wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Urheberrecht | 03.03.2015

Benennungsrecht

Film-Synchronsprecher haben gemäß § 74 UrhG ein Recht auf Namensnennung im Film-Abspann

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (Landgericht Berlin, Urteil vom 04.11.2014, Az. 15 O 153/14)

§ 74 UrhG schützt das Benennungsrecht von Film-Synchronsprechern. Nach § 74 Urheberrechtsgesetz (UrhG) muss grundsätzlich jeder Urheber eines Werks genannt werden. Als Urheber gelten auch Synchronsprecher, wie das Landgericht Berlin mit Urteil vom 04.11.2014 (Az. 15 O 153/14) entschieden hat.

Kein Ausschluss des Benennungsrechts durch AGB

Dieses urheberrechtliche Benennungsrecht kann auch nicht durch Allgemeine Produktionsbedingungen im Vorfeld der Veröffentlichung vertraglich ausgeschlossen werden. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sind die diesbezüglichen AGBs in dem Vetrag über die Synchronisationsleistungen im zu entscheidenden Fall unwirksam, da sie von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und den betroffenen Synchronsprecher unangemessen benachteiligen.

Urheberpersönlichkeitsrecht ist nur eingeschränkt verhandelbar

Denn die Regelungen zur Namensnennung im UrhG gehören zum Urheberpersönlichkeitsrecht und gewährleisten die Anerkennung der Urheberschaft der Schöpfer eines Werks in der Öffentlichkeit. Sie haben auch erhebliche materielle Bedeutung, weil die Urheberbezeichnung Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen kann. Auf das Recht der Anerkennung der Urheberschaft als solcher kann nicht verzichtet werden.

Verzicht auf Namensnennung nur für konkrete Einzelfälle

Zwar kann vertraglich ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, dass auf die Namensnennung in einem konkreten Fall der Veröffentlichung des Werks verzichtet wird. Vereinbarungen über die endgültige Aufgabe der Namensnennung sind aber unwirksam. Jeder Urheber muss in jedem konkreten Einzelfall über sein Benennungsrecht entscheiden können.

Synchronsprecher sind für Filmvermarktung im deutschen Sprachraum besonders wichtig

Im Rahmen der Entscheidung über die Höhe der vom klagenden Synchronsprecher beantragten Schadenersatzforderung betont das LG Berlin die besondere Bedeutung der Leistung des Synchronsprechers für die Vermarktung des Films im deutschsprachigen Raum: „Diese Leistung erschöpft sich auch nicht im bloßen Ablesen eines vorgegebenen Texts. Vielmehr muss der Synchronsprecher die jeweiligen Filmszenen stimmlich nachspielen. Er verkörpert dabei einen Teil der Persönlichkeit der dargestellten Filmfigur, die er dem jeweiligen Filmgeschehen anpassen muss.“

Sie haben Fragen?

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit unserem obigen Text oder einen ähnlichen Rechtsfall? Gern unterstützen wir Sie. Wir sind deutschlandweit tätig. Der Erstkontakt ist für Sie in jedem Fall kostenlos!

Rufen Sie jetzt einfach unverbindlich in unserer Rechtsanwaltskanzlei an. Sie erreichen uns unter

Tel. (030) 31 00 44 00

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Wolfgang Eckes auf ...
Bild von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#562

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d562
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!