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Steuerrecht | 07.12.2017

Pensions­rück­stellung

Ermittlung von Pensions­rück­stellungen: Finanz­gericht hält 6 Prozent Rechnungs­zins für verfassungs­widrig

Betroffene Unternehmen sollten für Steuer­bescheide aus dem Jahr 2015 Einspruch beim Finanzamt einlegen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Wenn ein Unternehmen eine Pensions­verpflichtung eingegangen ist und deshalb Pensions­rück­stellungen gebildet hat, werden diese steuerlich mit einem Teilwert angesetzt. Der Teilwert der Pensions­rück­stellung entspricht (vereinfacht gesagt) dem Barwert der künftigen Leistungen abzüglich des Barwerts der künftigen Beiträge.

Der Zinssatz für diesen Teilwert liegt schon seit 1982 bei 6 Prozent, festgelegt in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG. Je höher der Zinsfuß, mit dem die Rück­stellung abgezinst wird, desto geringer fällt der Betrag aus, den das Unternehmen dafür in der Bilanz (ertrags­reduzierend) ausweisen darf. Der hohe Rechnungs­zins für Pensions­rück­stellungen führt also zu einer entsprechenden (unzutreffenden) Steuerlast für das Unternehmen, beziehungs­weise würde ein geringerer Rechnungs­zins zu einer höheren Pensions­rück­stellung führen, was das Betriebs­ergebnis angemessen verringern würde.

Die Sechs-Prozent-Vorschrift sorgt bei den betroffenen Unternehmen deshalb für Unmut. Kritiker fragen sich, inwiefern dieser hohe Rechnungs­zinsfuß angesichts der schon seit Jahren bestehenden und absehbaren Zins­entwicklung noch vertretbar ist.

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Finanzgericht Köln: Rechnungszinsfuß hätte überprüft werden müssen

Das Finanz­gericht Köln sorgt nun bei Unternehmen, die Pensions­rück­stellungen bilden, für Hoffnung. Die Richter haben mit Beschluss vom 12.10.2017 ein Klage­verfahren (FG Köln, 10 K 977/17 – es geht um den Veranlagungs­zeitraum 2015) ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts in Karlsruhe einzuholen.

Vergleichbare Parameter seit Jahren deutlich unter 6 %

Im Kern geht es darum, ob die 6-Prozent-Vorschrift verfassungs­widrig ist. Das Gericht kritisiert, dass der Gesetzgeber die Höhe des Rechnungs­zinsfußes für Pensions­rück­stellungen seit 1982 nicht mehr überprüft und angepasst habe. Der Gesetzgeber habe zwar das Recht, den Abgeltungs­zinsfuß zu typisieren. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass vergleichbare Parameter wie Kapital­marktzins oder die Rendite von Unter­nehmens­anleihen schon seit vielen Jahren deutlich unter 6 % liegen.

Pensionsrückstellung in der Bilanz? Das sollte Ihr Unternehmen jetzt tun

Die schrift­liche Begründung des Vorlage­beschlusses ist aktuell noch nicht veröffentlicht, und das Verfahren vor dem Bundes­verfassungs­gericht noch nicht anhängig. Trotzdem: Betroffene Unternehmen sollten Steuer­bescheide aus dem Jahr 2015 nun auf jeden Fall offenhalten. Dazu reicht ein Einspruch beim Finanzamt.

Schließlich geht es um beträchtliche Summen. Wenn der Steuer­bescheid vorläufig bleibt, können Unternehmen von einer möglichen, günstigen Entscheidung gegebenenfalls profitieren.

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Betriebliche Altersvorsorge und Steuerrecht – ein Fall für einen Fachmann

Rechtsanwalt Dr. Meides aus Frankfurt befasst sich seit Jahrzehnten mit betrieblicher Alters­vorsorge. Als Fachanwalt für Steuerrecht kennt er die steuerlichen Möglichkeiten sehr genau – und freut sich, dass sich durch eine niedrigere Abzinsung des Teilwerts nun mehr Spielraum für Unternehmen mit Pensions­rück­stellungen eröffnen könnte.

Ein Fachbeitrag von

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