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EU-Recht, Reiserecht und Schadensersatzrecht | 02.10.2015

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechte: Welche Rechte haben Passagiere bei Flugverspätung oder Annullierung?

Rechte von Flugpassagieren

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Simone Pertschi (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.09.2015, Az. C-257/14)

Die Rechte von Flugpassagieren sind in der EU-Verordnung 261/2004, der sogenannten Fluggastrechteverordnung der EU, verankert. In dieser ist festgehalten, welche Leistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Passagieren zu erbringen haben, wenn es zu einer Flugverspätung oder sogar zu einem Flugausfall kommt.

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Verspätet sich ein Flug oder wird annulliert besteht ein Anspruch auf Entschädigung

Wird ein Flug annulliert oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, steht Passagieren eine Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Flugdistanz – der Ticketpreis oder Ähnliches sind unerheblich.

Entschädigungssumme hängt von der Verzögerungszeit und der Entfernung ab

Für Verzögerungen ab vier Stunden von Flügen, die 3.500 Kilometer oder länger sind, erhält der Passagier eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro. Ab drei Stunden Verzögerung auf Flügen mit einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern werden 400 Euro fällig. Liegt die Distanz des Fluges darunter, müssen 250 Euro Entschädigungssumme an den Passagier gezahlt werden.

Bei einer Flugverspätung ab fünf Stunden kann der Passagier sogar von seinem Flug zurücktreten. Alternativ kann er aber auch von der Fluggesellschaft eine schnellstmögliche alternative Beförderung an sein Ziel verlangen.

Was in der Theorie gut klingt, ist in der Praxis für den Passagier häufig schwierig durchzusetzen

Nicht wenige Fluggesellschaften verweigern die Entschädigung. Eine Verpflichtung zur Entschädigung besteht nämlich dann nicht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf so genannte „außergewöhnliche Umstände“ zurück zu führen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnliche Umstände sind z.B. Streiks, Wetter und Sperrungen eines Flughafens oder des Luftraums, wie beispielsweise bei einer Aschewolke. In diesen Fällen haben die Passagiere lediglich einen Anspruch auf Versorgungsleistungen wie Getränke, Essen, Telefonate und – falls notwendig – eine Hotelübernachtung.

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Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Rechte der Passagiere

Bis zuletzt verweigerten viele Fluggesellschaften die Entschädigung auch bei Flugverspätungen aufgrund unvorhersehbarer technischer Probleme. Das Urteil des EuGH, Az.: C-257/14, vom 17.09.2015 stärkt die Rechte von Passagieren in diesem Punkt. Von nun an muss eine Entschädigung auch dann gezahlt werden, wenn unerwartete technische Probleme die Verspätung verursachen.

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