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Arbeitsrecht | 17.05.2018

Fürsorgepflicht

Fürsorge­pflicht­verletzung: Mangelnde Fürsorgepflicht des Arbeit­gebers und ihre Konsequenzen

Verletzung der Fürsorgepflicht kann zu Leistungs­verweigerungs­rechten der Mitarbeiter sowie zu Schadens­ersatz­ansprüchen führen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Dass Arbeitgeber gegenüber Arbeit­nehmern eine Fürsorgepflicht haben, und zwar als juristische und nicht nur als moralische Verpflichtung, war vor kurzem Thema eines Blog­beitrags: „Fürsorge für Arbeitnehmer ist Arbeitgeberpflicht“. Doch was passiert, wenn den Arbeitgeber mangelnde Fürsorge trifft? Diese hat schließlich ganz konkrete Auswirkungen. Verstöße haben ebenso konkrete Folgen.

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Kein Ausschluss der Fürsorgepflicht möglich

Zunächst einmal gilt: Umgehen kann der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht und ihre Folgen nicht. Sie darf im Arbeits­vertrag weder aufgehoben noch eingeschränkt werden.

Deshalb lässt sich weder im Arbeits­vertrag noch in einer Betriebs­vereinbarung wirksam vereinbaren, dass der Arbeit­nehmer beispiels­weise selbst die Kosten für vor­geschriebene Schutz­kleidung, Schutz­brillen oder Gehör­schutz tragen muss. Diese Ausgaben muss der Arbeitgeber übernehmen.

Allerdings hat auch die Fürsorgep­flicht Grenzen. Grund­sätzlich ist der Arbeitgeber nur zu solchen Maßnahmen verpflichtet, die verhältnismäßig und zumutbar sind.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht verletzt?

  • Erfüllt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht, kann der Arbeit­nehmer ihn vor dem Arbeits­gericht verklagen. Eine mangelnde Fürsorge kann zu einem Erfüllungs­anspruch bzw. Unter­lassungs­anspruch führen, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Auf dieser Grundlage kann der Arbeit­nehmer beispiels­weise verlangen, dass ihm Schutz­kleidung zur Verfügung gestellt wird, wenn die Arbeit dies erfordert.
  • Natürlich kann er auch die zuständige Aufsichts­behörde ver­ständigen, etwa das Landesamt für Arbeits­schutz. Da Arbeits­schutz Länders­ache ist, ist die Anlauf­stelle von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In einigen Bundes­ländern sind sie auf Ebene der Regierungs­bezirke organisiert. Allen gemeinsam ist jedoch, dass sie für die Aufklärung, Beseitigung und Ahndung von Miss­ständen zuständig sind. In schweren Fällen ist sogar die vorübergehende Stilllegung des Betriebs möglich.
  • Beschweren kann der Arbeit­nehmer oder der Betriebsrat sich über mangelnde Fürsorge des Arbeit­gebers auch bei der zuständigen Berufs­genossen­schaft. Diese hat beispiels­weise das Recht, die Arbeitsschutz­dokumentation des Unternehmens zu prüfen.
  • Unter Umständen kann der Arbeit­nehmer die Arbeits­leistung verweigern, bis die Missstände beseitigt sind. Das gilt zumindest dann, wenn die fehlenden Schutz­maßnahmen seine Gesundheit oder gar sein Leben gefährden. Anspruch auf Lohn oder Gehalt hat er in diesem Fall trotzdem.
  • Hat der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt und damit einen Arbeits­unfall oder gar eine Berufs­krankheit des Mitarbeiters in Kauf genommen, dann übernimmt anders als sonst nicht die Berufs­genossen­schaft die Kosten. Vielmehr haftet der Arbeitgeber: Er ist schaden­ersatz­pflichtig und muss gegebenenfalls auch Schmerzens­geld bezahlen.

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Es kann teuer werden – aber nicht jeder Anspruch besteht zu Recht

Als Fazit lässt sich festhalten: Es geht bei der Fürsorgep­flicht um mehr als abstrakte Formalitäten. Arbeit­nehmer können auf Grundlage der Fürsorgepflicht vielmehr sehr konkrete Forderungen stellen – etwa nach einem nikotin­freien Arbeits­platz, nach angemessener Schutz­kleidung oder zumutbaren baulichen Gegebenheiten. Für Arbeitgeber kann das teuer werden.

Allerdings ist die Fürsorgepflicht kein „Wünsch-dir-was“. Der Arbeitgeber muss sich um seine Mitarbeiter und deren Wohl­befinden kümmern, aber nur soweit, wie das vernünftig und zumutbar ist. Überzogene Ansprüche und Forderungen lassen sich mit den Mitteln des Arbeits­rechts abwehren.

Wir Beantwortung gerne Ihrer Fragen zum Thema „Fürsorgepflicht“

Wenn Sie konkrete Fragen zur Fürsorgep­flicht des Arbeit­gebers gegenüber dem Arbeit­nehmer haben, bekommen Sie von Rechtsanwalt Dr. Meides rasch konkrete, praxis­bezogene Antworten. Als Fachanwalt für Arbeits­recht kennt er die Rechtslage sehr genau.

Sie erreichen ihn unter 069-95929790 sowie unter ffm@meides.de.

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