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Schadensersatzrecht | 28.01.2021

Abgas­skandal

Erste BGH-Entscheidung zum Thermo­fenster - Daimler muss die Karten auf den Tisch legen

Keine vor­sätzliche sitten­widrige Schädigung allein durch Verwendung eines Thermo­fensters

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Der BGH hat sich mit Beschluss vom 19. Januar 2021 erstmals zum Thermo­fenster bei Daimler geäußert (Az. VI ZR 433/19). Danach ist klar: Alleine die Verwendung eines Thermo­fensters bei der Abgas­rückführung begründet noch keine vor­sätzliche sitten­widrige Schädigung.

Das kann sich aber schnell ändern, wenn weitere Merkmale einer Schädigung hinzukommen. Ob das in dem vorliegenden Fall so ist, muss das OLG Köln entscheiden, nachdem es zuvor eine Nicht­zulassungs­beschwerde des Klägers als „Vortrag in Blaue“ abgewiesen hat. Damit habe das OLG dem Kläger den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert, rügte der BGH.

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OLG muss neu entscheiden

„Nun muss das OLG Köln den Fall neu aufrollen und Daimler muss die Karten auf den Tisch legen. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungs­last muss der Auto­hersteller nun erklären, welche Angaben er gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Funktions- und Wirkungs­weise des Thermo­fensters gemacht hat. Bisher hat Daimler an diesem Punkt immer gemauert und nur unvollständige oder geschwärzte Unterlagen vorgelegt. Damit dürfte nun Schluss sein, wenn Daimler den Vorwurf der sitten­widrigen Schädigung widerlegen will“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Daimler-Käufer verlangte Schadensersatz

In dem Fall vor dem BGH hatte der Kläger im Januar 2012 einen Mercedes C 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 als Neuwagen gekauft. Der Pkw hat die Zulassung nach der Abgasnorm Euro 5.

Einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gab es für das Modell nicht. Der Kläger machte aber Schaden­ersatz­ansprüche aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalt­einrichtung in Form eine Thermo­fensters bei der Abgas­rückführung geltend. Das Thermo­fenster bewirke bei Außen­temperaturen unter 10 Grad, dass die Abgas­rückführung reduziert und schließlich ganz abgeschaltet wird. Diese Funktion sei eine unzulässige Abschalt­einrichtung, die Daimler dem KBA nicht mitgeteilt und verschleiert habe.

Klage war vorinstanzlich erfolglos

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hat nun auf Nicht­zulassungs­beschwerde des Klägers das Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache ans OLG zurück­verwiesen.

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BGH: Verwendung eines Thermofensters alleine begründet keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Der BGH bestätigte zwar, dass die Verwendung eines Thermo­fensters alleine nicht ausreicht, um einen Schadenersatz­anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Stellt sich jedoch heraus, dass die für den Hersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten eine unzulässige Abschalt­einrichtung zu verwenden und diesen Gesetzes­verstoß billigend in Kauf genommen haben, komme Sitten­widrigkeit jedoch in Betracht. Für diese Annahme habe der Kläger entsprechende Anhalts­punkte vorgetragen, wonach Daimler im Typen­genehmigungs­verfahren unzutreffende Angaben zur Arbeits­weise des Abgas­rückführungs­systems gemacht habe. Dies habe das OLG nicht einfach ignorieren und so den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen dürfen.

Daimler muss gemachte Angaben im Genehmigungsverfahren offenlegen

„Ob durch die Verwendung eines Thermo­fensters eine vor­sätzliche sitten­widrige Schädigung vorliegt, hat der BGH nicht entschieden. Klar ist aber, dass Daimler offenlegen muss, welche Angaben im Genehmigungs­verfahren gemacht wurden. Das hätte Daimler schon lange machen können, wenn es nichts zu verbergen gibt“, so Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, Kooperations­anwalt der IG Diesel­skandal.

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