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Steuerstrafrecht | 21.11.2019

Steuer­hinter­ziehung

Die Steuer­hinter­ziehung

Mit der Selbst­anzeige zur Vermeidung einer Bestrafung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Die Komplexität des Steuer­rechts bringt es mit sich, dass ein Steuer­betrug schnell begangen ist. Die jeweilige Begehungs­weise hängt dabei von der jeweiligen Lebenssituation und den Einkünften des jeweiligen Täters ab.

Fälle von Steuerhinterziehung

Die Steuer­hinter­ziehung ist in der Abgaben­ordnung (AO) geregelt. Steuer­hinter­ziehung begeht, wer

1. den Finanz­behörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanz­behörden pflicht­widrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflicht­widrig die Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuer­stemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerecht­fertigte Steuer­vorteile erlangt.

In den meisten Fällen wird eine Steuer­hinter­ziehung durch die Angabe unrichtiger Tatsachen in der Steuer­erklärung oder schlichtweg durch die Nichtabgabe von Steuer­erklärungen begangen um Steuern zu sparen. Als Strafe ist dabei eine Geld- oder Freiheits­strafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen.

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Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Dieses Strafmaß steigt in den Fällen eines besonders schweren Falles auf bis zu zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall der Steuer­hinter­ziehung liegt vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerecht­fertigte Steuer­vorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,

3. die Mithilfe eines Amts­trägers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

4. unter Verwendung nach­gemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerecht­fertigte Steuer­vorteile erlangt oder

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchs­steuern verkürzt oder nicht gerecht­fertigte Umsatz- oder Verbrauchs­steuer­vorteile erlangt.

Risiken der Entdeckung eines Steuerbetrugs

Aufgrund von Steuer­skandalen in der jüngeren Vergangenheit geht die Finanz­verwaltung immer versierter gegen Steuer­betrüger vor und versucht, mögliche Lücken zu schließen. Durch internationale Verträge werden insbesondere Regierungen sogenannter Steueroasen gezwungen, steuer­erhebliche Daten zu melden. Ferner werden CDs gezielt angekauft und moderne Analyse­programme bei Betriebs­prüfungen eingesetzt. Auch das sogenannte Banken­geheimnis wird immer weiter aufgeweicht, so dass es heute kaum noch diesen Namen verdient.

Hierdurch geraten auch un­bescholtene Steuer­pflichtige in das Visier der Behörden. Stellt die Finanz­verwaltung beispiels­weise im Rahmen einer Betriebs­prüfung eine hohe Steuernach­zahlung fest, ist der Verdacht der Steuer­hinter­ziehung sehr schnell im Raum.

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Die strafbefreiende Selbstanzeige

Eine Besonderheit stellt die straf­befreiende Selbst­anzeige dar, mit welcher ein Steuer­hinter­zieher es selbst in der Hand hat, einer Bestrafung aus der Tat zu entgehen und den Weg in die Legalität zu finden. Hierfür ist es neben weitere Voraus­setzungen notwendig, dass er sie Tat selbst gegenüber den Finanz­behörden anzeigt und den entstandenen Steuer­schaden ausgleicht.

Weitere Informationen zur Steuer­strafrecht finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/steuer­beratung/Steuer­strafrecht.html

Ein Fachbeitrag von

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