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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 16.02.2017

Informations­veranstaltung

EGI-Euro Grundinvest Fonds: Kriegen EGI-Fonds Anleger zu Karneval einen Neuanfang oder nur „alte Kamellen“?

Vertrauens­bildung? Oder: Wie das EGI-Management Anleger unwissend hält und was für Anleger zur Abstimmung wichtig ist

Kann man so Anleger überzeugen? Zu allererst fehlt ein klares kommuniziertes Konzept mit Zahlen und Fakten und danach degeneriert die ange­kündigte Gesellschafter­versammlung am 21.02.2017 unversehens zur reinen Informations­veranstaltung. Außerdem wurde mit dem Abstimm­vorgang drei Wochen vor der Informations­veranstaltung am 01.02.2017 begonnen; so dass für die eigentliche Entscheidungs­findung faktisch nur wenige Tage bleiben. Die größte Panne jedoch dürfte sein, dass Anträge von Anlegern zur Beschluss­fassung vor­enthalten wurden.

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Wer dachte, dass die Geschäfts­führung aus dem Scheitern der vergangenen Gesellschafter­versammlung im Juli 2016 gelernt hatte, was gute Kommunikation mit den EGI-Fonds Anlegern ist, sah sich getäuscht. Denn der von Anleger­seite der vier EGI-Fonds vorgebrachte und zuvor der EGI-Fonds Geschäfts­führung ange­kündigte Beschluss­vorschlag wurde von dem Fonds­management einfach erst nicht an die EGI-Fonds Anleger versandt und dann auch nicht zur Abstimmung gestellt.

Geschäftsführung boykottiert Beschlussvorschlag von EGI-Fonds Anlegern

Im Auftrage von EGI-Fonds Anlegern forderte die Kanzlei Göddecke Rechts­anwälte die Geschäfts­führung (Euro Grundinvest Consulting GmbH) auf, folgenden Beschluss­antrag im Rahmen der aktuell vor der Tür stehenden Gesellschafter-Beschluss­fassungen zu stellen:

TOP: Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin):

„Die Siebzehnte Gamma GmbH, Gottmadingen, Oderstraße 35, 78244 Gottmadingen (HRB713291 des Amtsgericht Freiburg) wird als weitere persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) mit sofortiger Wirkung in die Gesellschaft aufgenommen. Die Siebzehnte Gamma GmbH erbringt keine Kapital­einlage und ist am Ergebnis der Fonds­gesellschaft nicht beteiligt. Sie ist von der Geschäfts­führung ausgeschlossen.

Die Geschäfts­führung der Beteiligungs­gesellschaft wird angewiesen, die Aufnahme dieser weiteren Komplementärin gesellschafts-/register­rechtlich unverzüglich zu vollziehen“.

Begründung:

Die Geschäfts­führung der bisherigen, einzigen Komplementärin hat Insolvenz­antrag gestellt. Aufgrund der Regelungen des Gesellschafts­vertrages besteht die Gefahr des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin aus der Beteiligungs­gesellschaft insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens oder der Ablehnung einer solchen Eröffnung mangels Masse. Im Falle des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin aus der Beteiligungs­gesellschaft kann eine zusätzliche, ggfl. auch persönliche Haftung aller Gesellschafter drohen. Um dies zu vermeiden soll die Siebzehnte Gamma GmbH in die Beteiligungs­gesellschaft als Komplementärin aufgenommen werden.

Die Siebzehnte Gamma GmbH wurde am 17.07.2015 in das Handels­register eingetragen und hat ein Stamm­kapital von 25.000 Euro. Der Gesellschafts­zweck lautet: Verwaltung, Mehrung und Verwertung des eigenen Vermögens. Als einzel­vertretungs­befugter Geschäfts­führer ist bestellt Frau Anne-Marie Wengert, Gottmadingen, geb. 22.06.1949.

Warum die Geschäfts­führung diesen Beschluss­vorschlag, der bereits frühzeitig angekündigt worden war und vor dem geplanten Versand der Beschluss­vorlagen an die EGI-Fonds Anleger auch der EGI-Geschäfts­führung Ende Januar 2017 zugesandt wurde, nicht den EGI-Fonds Anlegern mitgeteilt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Geschäfts­führung hat damit wohl zumindest pflicht­widrig in Kauf genommen, dass die Beschlüsse allein aus diesem formellen Grund angegangen werden könnten und eine Sanierung möglicher­weise nur deshalb scheitern könnte.

Wir wissen nicht, ob und ggf. wo sich die Geschäfts­führung Rat eingeholt hat, können jedoch das Empfinden von EGI-Fonds Anlegern nach­vollziehen, dass deren Wille als eindeutig missachtet angesehen wird, weil die Mitanleger unwissend gehalten werden. Der Hintergrund dafür liegt auf der Hand: Nicht die Anleger selbst bestimmen durch die Komplementärin die Geschicke der EGI-Fonds. Vielmehr führt nach der Vorstellung des bisherigen EGI-Fonds­management eine dritte Gesellschaft, die sich nur mit dem 3-köpfigen Anleger­beirat gut stellen muss, demnächst Regie.

Uns liegt auch zu einem anderen EGI-Fonds ein Schreiben einer größeren Gruppe von EGI-Fonds Anlegern vor, die eine Reihe von Antworten auf die Wirtschafts­lage in einer Gesellschafter­versammlung fordert. Der jetzt versandten Einladung zu der Informations­veranstaltung ist dazu nicht zu entnehmen, ob die EGI-Fonds­geschäfts­führung darauf eingehen will.

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Was zu den vorgeschlagenen Gesellschaften zu sagen wäre

Die neu einzusetzenden Unternehmen sollen die angeschlagenen alten Gründungsg­esellschaften ersetzen. Dieses ist im Ansatz juristisch richtig und sinnvoll. Von einem wirklich durchdachten und wirtschaftlich transparenten Sanierungs­ansatz kann dabei allerdings nicht die Rede sein. Konkretes Zahlenwerk sucht man vergebens und die vorgeschlagenen Unternehmen, die die alten Gesellschaften ersetzen sollen, weisen einige „Kratzer“ auf.

Neue persönlich haftende Gesellschafterin

Grund­sätzlich zu begrüßen ist, dass endlich – und aus unserer Sicht wohl nicht zuletzt auf das Drängen der GÖDDECKE Rechts­anwälte – der wichtigste Punkt angegangen wurde: die Eliminierung der Gefahr einer persönlichen Haftung für die EGI-Fonds Anleger. Denn noch in dem Schreiben der EGI-Fonds­verwaltung Ende Dezember 2016 an die EGI-Fonds Anleger fehlte in der Auflistung der zu ersetzenden Unternehmen eine neue Komplementärin; also der wirklich wichtigen und zentralen Gesellschaft. Hierauf hatten wir ausdrücklich in unserem Rundbrief Nr. 6 hingewiesen.

Als kritisch sehen wir allerdings in diesem Zusammenhang in dem Beschluss­vorschlag die Regelung, dass die alte Komplementärin (Euro Grundinvest Management GmbH) bei Wirksamkeit des Beschlusses ausscheiden soll. Dieses hätte aus Gründen der Rechts­sicherheit besser mit einem (späteren) separaten Beschluss erfolgen sollen; das hätte insbesondere die Unsicherheit, die in Ziffer 2.2 des Beschluss­textes zum Ausdruck kommt, vermieden.

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Neue geschäftsführende Kommanditistin

Als neue geschäfts­führende Kommanditistin wird die BDCC Beteiligungs GmbH mit Sitz in Berlin vorgeschlagen. Einen wirklichen Einblick in das, was das Unternehmen in der Vergangenheit erreicht hat, gewinnt man nicht, um mit Gewissheit über das Ja oder Nein der Aufnahme in den EGI-Fonds entscheiden zu können. Ein richtiges leistungs­bezogenes Empfehlungs­schreiben ist das unserer Ansicht nach nicht. Man erkennt lediglich, dass dieses Unternehmen – ebenso wie die vorgeschlagene neue Komplementärin – zur KKL Consulting GmbH Gruppe im weiteren Sinne gehört. Wir hoffen, in der Informations­veranstaltung mehr zu erfahren.

Ein Blick in die letzte veröffentlichte Bilanz aus dem Jahre 2013 spricht nicht auf den ersten Blick für eine erfolgreiche Unter­nehmens­historie. Denn in dem Jahre hat das Unternehmen einen Verlust­vortrag von etwa € 14.000,00 aufzuweisen und einen in diesem Jahr Gewinn von knapp € 100,00 erzielt.

Würde man einen Vergleich zu den EGI-Fonds ziehen wollen, fällt auf, dass auch dieses Unternehmen Bilanz­informationen erst spät der Öffentlichkeit zugänglich macht, denn die Jahres­abschlüsse von 2014 und 2015 findet man bei allen diesen Unternehmen nicht veröffentlicht. Somit kann ein solches Unternehmen gerade nicht als gutes Vorbild für die EGI-Fonds dienen und bürgt zumindest auf den ersten Blick nicht für eine zügige Aufarbeitung der reichlichen Baustellen in den EGI-Fonds.

Neue Treuhandkommanditistin

Dass die neu den EGI-Fonds Anlegern angebotene Treuhand­kommanditistin (KKIS Investor Services GmbH) auch zur KKL Consulting GmbH im weiteren Sinne gehört, ist unserer Meinung nach ein zentraler Webfehler im System der EGI-Fonds.

Wenn die zu wählende Treuhand­kommanditistin (= KKIS Investor Services GmbH) zum gleichen Haus (= KKL Consulting GmbH) gehört bzw. dem nahe steht, wie die Komplementärin (=KKEG Beteiligungs GmbH) und die geschäfts­führende Kommanditistin (= BDCC Beteiligungs GmbH), so fragt sich ernsthaft, wie eine vernünftige und kritische unabhängige Kontrolle der Geschäfts­führung im Sinne der EGI-Fonds Anleger erfolgen soll. So jedenfalls haben wir große Frage­zeichen, ob nicht wieder Anleger im Dunkeln bleiben – selbst wenn ein dreiköpfiger Anleger­beirat installiert wird.

Denn eine Aufgabe neben der reinen Administration der Anleger ist auch die Kontrolle der Geschäfts­führung und natürlich auch die Aufgaben­wahrnehmung der Komplementärin. Wenn alle diese Aufgaben von Geschäfts­führern der KKL Consulting GmbH wahr­genommen werden sollten, liegt es nahe, dass es mit der Kontrolle eigenen Tuns etwas „großzügig“ laufen könnte. Diese Vermutung nährt sich auch, weil die KKL Consulting GmbH ein Salär von € 60.000,00 (netto) erhält – und zwar anscheinend nicht von den EGI-Fonds, sondern von den Objekt­gesellschaften.

Auch bei diesem Unternehmen zeigt ein Blick auf die Bilanzen eine gewisse „Trägheit“ bei deren Veröffentlichen, denn der letzte im Unter­nehmens­register veröffentlichte Jahres­abschluss datiert vom Jahresende 2012. Auch in diesem Unter­nehmens­abschluss findet man die erwirtschafteten Verluste – und nur teilweise eingezahltes Eigen­kapital – nicht gerade vertrauens­bildend; und eher ein Grund kritisch hinzusehen, ob man dieses Unternehmen in den „EGI-Verbund“ aufnehmen möchte.

Prüfpunkt: sind zusätzliche Kosten vermeidbar?

Ein Faktor belastet die Kasse der EGI-Fonds. Denn bevor man eine neue geschäfts­führende Kommanditistin (= BDCC Beteiligungs GmbH) neu aufnimmt, wäre es unserer Ansicht nach sinnvoll, zuvor eine Prüfung vorzunehmen, ob eine solche Mit­gesellschafterin überhaupt noch benötigt wird. So hat man aus steuerlichen Gründen die geschäfts­führende Kommanditistin seinerzeit mit in die EGI-Fonds aufgenommen, ob das jetzt noch erforderlich ist, könnte fraglich sein.

Wir empfehlen deshalb der EGI-Fonds Geschäfts­führung, diese Frage zunächst steuer­fachlich prüfen zu lassen und den EGI-Fonds Anlegern das Ergebnis mitzuteilen. Sollte sich dabei heraus­stellen, dass auf eine solche Gesellschaft verzichtet werden kann, würde man damit auch auf der EGI-Fondsebene möglicher­weise Kosten einsparen können.

Wer soll das bezahlen – oder: warum sollen drei Beiratsmitglieder über dreitausend Anleger bestimmen?

Ein großer Kritikpunkt ist die Bezahlung der neuen Gesellschaften. Dazu findet sich in dem Anschreiben zu den Abstimm­unterlagen der Beschluss­vorschlag, dass der Beirat „nach billigem Ermessen“ eine Vergütungs­regelung mit der

  • KKEG Beteiligungs GmbH (= neue Komplementärin)
  • BDCC Beteiligungs GmbH (= neue geschäfts­führende Kommanditistin)
  • KKIS Investor Services GmbH (= neue Beteiligungs­treuhänderin)

ohne Rück­sprache mit den Anlegern treffen können. Dieses über den Kopf der EGI-Fonds Anleger zu bestimmen, ist unserer Meinung nach von den EGI-Fonds Investoren, die das Geld den EGI-Fonds zur Verfügung gestellt haben, nicht zu akzeptieren. Geht man von drei Beirats­mitgliedern aus, die gemäß Beschluss­vorschlag I (= § 9a Abs. 1 neue Regelung im Gesellschafts­vertrag) gewählt werden, können diese verbindlich und ohne Abstimmung mit den EGI-Fonds Anlegern die EGI-Fonds Kasse unkontrolliert belasten.

Nach verschiedenen Ver­öffentlichungen sollen etwa knapp 3.000 Anleger auf das EGI-Fonds Bankkonto eingezahlt haben. Ob eine solche ins Belieben von Dritten, die nicht einmal selbst EGI-Fonds Anleger sein müssen, gestellte Regelung überhaupt wirksam ist, kann an dieser Stelle rechtlich nicht endgültig geklärt werden; sie ist aber in jedem Falle anleger­feindlich, da sie alle anderen EGI-Fonds Anleger von dem Entscheidungs­vorgang ausschließt.

Wir haben den Anlegern, die uns dazu in den vergangenen Tagen telefonisch um Rat gefragt haben, mitgeteilt, dass diese Regelung ganz klar nicht unseren Zuspruch findet.

Anleger werden entmündigt

Nach dem Beschluss­vorschlag der EGI-Fonds­verwaltung soll der Beirat zusammen mit der geschäfts­führenden Kommanditistin berechtigt sein, die „textliche Fassung des Gesellschafts­vertrages auf vorstehende Änderungen anzupassen“ ohne den Gesellschafts­vertrag inhaltlich zu ändern. Die Änderung des Gesellschafts­vertrages betrifft immer alle Gesellschafter und sollte auch durch alle EGI-Fonds Anleger beschlossen werden. Warum davon abgewichen werden sollte, ist unserer Ansicht nach nicht schlüssig begründet.

Anlegerbeirat – eine zentrale Forderung der EGI-Fonds Anleger

Bereits im Sommer 2016 ist die Forderung nach einem Anleger­beirat erhoben worden. Damals fand dieses kein positives Echo bei der EGI-Fonds Geschäfts­leitung. Diesem Beschluss­vorschlag können wir Grund­sätzlich empfehlen, so zuzustimmen.

Nach unserer Beobachtung hat sich Herr Wolfgang Schiller in ganz besonderer Weise für die EGI-Fonds Anleger in der Vergangenheit engagiert. Er begleitet unserer Ansicht nach das gesamte Geschehen um die EGI-Fonds kritisch konstruktiv und sachgerecht. Zu anderen Kandidaten, die sich haben aufstellen lassen oder sich ggf. noch aufstellen lassen werden, können wir zurzeit keine fundierte Aussage treffen, da wir sie mangels vorliegender Fakten aktuell nicht näher beurteilen können.

Die Informationsveranstaltung am 21.02.2017

Wer die Gesellschafter­versammlung vom Juli 2016 im Gedächtnis hat, weiß, dass das EGI-Fonds­management von der reichlichen Präsenz der EGI-Fonds Anleger überrascht war, denn sie war größer als erwartet. Wir hoffen ebenfalls auf eine sehr hohe Teilnehmer­zahl bei der angesetzten Informations­veranstaltung. Wer nicht in München bei der Informations­veranstaltung teilnehmen kann, kann Göddecke Rechts­anwälte beauftragen, wenn die Vollmacht bei uns im Original eingereicht wird Link (Vollmacht zur Informationsveranstaltung)

EGI-Fonds Anleger sind zur Abstimmung aufgerufen

Wir betonen an dieser Stelle, dass die Bevoll­mächtigung für diese Informations­veranstaltung EGI-Fonds Anlegern natürlich die Möglichkeit belässt, eigenständig ihr Stimmrecht ausüben. Wir empfehlen deshalb dieses Stimmrecht auch unbedingt auszuüben.

Ungeklärt: Warum erhält KKL Consulting GmbH 60.000 Euro?

Überaschenderweise erhält die KKL Consulting von Objekt­gesellschaften – also nicht von den EGI-Euro Grundinvest Fonds – eine Vergütung von € 60.000,00. Warum diese nicht von den EGI-Fonds, sondern von den Objekt­gesellschaften gezahlt wird, wird nicht erklärt – hätte aber einer klaren Begründung bedurft.

Eindeutig ist zurzeit nur, dass diese Objekt­gesellschaften der Herrschafts­sphäre von Herrn Sven Donhuysen zuzurechnen sind. Wenn also aus diesem Bereich Zahlungen an die KKL Consulting GmbH fließen, so ist dies aus folgendem Grund kritisch zu sehen:

Denn Herr Donhuysen könnte sich dem Verdacht aussetzen, dass er mit der Zahlung aus den ihm zuzurechnenden Objekt­gesellschaften sich die KKL Gesellschaften und die neuen Funktions­träger­unternehmen „gefügig“ machen wolle. Der Geldfluss in diese Richtung kann Anlass zu Spekulationen geben, indem er ihnen Gelder zu kommen lässt, auf die sie eigentlich keinen Anspruch haben, da sie ihm bzw. den Objekt­gesellschaften gegenüber keine Leistungen erbringen. Das ist deshalb besonders kritisch zu sehen, da die neuen Funktions­träger­gesellschaften von den Objekt­gesellschaften Gelder zurückholen sollen.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Wir werden von EGI-Fonds Anlegern gefragt, was aus unserer Sicht sinnvoll ist, abzustimmen und wie das beste Ergebnis für die Anleger aussieht. Diese Antwort können wir an dieser Stelle noch nicht geben, denn wir möchten erst die Auskünfte aus der Informations­veranstaltung am 21.02.2017 abwarten und auswerten.

Wir können deshalb eine uns übergebene Mitteilung einer Anwalts­kanzlei nicht kommentieren, die schon vor der Informations­veranstaltung Abstimm­empfehlungen ausspricht.

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