gewähr­leistung durch einen deutlich sichtbaren Aufsteller am Tapezier­tisch oder einen kleinen Flyer, der dem Käufer mitgegeben werden kann, auszuschließen. (Lustiger wäre noch ein T-Shirt mit dem entsprechenden Aufdruck!)

Diese gut gemeinten Ratschläge führen aber sicher in der Praxis nicht dazu, dass Ihr Tisch von Interessenten belagert wird. Und außerdem gehört ein gewisser Nerven­kitzel beim Feilschen und Verträge schließen auf dem Flohmarkt doch einfach auch dazu.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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