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Mitarbeiter hatte der Anfertigung und Veröffentlichung eines Firmen-Videos zugestimmt
Geklagt hatte ein ehemaliger Mitarbeiter, der seit 2007 als Monteur bei der Beklagten, die ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt, beschäftigt war. Im Herbst 2008 wurde für den Internetauftritt der Beklagten ein Werbefilm gedreht, in dem das Unternehmen vorgestellt wurde. In zwei Sequenzen von ca. jeweils zwei bis drei Sekunden war auch der Kläger bei der Arbeit zu sehen. Vor Beginn der Dreharbeiten hatte er in die Anfertigung und Veröffentlichung des Videos eingewilligt.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief er seine „möglicherweise“ erteilte Einwilligung
Nachdem 2011 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete, erklärte der Kläger im November 2011 den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, das Video aus dem Netz zu nehmen. Unter Vorbehalt kam sein ehemaliger Arbeitgeber nach Ablauf der Frist diesem Wunsch Ende Januar 2012 nach.
Ehemaliger Mitarbeiter verklagte Unternehmen auf Unterlassung der Veröffentlichung des Videos und Zahlung eines Schmerzensgeldes
Mit seiner Klage beantragte der Kläger die Unterlassung der Veröffentlichung des Videos und die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, weil er der Auffassung war, dass es an einer formwirksamen Einwilligung zur Nutzung und Veröffentlichung seines Bildnisses fehle. Sollte entgegen seiner Auffassung eine wirksame Einwilligung erfolgt sein, so sei sie jedenfalls mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch erloschen. Er habe jedenfalls seine Einwilligung wirksam widerrufen, zudem stelle die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund dar, der den Widerruf rechtfertige. Mit seiner Klage hatte er vor dem Arbeitsgericht teilweise Erfolg, das Landesarbeitsgericht wies sie jedoch ab.
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Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, daraufhin legte der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht ein
Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, bestätigte das Bundesarbeitsgericht nun die Klagabweisung. Das BAG hat dies damit begründet, dass ein Unterlassungsanspruch dem Kläger nicht zugestanden hat, auch einen Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Entschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts konnte das BAG nicht erkennen. Richtig sei zwar, dass Bildnisse von Arbeitnehmern gemäß § 22 Satz 1 KUG nur mit Einwilligung der Arbeitnehmer veröffentlicht werden dürfen und das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung zur Folge hat. Allerdings erlischt eine einschränkungslose Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann auch nicht ohne Weiteres widerrufen werden, es braucht vielmehr einen plausiblen Grund. Wenn man unterstellt, dass die Abbildung des Klägers im Video seiner Einwilligung bedurfte, so lag diese im entschiedenen Fall vor. Eine schriftliche Einwilligung hatte der Kläger erteilt und zwar ohne Einschränkungen, sie hat auch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses geendet. Zwar war ein späterer Widerruf der Einwilligung möglich, allerdings hat der Kläger für diese keinen plausiblen Grund angegeben. Er konnte im Ergebnis somit eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und wurde dementsprechend auch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
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