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Arbeitsrecht, EU-Recht und Sozialrecht | 23.11.2020

Sozial­versicherung

EuGH schafft Klarheit zur Sozial­versicherung internationaler LKW-Fahrer

Plötzlich sozial­versicherungs­rechtlicher Arbeitgeber statt nur Vertrags­partner

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Dass ein ausländisches Vermittlungs­unternehmen seinen Kunden von ihm bezahlte Arbeit­nehmer stellt, ist auch in Deutschland in vielen Branchen üblich. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichts­hofs zeigt jedoch wieder einmal, dass solche Konstruktionen juristisch genau geprüft, überwacht und insbesondere auch laufend aktualisiert werden sollten.

Es ging um LKW-Fahrer, die eine Gesellschaft in Zypern zum Einsatz für nieder­ländische Transport­unternehmen angestellt hatte. Die EuGH-Richter entschieden, dass sozial­versicherungs­rechtlicher Arbeitgeber die nieder­ländischen Unternehmen sind. Dass die Fahrer mit der zypriotischen Gesellschaft Arbeits­verträge abgeschlossen hatten, änderte daran nichts.

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Outsourcing des Betriebs der LKW, Lohnkosten gespart?

In dem vor dem EuGH verhandelten Fall ging es darum, welche Sozial­versicherungs­vorschriften für die LKW-Fahrer galten: zypriotische oder nieder­ländische.

Wie in Deutschland stehen auch nieder­ländische Spediteure unter starkem Konkurrenz­druck aus Osteuropa. Mehrere holländische Güter­transport­unternehmen hatten mit der zypriotischen Gesellschaft Verträge geschlossen: diese betrieb die Laster auf Rechnung und Risiko der Kunden und schloss Arbeits­verträge mit Fahrern ab. Deren Wohnsitz waren die Niederlande, sie wurden aber im grenz­überschreitenden Güter­fernverkehr eingesetzt und waren damit ständig in verschiedenen EU-Ländern unterwegs.

Der Dienst­leister hat seinen Sitz im zyprischen Limassol und eine Nieder­lassung im mazedonischen Skopje. Die rein nieder­ländische Website des Dienst­leisters wirbt damit, dass sie rund 25 Prozent Ersparnis bei den Fahrer-Lohnkosten ermöglicht. Diese Konstruktion geriet allerdings in Gefahr, als die nieder­ländische Sozial­versicherung per Bescheid reguläre nieder­ländische Sozial­abgaben für die Fahrer forderte. Das zuständige nieder­ländische Gericht legte die Frage des sozial­versicherungs­rechtlicher Arbeitgeber dem EuGH vor.

EuGH: Niederländischer Spediteur als Arbeitgeber trotz anderslautender Arbeitsverträge

Grund­sätzlich entscheidet bei international eingesetzten Arbeit­nehmern gemäß den einschlägigen EU-Ver­ordnungen zunächst einmal der Sitz des Arbeit­gebers darüber, welche nationalen Sozial­versicherungs­vorschriften gelten. In diesem Fall schien deshalb zypriotisches Recht einschlägig. Allerdings ließ sich der EuGH von der auf dem Papier erfolgten Verlegung des Arbeits­verhältnisses auf die Mittelmeer­insel nicht überzeugen.

Für die Frage, wer aus Sicht des Sozial­versicherungs­rechts und der einschlägigen EU-Ver­ordnungen Arbeitgeber sei, seien die objektive Situation des betreffenden Arbeit­nehmers und die Umstände seiner Beschäftigung zu berücksichtigen. Beides sprach für die Richter klar dafür, dass die nieder­ländischen Spediteure in diesem Sinne Arbeitgeber der LKW-Fahrer waren.

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EuGH-Urteil auch für Deutschland von Bedeutung

Aus dem Urteil des Luxemburger Gerichts­hofs folgt: Die formelle Unterschrift unter einem im EU-Ausland geschlossenen Arbeits­vertrag ist nicht allein entscheidend. Der inländische Vertrags­partner des betreffenden Unternehmens kann, soweit die entscheidenden EU-Ver­ordnungen greifen, trotzdem der Arbeitgeber von Arbeit­nehmern aus anderen EU-Staaten sein, was sich auf die Sozial­versicherungs­pflicht auswirkt.

Zentral sind für den EuGH in diesem Kontext drei Kriterien:

  • Wem untersteht der Arbeit­nehmer tatsächlich, wer erteilt die Anweisungen?
  • Wer trägt die Lohnkosten?
  • Wer entscheidet gegebenenfalls über eine Entlassung?

Das EuGH-Urteil hat EU-weit Bedeutung für grenz­übergreifend eingesetzte Arbeit­nehmern aus anderen EU-Ländern und deren Sozial­versicherungs­pflicht. Das gilt auch für deutsche Unternehmen mit vergleichbaren Modellen. Sie sollten juristisch klären lassen, dass Sozial­abgaben nach deutschem Recht ausgeschlossen sind.

Vereinbarung mit Unternehmen aus dem EU-Ausland, die den Einsatz von beim Vertrags­partner beschäftigten Arbeit­nehmern im eigenen Betrieb umfassen, gehören ohnehin auf den Prüfstand. Nicht nur sozial­versicherungs­rechtliche, auch arbeits­rechtliche Risiken müssen ausgeschlossen werden.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Meides prüft Ihre rechtliche Situation

Fachanwalt für Arbeits­recht und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Meides beschäftigt sich seit Jahren damit, wie das Outsourcing betrieblicher Aufgaben­gebiete an Vertrags­partner aus dem EU-Ausland rechtssicher gestaltet werden kann. Sie erreichen die MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft unter E-Mail MEIDES Rechts­anwälte.

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