1. Bekommen Ehegatten automatisch das ganze Erbe?
Nein, das ist falsch! Ohne Testament gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Hier erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den hinterbliebenen Kindern des verstorbenen Erblassers. Sie bilden eine Erbengemeinschaft und müssen sich in dieser über die Verwaltung, Aufteilung oder den Verkauf des Nachlasses einigen. Auch ohne hinterbliebene Kinder erbt der verwitwete Ehepartner nicht automatisch das ganze Vermögen des Verstorbenen. In diesem Fall haben bei der gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern des Verstorbenen das Recht auf einen Anteil am Nachlass. Damit eine Witwe (oder ein Witwer) nach der gesetzlichen Erbfolge die komplette Erbschaft bekommt, müssen in der Nachkommenschaft drei Bedingungen erfüllt sein:
- Der hinterbliebene hat keine Kinder hinterlassen.
- Weder die Eltern noch die Großeltern des Verstorbenen leben.
- Es gibt keine Geschwister des Verstorbenen.
2. Spielt der Güterstand der Ehegatten im Erbfall eine Rolle?
Viele Menschen glauben, dass der Güterstand im Erbfall keine Rolle spielen würde. Doch das ist falsch! Richtig ist vielmehr, dass der Güterstand die Situation im Erbfall deutlich beeinflusst. Konkret sieht das wie folgt aus: Bei einer Zugewinngemeinschaft erbt die Witwe (oder der Witwer) neben den hinterbliebenen Kindern oder Enkeln die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung hängt Anteil der Witwe (oder des Witwers) davon ab, wie viele miterbende Kinder es gibt.
3. Hat der geschiedene Ehepartner Zugriff auf das Erbe?
Geschiedene Ehepartner haben grundsätzlich keinen Zugriff auf das Erbe ihrer verstorbenen Ex-Partner. Trotzdem kann der Fall eintreten, dass ein geschiedener Ehepartner den gesamten Nachlass bekommt. Beispiel aus der Praxis: Ein Ehepaar mit Tochter lässt sich scheiden. Jahre später stirbt der Ex-Gatte. Alleinerbin ist die gemeinsame Tochter. Als auch sie später kinderlos stirbt, kommt die Mutter letztlich an das gesamte Vermögen ihres längst verstorbenen, ehemaligen Ehemanns.
4. Garantiert die gesetzliche Regelung eine reibungslose Verteilung des Vermögens in der Familie?
Leider kommt es im Erbfall sehr häufig zum Streit in der Familie. Zwar ist die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) systematisch geregelt. Doch diese Regeln für die Erbfolge reichen oft nicht aus. Deshalb empfiehlt sich in vielen Familien eine eindeutige Regelung per Testament oder Erbvertrag. Außerdem führt die gesetzliche Erbfolge oft zu einer Erbengemeinschaft mit erfahrungsgemäß hohem Konfliktpotenzial. Bei Familien mit Kindern entsteht zum Beispiel zwischen der Mutter und den Kindern eine Erbengemeinschaft, wenn der Vater ohne Testament oder Erbvertrag stirbt.
5. Ist ein mit Computer oder Schreibmaschine getipptes Testament automatisch wirksam?
Nein, das stimmt natürlich nicht. Den Einsatz von Schreibmaschine oder Computer lässt das Erbrecht nur bei einem notariellen Testament zu. Anders beim so genannten privatschriftlichen Testament. Dieses ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser es auch von Hand geschrieben und unterschrieben hat. Außerdem soll das privatschriftliche Testament auch auf den Zeitpunkt und den Ort der Errichtung des Testaments hinweisen.
6. Bekommt ein enterbter Nachkomme gar nichts?
Beim Thema „Enterben“ erliegen fast alle juristischen Laien einem Irrtum. Im normalen Sprachgebrauch denken viele, dass enterbte Nachkommen komplett leer ausgehen. Außerdem denken viele beim Enterben an eine Bestrafung des enterbten Nachkommens. Ganz anders im Erbrecht. Hier bedeutet das Wort „enterben“ lediglich, dass ein Nachkomme – etwa als Tochter oder Sohn des Verstorbenen – im Testament oder Erbvertrag nicht als Erbe eingesetzt wird, obwohl er bei der gesetzlichen Erbfolge einen Anteil vom Nachlass bekommen würde. Doch zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur, wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt. Gehört der enterbte Nachkomme zu den pflichtteilsberechtigten Nachkommen, steht ihm ein Pflichtteilsrecht zu. Pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen. Sie haben gegen die Erben einen Geldanspruch. Der Pflichtteilsanspruch entspricht genau der Hälfte dessen, was dem pflichtteilsberechtigten Nachkommen bei der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Diesen Anspruch kann ein Erblasser kaum ausschließen. Das geht nur, wenn sehr spezielle Voraussetzungen vorliegen, etwa nach einer Straftat des Nachkommen gegen den Erblasser.
7. Haben Geschwister des Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil?
Das ist ganz klar falsch! Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen nur die nächsten Angehörigen des Erblassers: seine Kinder, Enkel, Eltern sowie der Ehepartner.
8. Werden Geschenke des Erblassers an Nachkommen auf ihren Pflichtteil angerechnet?
Wenn Erblasser einzelnen Nachkommen zu Lebzeiten wertvolle Zuwendungen machen, etwa den Hausbau finanzieren oder Schulden übernehmen, führt das im Erbfall schnell zu Streit unter den Erben und den enterbten Nachkommen. Viele glauben, dass solche Zuwendungen bei der Berechnung der Pflichtteile in jedem Fall mitzählen. Doch genau das ist nicht der Fall. Richtig ist vielmehr, dass Zuwendungen bei der Berechnung von Pflichtteilen erst dann angerechnet werden, wenn der Erblasser genau das mit einer so genannten Anrechnungsbestimmung bestimmt hat. Etwas anderes gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Bei diesen werden alle Zuwendungen des Erblassers an einen enterbten Nachkommen angerechnet.
9. Sorgt das Erbrecht bei gleichberechtigten Erben für eine problemlose Aufteilung des Vermögens?
Leider sieht die Praxis anders aus und es kommt auch unter gleichberechtigten Erben schnell zum Streit. Denn das Erbrecht geht bei Erbengemeinschaften von Konsens und Kooperation aus. Demnach bestehen nur zwei Alternativen: Entweder die Erben kommen zu einer einverständlichen Verteilung des Vermögens. Oder der Nachlass wird zerschlagen. Im zweiten Fall werden die Vermögensgegenstände verkauft oder versteigert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt.
10. Müssen Erblasser ihre Erben zu Lebzeiten informieren, wenn sie Vermögensteile verschenken oder verkaufen?
Viele Erben glauben, Sie hätten mit Blick auf das in Aussicht gestellte Nachlassvermögen schon zu seinen Lebzeiten des Erblassers ein Auskunftsrecht. Die Wahrheit ist, dass ein Erblasser seine laut Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben nicht darüber informieren muss, was er zu Lebzeiten mit seinem Vermögen anstellt. Das vermeintliche Auskunftsinteresse der Erben ist mag aus wirtschaftlicher Sicht verständlich sein. Ein Anrecht ist es aber nicht. Solche Auskunftsersuchen von Erben haben vor Gericht regelmäßig keinen Erfolg.