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Internetrecht und Urheberrecht | 20.10.2015

Schadenersatz

Einige Ansprüche bei illegalem Filesharing verjähren erst nach 10 Jahren

Fiktive Lizenzgebühr

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass bei Filesharing-Fällen zumindest ein Teil der Ansprüche erst nach 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist betrifft den bereicherungsrechtlichen Anspruch, d.h. 10 Jahre lang hat die Rechteinhaberin (z.B. Sony, Universal) Zeit, um die fiktive Lizenzgebühr zu verlangen.

Internetnutzer hat Lizenzgebühr gespart

Es wird so getan, als hätte der Internetnutzer, der die Dateien über eine Tauschbörse (oft ohne Kenntnis davon) zum Upload angeboten hat, die Lizenzgebühr gespart, die er normalerweise zahlen müsste, wenn er mit der Rechteinhaberin einen Vertrag abgeschlossen hätte, der ihn berechtigt, die infrage stehenden Dateien gegen eine solche Gebühr im Internet anzubieten.

Für die fiktiv gesparte Gebühr muss der Internetnutzer nun Schadenersatz leisten

Der Internetnutzer ist sozusagen in Höhe der Lizenzgebühr, die er nicht gezahlt hat, bereichert. Der Einwand, dass z.B. eine solche Privatperson einen solchen Vertrag niemals abgeschlossen hätte, ist unerheblich. Diese (fiktive) gesparte Gebühr muss der Internetnutzer nun als Schadensersatz leisten - auch noch nach 10 Jahren.

weitere Informationen zum Filesharing:

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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