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Handelsrecht | 16.10.2017

Handels­vertreter­vertrag

Die Neben­pflichten aus dem Handels­vertreter­vertrag als Konflikt­feld

Ungeklärte Rechts­fragen verlagern sich zunehmend auf Gebiet der handels­vertreter­vertraglichen Neben­pflichten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Bei Streitig­keiten zwischen Handels­vertretern und Unter­nehmern ist in letzter Zeit fest­zustellen, dass sich der Fokus der ungeklärten Rechts­fragen zunehmend auf das Gebiet der handels­vertreter­vertraglichen Neben­pflichten verlagert.

Während zu Fragen der Haupt­leistungs­pflichten des Unter­nehmers (Provisions­zahlung während der Vertrags­laufzeit bzw. Ausgleichs­anspruch nach Beendigung des Handels­vertreter­vertrags) rechtlich mittlerweile vieles geklärt ist und die Streit­fragen sich regelmäßig um Tatsachen­fragen drehen (z.B.: Wer ist verantwortlich für die Nicht­aus­führung eines vermittelten Geschäfts? Welcher Kunde ist ein aus­gleichs­pflichtiger Stammkunde?), gibt es bei den vertraglichen Neben­pflichten des Unter­nehmers durchaus noch rechtliches Neuland.

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Überlassung von Unterlagen im Sinne von § 86a Abs.1 HGB

Ein Beispiel ist die Pflicht des Unter­nehmers, dem Handels­vertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen „Unterlagen“ zur Verfügung zu stellen.

Dem Gesetz nicht zu entnehmen, aber ganz einhellige Meinung ist, dass der Unternehmer verpflichtet ist, diese „Unterlagen“ für den Handels­vertreter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. „Unterlage“ meint dabei im weitesten Sinne alles, was der Handels­vertreter benötigt, um die Produkte des Unter­nehmers dem Kunden anpreisen zu können.

Das Gesetz enthält in § 86a Abs. 1 HGB eine Aufzählung und nennt unter anderem Muster, Preislisten und Werbedruck­sachen als Beispiele. Diese Aufzählung lässt zunächst vermuten, dass es sich bei Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB um papier­gebundene Unterlagen handelt. Ausgehend vom historischen Gesetzgeber der 1950er Jahre war dies auch zutreffend. Heute ist dies im Zeitalter moderner Kommunikations­mittel aber längst nicht mehr uneingeschränkt richtig. Der Begriff der Unterlagen ist heute grund­sätzlich weit zu fassen und die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend.

Streit um ein Kassensystem als „Unterlage“

Welche Streit­fragen sich hier entwickeln können, zeigt sich unter anderem an folgendem Fall: Ein Tankstellen­pächter und ein Mineralöl­unternehmen stritten darüber, inwieweit das von dem Mineralöl­unternehmen zur Verfügung gestellte multifunktionale Kassen­system eine Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB darstellt. Der Tankstellen­pächter, ein Handels­vertreter, klagte nämlich gegen das Unternehmen auf Rück­zahlung von über mehrere Jahre gezahlten monatlichen Kassen­pachten. Zur Begründung führte er an, das Kassen­system hätte ihm vom Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Ein tragendes Argument des Handels­vertreters war hierbei, dass er vom Unternehmer die Preise der von ihm verkauften Agentur­waren (hier insbesondere die Kraftstoff­preise) online über das Kassen­system übermittelt bekam.

Auf der anderen Seite erfüllte das Kassen­system aber auch eine ganze Reihe weiterer Funktionen, die in erster Linie dem Geschäfts­betrieb des Handels­vertreters zuzuordnen waren (Abrechnung von Einnahmen / Ausgaben, Erstellung von Umsatz­steuer­erklärungen etc.). Dem Anspruch des Handels­vertreters aus § 86a Abs. 1 HGB auf kostenfreie Unterlagen stand insoweit § 87d HGB gegenüber, wonach der Handels­vertreter die mit der Führung seines Geschäfts­betriebs verbundenen Aufwendungen in der Regel selbst zu tragen hat.

Der Fall ging bis zum BGH (Az. VII ZR 6/16), der im Grundsatz bestätigt hat, dass auch ein elektronisches Kassen­system eine „Unterlage“ im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB sein kann. Da dies im vorliegenden Fall aber nur Teil­funktionen betraf, hat der BGH das Verfahren an das Berufungs­gericht zurück­verwiesen. Im Wege ergänzender Vertrags­auslegung müsse weiter aufgeklärt werden, welcher Teil der Kassenpacht auf die Preis­übermittlung entfalle und welcher auf grund­sätzlich vom Handels­vertreter zu vergütende Zusatz­funktionen.

Insoweit bleiben die vertraglichen Neben­pflichten ein interessantes Spielfeld des Handels­vertreter­rechts.

Weiterführende Informationen zum Handels­vertreter­recht finden Sie bei ROSE & PARTNER LLP.

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