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Strafrecht und Verkehrsrecht | 26.04.2016

Verkehrs­therapie

Erfolgreich abgeschlossene Verkehrs­therapie: Gericht sieht vom Entzug der Fahrerlaubnis ab

Therapie muss ernsthaft und erfolgreich durch­geführt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Begeht jemand eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz, so steht auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB im Raum. Diese fußt auf der Annahme, dass sich aus der Straftat die Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz ergibt. Insbesondere beim Fahren unter erheblichem Alkohol­einfluss ist dies sogar die gesetzliche Regel. Doch keine Regel ohne Ausnahme. So hat das AG Tiergarten jüngst auf den Einspruch eines Beschuldigten, die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

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Gegen 60-Jährigen erging Strafbefehl mit Entzug der Fahrerlaubnis

Der Beschuldigte war ein 60 jähriger Mann, der seit über 40 Jahren im Besitz eines Führer­scheins war und in dieser Zeit bisher auch noch nie verkehrs­rechtlich in Erscheinung getreten ist. Aufgrund einer alkohol­bedingten Straßen­verkehrs­gefährdung erging gegen ihn ein Strafbefehl, der auch die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.

Beschuldigter legte Einspruch ein und nutzte die Zeit bis zur Verhandlung für eine Verkehrstherapie

Gegen diesen legte er auf die Rechts­folgen beschränkt Einspruch ein. Die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung (9 Monate seit Entziehung der Fahrerlaubnis) nutzte der Beschuldigte zu einer mehrmonatigen Verkehrs­therapie mit zwölf einstündigen Einzel­gesprächen und sechs 90 minütigen Alkohol­seminaren bei einem Verkehrs­psychologen und Sucht­berater.

Rücknahme der Fahrerlaubnisentziehung nach erfolgreich abgeschlossener Verkehrstherapie

Dieser konnte das Gericht in der Verhandlung davon überzeugen, dass die Therapie ernsthaft und erfolgreich durch­geführt wurde. Insbesondere war das Gericht davon überzeugt, dass der Beschuldigte seit über einem halben Jahr abstinent war und eine Alkohol­sucht zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht bestand. Infolgedessen konnte das Gericht eine charakterliche Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraft­fahrzeugen nicht mehr feststellen und hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben. Zwar verhängte das Gericht noch ein 3 monatiges Fahrverbot, doch war dieses durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen vollstreckt, so dass der Beschuldigte seinen Führer­schein in der Verhandlung wieder­bekommen konnte.

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Rechtliche Stellungnahme

Diese Entscheidung ist richtig, denn bei der Einschätzung des Richters über die Eignung des Beschuldigten zum Führen eines Kraft­fahrzeugs kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, so dass sämtliche Änderungen seit der Tat und insbesondere das Nachtat­verhalten zu berücksichtigen sind. Dies ist jedoch kein Freischein um jeder Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Es bedarf schon der Überzeugung des Richters. Bloße Absichts­erklärungen und Ansätze, wie die Anmeldung bei einem Seminar, einer Therapie o.ä. genügen hierfür nicht. Ein ent­sprechender Lebens­wandel muss bereits soweit vollzogen sein, dass von der Eignung zum Führen von Kraft­fahrzeugen wieder auszugehen ist.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbind­liche erste Beratung zur Verfügung.

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