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Sozialrecht | 29.10.2020

Erwerbs­minderungs­rente

Erwerbs­minderungs­rente wegen chronifizierter Panik­störung

Psychische Erkrankung kann zur Rente wegen Erwerbs­minderung führen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Eine Rente wegen Erwerbs­minderung kann bei einer psychischen Erkrankung auch dann gewährt werden, wenn zumutbare Behandlungen nicht aus­geschöpft sind. Zumutbare Behandlungen können ambulante und stationäre Behandlungen, aber auch eine Reha­bilitation sein.

Die Renten­versicherung kann bei vorhandenen Behandlungs­möglichkeiten den Renten­antrag­steller jedoch auffordern, sich entsprechenden Heil­behandlungen zu unterziehen. Sollte der Renten­antrag­steller diese Heil­behandlungen ablehnen, kann die Rente wegen unterbliebener Mitwirkung versagen werden. Dies zumindest solange der Renten­antrag­steller dieser schriftlichen Aufforderung nicht folgt. Kommt der Renten­antrag­steller der Aufforderung nach, kann bei weiterem Vorliegen der Erkrankung eine Rente auf Zeit in Betracht kommen. So urteilte das Landes­sozial­gericht Baden-Württemberg am 01.07.2020 zum Akten­zeichen L 5 R 1265/18.

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Reha-Maßnahme wegen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit

Die Klägerin hatte neben anderen Erkrankungen eine chronifizierte Panik­störung bei ängstlicher Persönlichkeits­akzentuierung. Wegen der Gefährdung der Erwerbs­fähigkeit erhielt die Klägerin eine Reha-Maßnahme. Im Ergebnis bestätigte die Reha-Maßnahme einen Erschöpfungsz­ustand sowie eine generalisierte Angst­störung. Dennoch wurde eine Leistungs­fähigkeit für leichte Tätigk­eiten von sechs Stunden täglich fest­gestellt. Daher lehnte die Renten­versicherung den Renten­antrag ab.

Anspruch auf befristete Rente als Arbeitsmarktrente

Das im Klage­verfahren vom Sozial­gericht eingeholte Gutachten führte dazu, dass der Klägerin das Gericht die Rente wegen voller Erwerbs­minderung zusprach. Die Beweis­aufnahme überzeugte das Gericht davon, dass die Klägerin nur noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigk­eiten in einem Umfang von 3 – 6 Stunden täglich auszuüben. Wegen der noch möglichen adäquaten Pharmako­therapie sei die depressive Episode jedoch medikamentös behandelbar. Daher konnte die Klägerin nur eine befristete Rente beanspruchen. Trotz eines Leistungs­vermögens der Klägerin von mehr als drei Stunden täglich war die Rente als Arbeits­markt­rente als volle Erwerbs­minderungs­rente zu gewähren.

Berufung der Rentenversicherung blieb ohne Erfolg

Die Renten­versicherung legte gegen das Urteil Berufung ein. Wenn die Klägerin bisher nicht adäquat behandelt werde, sei davon auszugehen, dass nach einer derartigen Therapie ein vollschichtiges Leistungs­vermögen der Klägerin bestehen würde. Daher sei der Renten­anspruch nicht gegeben. Das Landes­sozial­gericht folgte der Renten­versicherung nicht und wies die Berufung als unbegründet zurück.

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LSG verweist auf Rechtsprechung des BSG

Vom Landes­sozial­gericht wurde auf die Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts verwiesen. Hiernach seien bei Erkrankungen mit „neurotischem“ Einschlag wegen der „Simulations­nähe“ strenge Beweis­anforderungen zu stellen. Jedoch gelten bei psychischen Erkrankungen keine anderen Beweis­maßstäbe als bei „körperlichen“ Erkrankungen.

Vorliegen der Erkrankung ist entscheidend

Selbst wenn die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung vorliegt, ist entscheidend, ob eine quantitative Leistungsreduzierung tatsächlich vorliegt. Die Behandelbarkeit der Erkrankung ist nur für die Befristung und Dauer einer Rente von Bedeutung. Vorliegend war die Klägerin auch der Aufforderung zur Reha nach­gekommen. Daher kommt eine Versagung der Rente wegen fehlender Mitwirkung nicht in Betracht.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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