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Kapitalanlagenrecht | 04.01.2016

Agrofinanz GmbH

Finanzaufsicht BaFin ordnet Abwicklung und Rückzahlung des Einlagengeschäfts der Agrofinanz GmbH an

Gelder müssen an die Anleger zurückgezahlt werden

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Agrofinanz GmbH mit Sitz in Kleve aufgegeben, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzuzahlen. Dabei weist die Finanzaufsicht ausdrücklich darauf hin, dass es für die Rückabwicklung nicht ausreicht, die bisherigen Verträge zu kündigen und sie durch neue Verträge, die den Kapitalgeber schlechter stellen, zu ersetzen.

Anleger konnten sich an Kakao- und Palmölplantagen beteiligen

Über die Agrofinanz GmbH konnten sich Anleger an Kakao- bzw. Palmölplantagen in Ecuador beteiligen. Ihre Investitionen sollten nicht nur nachhaltig sein, sondern auch Renditen von bis zu 9 Prozent bringen. Zudem verpflichtete sich die Gesellschaft in den Kauf-, Miet- und Rückkaufsverträgen zu einer unbedingten Rückzahlung zu einem vertraglich fest vereinbarten Preis. Das hörte sich zwar für die Anleger lukrativ an, ist aber nach Ansicht der BaFin ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Da die Agrofinanz GmbH diese Erlaubnis nicht hatte, ordnete die BaFin die Abwicklung an.

Agrofinanz ist mit Widerspruch gegen die Anordnung gescheitert

Da die Agrofinanz GmbH mit ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs am 23. November am Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. scheiterte, ist der Bescheid sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München

Die Agrofinanz GmbH ist nun verpflichtet, die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Ob ihre liquiden Mittel dazu ausreichen, muss abgewartet werden. Reicht die Liquidität nicht, drohen den Anlegern Verluste. Daher sollten sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Sollte es bei der Rückzahlung zu Verzögerungen kommen, kann auch geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren oder Vermittler geltend gemacht werden können.

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